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Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen) (Kantone) Akteur
Die 26 Kantone sind für die Gesundheitsversorgung zuständig. Nach KVG planen sie die Spitäler, lassen Leistungserbringer zu, begrenzen die Ärztezahl, genehmigen Tarife, zahlen mindestens 55 Prozent der Spitalkosten, regeln die Pflege-Restfinanzierung und verbilligen Prämien.
Wer macht was
Die Kantone sind souverän, soweit die Bundesverfassung ihre Souveränität nicht beschränkt (BV Art. 3). Die Gesundheitsversorgung ist deshalb grundsätzlich kantonale Aufgabe; der Bund regelt die Krankenversicherung (Art. 117) und den Gesundheitsschutz (Art. 118). Das KVG weist den Kantonen eine Reihe von Vollzugsaufgaben zu, die hier aus Bundessicht beschrieben sind; die kantonale Ausgestaltung für SG, ZH, AR und VD steht in den Kantonseinträgen.
Versorgung und Zulassung: Leistungserbringer dürfen nur zulasten der OKP tätig sein, wenn der Kanton sie zugelassen hat, auf dessen Gebiet sie tätig sind (KVG Art. 36). Die Kantone beschränken die Zahl der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich je Fachgebiet oder Region über Höchstzahlen, nach Kriterien, die der Bundesrat festlegt (Art. 55a; Höchstzahlenverordnung vom 23. Juni 2021; seit 1. Juli 2025 gilt die vollständige Methode) (BAG, Höchstzahlen). Spitäler sind zugelassen, wenn sie der kantonalen oder interkantonalen Planung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen gegliederten Spitalliste stehen; die Kantone koordinieren ihre Planung und beschliessen die hochspezialisierte Medizin gemeinsam (Art. 39). Tarifverträge mit kantonaler Geltung genehmigt die Kantonsregierung; kommt kein Vertrag zustande, setzt sie den Tarif fest (Art. 46 Abs. 4, 47), nach Anhörung des Preisüberwachers.
Finanzierung: Der Kanton setzt jährlich seinen Anteil an den stationären Vergütungen fest, mindestens 55 Prozent, und zahlt ihn direkt dem Spital (Art. 49a). Er gewährt Versicherten in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung, zahlt sie direkt an die Versicherer und muss seit 1. Januar 2026 einen Mindestanteil von 3,5 bis 7,5 Prozent der kantonalen OKP-Bruttokosten einsetzen, abhängig von der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten (Art. 65 Abs. 1, 1quater, 1quinquies). Dazu erhält er den Bundesbeitrag nach Art. 66. In der Pflege dürfen der versicherten Person höchstens 20 Prozent des höchsten OKP-Pflegebeitrags überwälzt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung, zuständig ist der Wohnkanton, bei ambulanter Pflege gelten die Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers (Art. 25a Abs. 5). Ob und wie weit die Gemeinden diese Restfinanzierung tragen, bestimmt das kantonale Recht (KVG).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Ausgehend
Eingehend
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Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026
