Wer macht was
finanziertGemeinsame Einrichtung KVGZahlt Risikoabgaben an die Gemeinsame Einrichtung oder erhält Ausgleichsbeiträge aus dem Risikoausgleich.
finanziertGesundheitsförderung SchweizErhebt von jeder versicherten Person den jährlichen Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung und leitet ihn an die Stiftung weiter.
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach KVG durchführen (KVAG Art. 2). Sie brauchen eine Bewilligung des BAG und müssen die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich für deren Zwecke verwenden (KVAG Art. 5). Das BAG führt ein Verzeichnis der zugelassenen Versicherer; die aktuelle Fassung trägt den Stand 1. Oktober 2026.
Die Versicherer legen die Prämien fest (KVG Art. 61), dürfen sie aber erst nach Genehmigung durch das BAG anwenden (KVAG Art. 16). Die Prämien müssen die kantonal unterschiedlichen Kosten decken. Jede versicherte Person trägt Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag (KVG Art. 64). Im Risikoausgleich zahlen Versicherer mit vielen günstigen Risiken Abgaben an die Gemeinsame Einrichtung KVG, die sie an Versicherer mit ungünstiger Risikostruktur verteilt (KVG Art. 16 bis 18).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Ausgehend
Geldan Apotheken: Vergütung ArzneimittelDer Versicherer vergütet Arzneimittel der Spezialitätenliste und die Abgabeleistungen der Apotheke, in der Regel im Tiers payant; die versicherte Person trägt die Kostenbeteiligung.
Geldan Ärztinnen und Ärzte in der Praxis: Vergütung ambulantIm Tiers garant erstattet der Versicherer der versicherten Person die Vergütung abzüglich Kostenbeteiligung, im vereinbarten Tiers payant bezahlt er direkt an die Praxis; Rechnungen sind seit 1. Juli 2026 elektronisch zu übermitteln.
Geldan Gemeinsame Einrichtung KVG: RisikoabgabenVersicherer mit unterdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko zahlen Risikoabgaben an die Gemeinsame Einrichtung; Akonto bis 15. Februar, Schlusszahlung bis 15. August des Folgejahres.
Geldan Gesundheitsförderung Schweiz: Beitrag KrankheitsverhütungVon jeder obligatorisch versicherten Person wird jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung erhoben, den das EDI auf Antrag der Stiftung festsetzt; die Versicherer leiten ihn an Gesundheitsförderung Schweiz weiter. Höhe laut Unterlagen 2016: 4.80 Franken ab 2018, aktuell zu prüfen.
Geldan Spitäler und Kliniken: Vergütung stationär und ambulantDer Versicherer bezahlt stationär höchstens 45 Prozent der Vergütung nach Fallpauschalen an das Spital (Tiers payant) und vergütet ambulante Spitalleistungen; ab 1. Januar 2028 schuldet er die ganze Rechnung mit vorgelagertem Kantonsbeitrag.
Geldan Pflegeheime: OKP-Beitrag an die Pflege im HeimDer Versicherer zahlt dem Pflegeheim pro Tag einen Beitrag nach Pflegebedarf in zwölf Stufen von 9.60 bis 115.20 Franken; der Rest wird durch die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung des Kantons oder der Gemeinde gedeckt.
Regelnan Spitäler und Kliniken: Tarifvertrag über den BasispreisVersicherer, meist über die Einkaufsgemeinschaften tarifsuisse, HSK und CSS, vereinbaren mit jedem Spital den Basispreis, der mit dem Kostengewicht der nationalen Tarifstruktur multipliziert wird; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kantonsregierung. Der Versichereranteil von höchstens 45 Prozent ist unter Thema 02 erfasst.
Regelnan Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen): Vergütungshöhe im EinzelfallBei Kostengutsprache für zugelassene, nicht gelistete oder für importierte Arzneimittel bestimmt der Versicherer nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Vergütung; bei Nutzennachweis gelten für nicht gelistete Arzneimittel Preisabschläge von 30, 35 oder 40 Prozent je Nutzenkategorie. Gilt ab 2024-01-01.
Eingehend
Geldvon Gemeinsame Einrichtung KVG: EFAS-Verteilung ab 2028Ab 1. Januar 2028 verteilt die Gemeinsame Einrichtung den Kantons- und Bundesbeitrag entsprechend den massgebenden Kosten auf die einzelnen Versicherer; der Verordnungsentwurf sieht eine wöchentliche Abrechnung vor. Gilt ab 2028-01-01.
Geldvon Gemeinsame Einrichtung KVG: AusgleichsbeiträgeDie Gemeinsame Einrichtung verteilt die Risikoabgaben als Ausgleichsbeiträge an Versicherer mit ungünstiger Risikostruktur, je Kanton als Nullsummenspiel; Akonto bis 15. März, Schlusszahlung bis 15. September. Nettoumverteilung 2024: 1,117 Milliarden Franken.
Leistungvon Apotheken: Rechnung für Arzneimittel und LOA-LeistungenDie Apotheke stellt Arzneimittel zum SL-Publikumspreis und die Leistungen nach LOA V in Taxpunkten (1.40 Franken im Vertrag mit HSK) elektronisch in Rechnung; nach den LOA-Tarifverträgen schuldet der Versicherer die Vergütung (Tiers payant). Gilt ab 2026-01-01.
Regelnvon Bundesamt für Gesundheit: PrämiengenehmigungDas BAG genehmigt die Prämientarife der Versicherer für ein Kalenderjahr; es verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen darüber liegen oder zu übermässigen Reserven führen.