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Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen) (Kantone) Akteur

Die 26 Kantone sind für die Gesundheitsversorgung zuständig. Nach KVG planen sie die Spitäler, lassen Leistungserbringer zu, begrenzen die Ärztezahl, genehmigen Tarife, zahlen mindestens 55 Prozent der Spitalkosten, regeln die Pflege-Restfinanzierung und verbilligen Prämien.

Ebene: KantonWebsite

Wer macht was

plant
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeErstellen die Spitalplanung und die nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste; im Bereich der hochspezialisierten Medizin planen sie gemeinsam (KVG Art. 39).
entscheidet
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisLassen Ärztinnen, Ärzte und weitere Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP zu (KVG Art. 36) und beschränken deren Zahl über Höchstzahlen je Fachgebiet oder Region (Art. 55a).
prüft
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif)Genehmigen kantonale Tarifverträge und Taxpunktwerte oder setzen den Tarif fest, wenn kein Vertrag zustande kommt, nach Anhörung des Preisüberwachers (KVG Art. 46 Abs. 4, 47; PüG Art. 14).
finanziert
Spitäler und KlinikenÜbernehmen mindestens 55 Prozent der Vergütung stationärer Behandlungen in Listenspitälern und zahlen den Anteil direkt dem Spital (KVG Art. 49a).
finanziert
Krankenversicherer (OKP)Gewähren Versicherten in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung und zahlen sie direkt an die Versicherer; seit 2026 gilt ein Mindestanteil von 3,5 bis 7,5 Prozent der kantonalen OKP-Bruttokosten (KVG Art. 65).
entscheidet
PflegeheimeRegeln die Restfinanzierung der Pflegekosten, die weder die OKP noch die Patientenbeteiligung deckt; zuständig ist der Wohnkanton (KVG Art. 25a Abs. 5).
entscheidet
Politische GemeindenWeisen den Gemeinden über kantonales Recht Vollzugs- und Finanzierungsaufgaben zu (BV Art. 50).
informiert
BundesratNehmen in Vernehmlassungen des Bundes Stellung und werden bei Kosten- und Qualitätszielen und Planungskriterien angehört (VlG Art. 4; KVG Art. 54, 39 Abs. 2ter).

Die Kantone sind souverän, soweit die Bundesverfassung ihre Souveränität nicht beschränkt (BV Art. 3). Die Gesundheitsversorgung ist deshalb grundsätzlich kantonale Aufgabe; der Bund regelt die Krankenversicherung (Art. 117) und den Gesundheitsschutz (Art. 118). Das KVG weist den Kantonen eine Reihe von Vollzugsaufgaben zu, die hier aus Bundessicht beschrieben sind; die kantonale Ausgestaltung für SG, ZH, AR und VD steht in den Kantonseinträgen.

Versorgung und Zulassung: Leistungserbringer dürfen nur zulasten der OKP tätig sein, wenn der Kanton sie zugelassen hat, auf dessen Gebiet sie tätig sind (KVG Art. 36). Die Kantone beschränken die Zahl der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich je Fachgebiet oder Region über Höchstzahlen, nach Kriterien, die der Bundesrat festlegt (Art. 55a; Höchstzahlenverordnung vom 23. Juni 2021; seit 1. Juli 2025 gilt die vollständige Methode) (BAG, Höchstzahlen). Spitäler sind zugelassen, wenn sie der kantonalen oder interkantonalen Planung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen gegliederten Spitalliste stehen; die Kantone koordinieren ihre Planung und beschliessen die hochspezialisierte Medizin gemeinsam (Art. 39). Tarifverträge mit kantonaler Geltung genehmigt die Kantonsregierung; kommt kein Vertrag zustande, setzt sie den Tarif fest (Art. 46 Abs. 4, 47), nach Anhörung des Preisüberwachers.

