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BeschlossenPreise und Tarife

Referenztarife für ausserkantonale Wahlbehandlungen

Wer sich ohne medizinischen Grund in einem Spital ausserhalb des Wohnkantons behandeln lässt, erhält höchstens den Referenztarif vergütet. Neu müssen die Kantone diesen nach einheitlichen Regeln am Tarif eines vergleichbaren Listenspitals des Wohnkantons ausrichten.

Stand
Art. 41 Abs. 1bis KVG am 21. März 2025 beschlossen, nicht in Kraft; die KVV-Bestimmungen sind nach der Vernehmlassung bis 12. März 2026 offen, angestrebt war der 1. Januar 2027.
Wie der Hebel wirken soll
Versicherte können unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz wählen. Bei einer ausserkantonalen Wahlbehandlung übernehmen Versicherer und Wohnkanton die Vergütung aber höchstens nach einem Referenztarif; die Differenz trägt die versicherte Person oder ihre Zusatzversicherung. Neu müssen die Kantonsregierungen Referenztarife festlegen, die sich nach dem Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons richten; der Verordnungsentwurf stellt auf den höchsten solchen Tarif ab. Der Hebel soll über den Wettbewerb zwischen Spitälern verschiedener Kantone wirken.
Erwartete Wirkung
Die Botschaft nennt keine Einsparsumme. Sie erwartet eine dämpfende Wirkung über den Wettbewerb unter den Spitälern und hält fest, dass für die Akteure keine neuen Aufgaben entstehen, weil die Kantone schon heute Referenztarife festlegen. Quelle: Botschaft Paket 2, BBl 2022 2427, Ziff. 4.1.5 und 4.2.5
Keine amtliche oder wissenschaftliche Bezifferung erfasst.

Argumente

Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.

Dafür

Bundesrat

Teilweise unrealistisch tief angesetzte Referenztarife könnten die freie Spitalwahl und den erwünschten kantonsübergreifenden Wettbewerb beeinträchtigen. Eine gesetzliche Präzisierung schaffe Klarheit, fördere den Wettbewerb unter den Spitälern und dämpfe die Kostenentwicklung insgesamt.

Botschaft Paket 2, BBl 2022 2427, Ziff. 4.1.5

H+ Die Spitäler der Schweiz

H+ unterstützt, den jeweils höchsten Tarif als Referenztarif festzulegen: Das stärke die Spitalwahlfreiheit und fördere den Wettbewerb zwischen den Spitälern über die Kantonsgrenzen. Positiv sei auch die einmalige Publikation pro Jahr. H+ verlangt zugleich eine einheitliche Herleitung, weil die vorgesehenen Differenzierungen den administrativen Aufwand stark erhöhten.

H+, Stellungnahme vom 9. März 2026 zur Änderung der KVV (Kostendämpfungspaket 2, Leistungen)

Dagegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Einheitliche Grundsätze seien zu begrüssen, die Ausrichtung am höchsten Tarif eines Listenspitals aber abzulehnen. Auch unwirtschaftlich hohe Tarife seien möglich; werde der Spitzenwert automatisch zum Referenztarif, entfalle ein Anreiz für Kosteneffizienz, und die kantonale Steuerung in der Spitalplanung werde eingeschränkt.

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vernehmlassung zur Änderung der KVV (2026)

Chronik

Die Motion 18.3388 verlangte, dass bei einer ausserkantonalen stationären Wahlbehandlung im selben Spitaltyp der maximale Tarif der Spitalliste des Wohnkantons vergütet wird, höchstens aber der Tarif des behandelnden Spitals. Der Bundesrat beantragte 2018 die Annahme. In der Vernehmlassung zum Paket 2 begrüsste eine deutliche Mehrheit die Massnahme; negativ äusserten sich Teile der Leistungserbringer, der Parteien und der Kantone (BBl 2022 2427, Ziff. 2).

In der Vernehmlassung zur KVV-Änderung von 2025 und 2026 gehen die Einschätzungen zur Kostenwirkung auseinander: Der Bundesrat erwartet eine dämpfende Wirkung über den Wettbewerb, die GDK nach den Angaben mehrerer Kantone eine Kostensteigerung. Ergebnisbericht und Beschluss des Bundesrates lagen am 11. Oktober 2026 nicht vor.

Stand: 11. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 11. Oktober 2026