Vernehmlassung nach VlG
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Eröffnung und Einladung
Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zu Gesetzesvorlagen und Verordnungen von grosser Tragweite, das Departement zu weiteren Vorhaben, die zuständige Kommission zu Vorhaben aus dem Parlament. Eingeladen werden Kantonsregierungen, Parteien, Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und Wirtschaft sowie die im Einzelfall interessierten Kreise; im Gesundheitswesen etwa FMH, H+, pharmaSuisse, SBK, Spitex Schweiz, ARTISET, SPO und DVSP. Die Bundeskanzlei gibt jede Eröffnung öffentlich bekannt.
Dauer: Eröffnungsbeschluss; Beispiel EFAS-Verordnungen 1. April 2026Rechtsgrundlage: BV Art. 147; VlG Art. 3, 4, 5Quelle
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Stellungnahme einreichen
Jede Person und Organisation kann eine Stellungnahme einreichen, auch ohne Einladung. Die Frist beträgt mindestens drei Monate und verlängert sich über Sommer, Weihnachten und Ostern. Beispiel: Spitex Schweiz reichte am 6. Juli 2026 ihre Stellungnahme zu den EFAS-Ausführungsverordnungen ein, Fristende war der 8. Juli 2026.
Dauer: Mindestens 3 MonateRechtsgrundlage: VlG Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3Quelle
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Auswertung und Veröffentlichung
Die zuständige Behörde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis, gewichtet und wertet sie aus und fasst die Ergebnisse in einem Bericht zusammen. Die Stellungnahmen werden nach Fristablauf öffentlich, der Ergebnisbericht nach Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde. Stellungnahmen werden nicht ausgezählt.
Dauer: Nach Fristablauf, keine gesetzliche FristRechtsgrundlage: VlG Art. 8, 9Quelle
Kommissionsberatung mit Anhörungen
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Vorberatung in der SGK
Die SGK des Erstrats berät die Vorlage für ihren Rat vor und stellt Antrag. Sie kann eigene Vorstösse und Anträge einreichen und bei parlamentarischen Initiativen selbst einen Entwurf ausarbeiten und in die Vernehmlassung geben. Anliegen von Verbänden gelangen formell nur über Anträge von Kommissionsmitgliedern in die Beratung.
Dauer: Mehrere Sitzungen, geschäftsabhängigRechtsgrundlage: ParlG Art. 44, 45 Abs. 1 Bst. a; VlG Art. 5 Abs. 2Quelle
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Anhörung interessierter Kreise
Die Kommission entscheidet selbst, ob und wen sie anhört; ein Anspruch besteht nicht. Am 20. und 21. August 2026 hörte die SGK-N zu den Arzneimittelverordnungen des Kostendämpfungspakets 2 Kantone, Versicherer, pharmazeutische Industrie, Leistungserbringer sowie Patientinnen und Patienten an.
Dauer: Einzelne SitzungRechtsgrundlage: ParlG Art. 45 Abs. 1 Bst. b und cQuelle
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Vertraulichkeit und Medienmitteilung
Die Beratungen sind vertraulich; nicht bekannt gegeben wird, wie einzelne Teilnehmende Stellung genommen oder abgestimmt haben. Anhörungen können öffentlich durchgeführt werden. Die Kommission informiert nach der Sitzung über Beschlüsse und Stimmenverhältnisse.
Dauer: Nach jeder SitzungRechtsgrundlage: ParlG Art. 47, 48Quelle
Ratsdebatte
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Beratung in den Räten und Offenlegung
Nationalrat und Ständerat beraten die Vorlage nacheinander. Ratsmitglieder melden ihre Interessenbindungen bei Amtsantritt und auf Jahresbeginn; wer durch einen Beratungsgegenstand in persönlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, weist bei Äusserungen im Rat oder in der Kommission darauf hin. Das Register lag am 10. Oktober 2026 mit Stand 5. Oktober 2026 vor.
Dauer: Mindestens zwei SessionenRechtsgrundlage: ParlG Art. 11Quelle
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Zutritt zum Parlamentsgebäude
Jedes Ratsmitglied kann für zwei Personen eine Zutrittskarte zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes ausstellen lassen; Personen und Funktionen stehen im öffentlichen Register der Zutrittsberechtigten. Ein Lobbyregister oder eine Akkreditierung von Interessenvertretungen gibt es auf Bundesebene nicht.
Dauer: Für eine bestimmte Dauer, Register laufend nachgeführtRechtsgrundlage: ParlG Art. 69 Abs. 2Quelle
Referendum und Initiative
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Fakultatives Referendum
50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können innert 100 Tagen nach der Veröffentlichung eines Bundesgesetzes eine Volksabstimmung verlangen; Verbände können Sammlung und Kampagne tragen. Ein zustande gekommenes Referendum bedeutet nur, dass abgestimmt wird: Die EFAS-Vorlage wurde am 24. November 2024 angenommen.
Dauer: 100 TageRechtsgrundlage: BV Art. 141 Abs. 1Quelle
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Volksinitiative
100'000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten eine Änderung der Bundesverfassung verlangen. Der SBK hat die Pflegeinitiative lanciert (Sammelbeginn 17. Januar 2017); Volk und Stände nahmen sie am 28. November 2021 an. Die Umsetzung läuft danach über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, die erste Etappe gilt seit 1. Juli 2024.