Finanzierung: Der Kanton setzt jährlich seinen Anteil an den stationären Vergütungen fest, mindestens 55 Prozent, und zahlt ihn direkt dem Spital (Art. 49a). Er gewährt Versicherten in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung, zahlt sie direkt an die Versicherer und muss seit 1. Januar 2026 einen Mindestanteil von 3,5 bis 7,5 Prozent der kantonalen OKP-Bruttokosten einsetzen, abhängig von der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten (Art. 65 Abs. 1, 1quater, 1quinquies). Dazu erhält er den Bundesbeitrag nach Art. 66. In der Pflege dürfen der versicherten Person höchstens 20 Prozent des höchsten OKP-Pflegebeitrags überwälzt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung, zuständig ist der Wohnkanton, bei ambulanter Pflege gelten die Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers (Art. 25a Abs. 5). Ob und wie weit die Gemeinden diese Restfinanzierung tragen, bestimmt das kantonale Recht (KVG).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Gemeinsame Einrichtung KVG: EFAS-Kantonsbeitrag ab 2028Ab 1. Januar 2028 bezahlen die Kantone ihren Beitrag an ambulante und stationäre Leistungen an die Gemeinsame Einrichtung: 2028 bis 2031 grundsätzlich 24,5 Prozent der Nettokosten mit kantonalen Übergangssätzen zwischen 21,3 und 28,5 Prozent, mindestens 26,9 Prozent ab Einbezug der Pflege (Zieltermin 1. Januar 2032). Gilt ab 2028-01-01.
Geld
an Pflegeheime: Restfinanzierung PflegeDie Kantone regeln die Restfinanzierung der Pflegekosten, die weder der OKP-Beitrag noch der Patientenbeitrag decken; ob Kanton oder Gemeinden zahlen, bestimmt das kantonale Recht. Ab 1. Januar 2032 soll die Pflege in die einheitliche Finanzierung übergehen.
Geld
an Spitäler und Kliniken: Kantonsanteil stationär, mindestens 55 ProzentDer Wohnkanton bezahlt seinen Anteil von mindestens 55 Prozent der stationären Vergütung direkt an das Spital; er legt den Anteil spätestens neun Monate vor Jahresbeginn fest. Gilt bis Ende 2027, ab 1. Januar 2028 fliesst der Kantonsbeitrag über die Gemeinsame Einrichtung an die Versicherer.
Geld
an Krankenversicherer (OKP): PrämienverbilligungDie Kantone bezahlen die individuelle Prämienverbilligung direkt an den Versicherer der berechtigten Person, der sie von der Prämienrechnung abzieht. Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist nicht beteiligt.
Geld
an Krankenversicherer (OKP): Übernahme nicht bezahlter PrämienNach erfolgloser Betreibung übernimmt der Kanton 85 Prozent der ihm gemeldeten Forderungen aus Prämien und Kostenbeteiligung; der Versicherer erstattet dem Kanton 50 Prozent später eingehender Zahlungen zurück.
Geld
an Spitäler und Kliniken: Abgeltung gemeinwirtschaftlicher LeistungenDer Kanton kann gemeinwirtschaftliche Leistungen wie regionalpolitisch begründete Kapazitäten, Forschung und universitäre Lehre separat abgelten; diese Kosten dürfen nicht in der KVG-Pauschale enthalten sein. Grundlage und Höhe richten sich nach kantonalem Recht.
Geld
an eHealth Suisse und Stammgemeinschaften: Kantonsbeitrag an StammgemeinschaftenDie Finanzhilfe des Bundes setzt voraus, dass sich die Kantone mindestens im gleichen Umfang an den Kosten der Stammgemeinschaften beteiligen; das Gesuch muss den Nachweis der kantonalen Beteiligung enthalten. Gilt ab 2024-10-01.
Regeln
an Politische Gemeinden: AufgabenzuweisungDie Kantone weisen den Gemeinden über ihr Recht Vollzugs- und Finanzierungsaufgaben zu, namentlich die Pflege-Restfinanzierung, Spitex und Schulgesundheit; die Ausgestaltung ist je Kanton verschieden.
Regeln
an Bundesamt für Gesundheit: Stellungnahme im PrämienverfahrenDie Kantone können vor der Genehmigung zu den geschätzten Kosten und Tarifen der Versicherer für ihr Gebiet Stellung nehmen; das BAG räumt ihnen dafür eine Frist ein, das Verfahren darf nicht verzögert werden.
Regeln
an Ärztinnen und Ärzte in der Praxis: Taxpunktwert genehmigen oder festsetzenDie Kantonsregierung genehmigt den zwischen Ärztegesellschaft und Versicherern vereinbarten Taxpunktwert oder setzt ihn bei Nichteinigung nach Anhörung des Preisüberwachers fest; Zürich setzte für 2026 provisorisch 0.91 Franken fest.
Regeln
an Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Physioswiss): Taxpunktwert PhysiotherapieDie kantonalen Tarifpartner verhandeln den Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen; die zuständige kantonale Behörde genehmigt ihn oder setzt ihn bei Nichteinigung fest.
Regeln
an Spitäler und Kliniken: Leistungsauftrag und SpitallisteDer Kanton erteilt jedem Spital auf seiner Spitalliste einen Leistungsauftrag mit Auflagen; nur im Umfang dieses Auftrags ist das Spital zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen und erhält den Kantonsanteil.
Regeln
an Spitäler und Kliniken: Genehmigung oder Festsetzung des BasispreisesDie Kantonsregierung genehmigt den zwischen Spital und Versicherern vereinbarten Basispreis oder setzt ihn bei fehlender Einigung nach Anhörung fest; seit 2026 kann sie die Anpassung eines genehmigten Vertrags verlangen.
Regeln
an Kantonale Spitallisten und Leistungsaufträge: Erlass der SpitallisteDer Kanton ermittelt den Bedarf, bewertet die Einrichtungen und erlässt die nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste; die GDK-Empfehlungen und die Planungskriterien des Bundesrats sind der Rahmen.

