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Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) Akteur
Die ELGK ist eine ausserparlamentarische Kommission mit 18 Mitgliedern. Sie berät das EDI bei der Bezeichnung der OKP-Leistungen (Anhang 1 KLV) nach den Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie bei Grundsatzfragen. Ihre Empfehlungen sind nicht bindend.
Wer macht was
Die ELGK ist eine der drei beratenden Kommissionen, die das KVG für die Bezeichnung der Leistungen vorsieht (KVG Art. 33 Abs. 4; KVV Art. 37a). Sie berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach KVV Art. 33, bei der Ausarbeitung bestimmter Verordnungsbestimmungen und bei Grundsatzfragen der Krankenversicherung. Zu ihren Aufgaben gehören die Definition von Grundsätzen im Leistungsbereich, der Schutz von Datenschutz und Versicherteninteressen bei der Leistungsbezeichnung und die Ausarbeitung von Kriterien für Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit in Abklärung ist (KVV Art. 37d Abs. 1 und 2) (KVV).
Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern, die der Bundesrat wählt; die Sitzverteilung auf Ärzteschaft, Spitäler, Apothekerschaft, Versicherer, Vertrauensärzteschaft, Versicherte, Kantone, EAMGK, Laboranalytik, medizinische Ethik und Medizintechnikindustrie ist in KVV Art. 37d Abs. 3 festgelegt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; der Bundesrat hat die Mitglieder im November 2023 bis Ende 2027 gewählt. Das Sekretariat führt die Sektion Medizinische Leistungen des BAG (BAG, ELGK). Die Empfehlungen ersetzen weder einen Erlass des EDI noch eine Verfügung des BAG; der Ablauf ist unter Wie KVV und KLV geändert werden beschrieben.
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Ausgehend
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026
