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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Verordnung
Die KVV ist die Ausführungsverordnung des Bundesrates zum KVG. Sie regelt unter anderem die beratenden Kommissionen, die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, die Planungskriterien der Kantone, die Datenlieferung an das BFS und die Kostenziele.
Wer macht was
Die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 ist die zentrale Ausführungsverordnung des Bundesrates zum KVG. Grundlage ist Art. 96 KVG, wonach der Bundesrat das Gesetz vollzieht und die Ausführungsbestimmungen erlässt (KVG Art. 96).
Die KVV delegiert ihrerseits an das EDI: Das EDI bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen (Art. 33) und erstellt die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste nach Anhören der zuständigen Kommission (Art. 34); nähere Vorschriften über die Listen erlässt das EDI (Art. 75). Die beratenden Kommissionen sind die ELGK, die EAMGK und die EAK (Art. 37a); der Bundesrat wählt Präsidium und Mitglieder (Art. 37b), die ELGK hat 18 Mitglieder (Art. 37d Abs. 3). Der 4. Abschnitt des 3. Kapitels (Art. 64a ff.) regelt die Spezialitätenliste; Art. 64 selbst ist seit 2015 aufgehoben, die Aufnahmebedingungen stehen in Art. 65 (gültige Swissmedic-Zulassung, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) (KVV, Stand 1. Juli 2026).
Für die Kantone relevant sind die Planungskriterien (Art. 58a ff.), für das BFS die Datenlieferung der Leistungserbringer (Art. 30). Mit der Änderung vom 26. November 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026) kamen die Bestimmungen zu den Kosten- und Qualitätszielen und zur EKKQ hinzu (Art. 75a ff.) (BAG, Kosten- und Qualitätsziele).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Eingehend
Was sich ändert
12. Juni 2026
Spezialisierte Palliativpflege wird ab 2027 höher vergütet
1. April 2026
Vernehmlassung zum EFAS-Verordnungspaket der Etappe 1 eröffnet
18. Februar 2026
Vernehmlassung zum Arzneimittelteil des Kostendämpfungspakets 2 eröffnet
1. Januar 2026
Kosten- und Qualitätsziele in Kraft, EKKQ nimmt Arbeit auf
26. November 2025
Bundesrat setzt Kosten- und Qualitätsziele per 1. Januar 2026 in Kraft und setzt EKKQ ein
26. November 2025
Vernehmlassung zu Referenztarifen, Apotheken und Hebammen (Paket 2, KVV Leistungen)
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026