Eingehend

Geld
von Bundesrat: Bundesbeitrag PrämienverbilligungDer Bund zahlt den Kantonen jährlich 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten zur Prämienverbilligung; der Bundesrat verteilt den Beitrag nach Wohnbevölkerung. Für 2027 hat das BAG am 6. Oktober 2026 Bundesbeiträge von insgesamt 3'919,1 Millionen Franken auf die Kantone aufgeteilt, berechnet nach der mittleren Wohnbevölkerung 2025 einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger (VPVK).
Geld
von Bundesamt für Gesundheit: Bundesbeiträge Ausbildungsoffensive Pflege (2024 bis 2032)Der Bund beteiligt sich während acht Jahren ab 1. Juli 2024 mit bis zu 50 Prozent an den kantonalen Aufwendungen für die Pflegeausbildung; das BAG ist für Beiträge an die praktische Ausbildung und Ausbildungsbeiträge zuständig, das SBFI für die Höheren Fachschulen. Gilt ab 2024-07-01.
Regeln
von Bundesrat: Planungskriterien und HöchstzahlenDer Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Planungskriterien für die Spitalplanung sowie die Kriterien und Methodik für die Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte fest; die Kantone vollziehen.
Regeln
von Bundesverwaltungsgericht: Beschwerde gegen Spitallisten und TarifeBeschlüsse der Kantonsregierungen zu Spitallisten, Tarifgenehmigungen und Tariffestsetzungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Regeln
von Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren: Empfehlungen und KoordinationDie GDK richtet Empfehlungen an die Kantone und koordiniert ihre Positionen; verbindlich sind nur Beschlüsse im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen wie der IVHSM.
Regeln
von Preisüberwacher: Empfehlung zu TarifenKantonsregierungen hören den Preisüberwacher vor Genehmigung oder Festsetzung von Tarifen an; sie führen seine Stellungnahme im Entscheid an und begründen Abweichungen.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026