Dauer: 18 Monate Sammelfrist, danach Behandlung durch Bundesrat und ParlamentRechtsgrundlage: BV Art. 139, 117bQuelle
Tarifpartnerschaft
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Tarifvertrag verhandeln
Parteien eines Tarifvertrags sind Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits und Versicherer oder deren Verbände anderseits. Ein Verbandsvertrag gilt für Mitglieder nur, wenn sie beigetreten sind. Beispiele: FMH, H+ und prio.swiss für die ambulanten Arzttarife, H+ und prio.swiss für SwissDRG, TARPSY und ST Reha, pharmaSuisse mit prio.swiss, HSK und CSS für die LOA V.
Dauer: VertragsabhängigRechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 47a, Art. 49 Abs. 2Quelle
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Anhörung der Versichertenorganisationen
Vor dem Abschluss von Tarifverträgen zwischen Verbänden sind die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder Bundesebene vertreten.
Dauer: Vor VertragsabschlussRechtsgrundlage: KVG Art. 43 Abs. 4Quelle
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Genehmigung
Gesamtschweizerische Tarifverträge genehmigt der Bundesrat, kantonale die Kantonsregierung; geprüft wird die Übereinstimmung mit Gesetz, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Die Prüfung muss innert eines Jahres nach Einreichung erfolgen. Bei der Pflege setzt der Bundesrat heute Beiträge fest; mit EFAS werden Pflegeleistungen ab 2032 über Tarife einer neuen Tariforganisation vergütet.
Dauer: Höchstens ein Jahr, einmal verlängerbarRechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 4 und 4bis, Art. 25a Abs. 4Quelle
Einsitz in Kommissionen des Bundes
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Wahl in eine ausserparlamentarische Kommission
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Fachkommissionen nach gesetzlichen Kategorien. In ELGK, EAK und EAMGK vertreten je zwei Personen die Versicherten; in der EAMGK vertritt eine Person Pflegefachpersonen, Spitex und Pflegeheime. Für die Eidgenössische Qualitätskommission verlangt das KVG eine angemessene Vertretung unter anderem der Patientenorganisationen. Ein Kategoriensitz ist kein Sitz eines bestimmten Verbands.
Dauer: Amtsperiode vier JahreRechtsgrundlage: KVV Art. 37d bis 37f; KVG Art. 58b Abs. 2Quelle
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Beratung und Empfehlung
Die Kommissionen beraten EDI und BAG, etwa zur Spezialitätenliste, zu den Leistungen oder zur MiGeL. Die Empfehlung ist vom rechtswirksamen Entscheid von EDI oder BAG zu unterscheiden.
Dauer: Sitzungs- und dossierabhängigRechtsgrundlage: KVV Art. 37d bis 37fQuelle
Beschwerde
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Beschwerde gegen kantonale Beschlüsse
Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen etwa zu Spitallisten, Tarifgenehmigungen und Tariffestsetzungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Seit 1. Januar 2024 haben Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung ein eigenes Beschwerderecht gegen Spitallisten; Patienten- und Berufsverbände haben kein entsprechendes Sonderrecht.
Dauer: 30 Tage nach EröffnungRechtsgrundlage: KVG Art. 53 Abs. 1 und 1bis; VwVG Art. 50Quelle
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Entscheid und Endinstanz
Im Teilurteil vom 27. Juni 2025 (C-2506/2024 und weitere) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass prio.swiss gegen die Spitalliste Akutsomatik von AR, AI und SG zur Beschwerde legitimiert ist; die Sache selbst war damit nicht entschieden. Im Urteil C-5137/2025 trat es auf die Beschwerde von prio.swiss gegen die Schwyzer Spitalliste als Ganzes nicht ein. Gegen die Genehmigung der ambulanten Tarifstruktur trat das Bundesgericht im Urteil 9C_151/2026 vom 31. August 2026 nicht ein (BGG Art. 83 Bst. r).
Dauer: FallabhängigRechtsgrundlage: KVG Art. 53; BGG Art. 83 Bst. rQuelle
Dieser Prozess beschreibt nur formelle, rechtlich geregelte Einflusskanäle. Persönliche Kontakte, Kampagnen ohne Rechtsgrundlage und die Wirkung einzelner Stellungnahmen sind nicht belegbar und werden nicht als Fakt dargestellt. Den Ablauf einer Gesetzesänderung selbst zeigt Wie das KVG geändert wird.
Die Vernehmlassung ist für alle offen (VlG Art. 4 Abs. 1). Im Parlament gibt es keinen Anspruch auf Anhörung; die SGK entscheidet selbst (ParlG Art. 45). Offen gelegt sind die Interessenbindungen der Ratsmitglieder (ParlG Art. 11) und die Inhaber von Zutrittskarten (ParlG Art. 69 Abs. 2); ein Lobbyregister besteht nicht (Parlamentsgesetz). Tarifpartner sind nach KVG Art. 46 die Vertragsparteien; die Mitgliedschaft in einem Verband allein bindet nicht an dessen Vertrag. Das besondere Beschwerderecht gegen Spitallisten nach KVG Art. 53 Abs. 1bis gilt seit 1. Januar 2024 nur für Organisationen der Versicherer (BVGer, Teilurteil vom 27. Juni 2025).