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TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif) (TARDOC) Tarif

TARDOC ist der seit 1. Januar 2026 geltende nationale Einzelleistungstarif für ambulante ärztliche Leistungen in Praxen und Spitälern, der den TARMED ablöst; aktuell gilt Version 1.4c, genehmigt vom Bundesrat und befristet bis 31. Dezember 2028.

Ebene: PrivatStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 2026Zuständig: Organisation ambulante Arzttarife AG

Wer macht was

entscheidet
BundesratDer Bundesrat genehmigte den Tarifstrukturvertrag am 30. April 2025 gestützt auf KVG Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5
plant
Organisation ambulante Arzttarife AGDie OAAT AG pflegt den Katalog
rechnet ab
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisPraxen und Spitalambulatorien rechnen jede Einzelleistung mit Taxpunkten für die ärztliche Leistung (AL) und die Infrastruktur- und Personalleistung (IPL) ab
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die Kantone genehmigen die Taxpunktwerte oder setzen sie fest; der Bundesrat empfahl für 2026
prüft
PreisüberwacherDer Preisüberwacher erhält den jährlichen Monitoringbericht zur Kostenneutralität und wird vor Preisentscheiden angehört.
vergütet
Krankenversicherer (OKP)Die Versicherer vergüten die Taxpunkte multipliziert mit dem Taxpunktwert; während der Kostenneutralitätsphase gilt eine Obergrenze von 4 Prozent jährlichem Anstieg der Gesamtkosten gegenüber dem Referenzjahr 2025.

Der Bundesrat hat den Tarifvertrag über das Gesamt-Tarifsystem aus Einzelleistungstarif TARDOC und ambulanten Pauschalen am 30. April 2025 gestützt auf KVG Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 per 1. Januar 2026 genehmigt; die Genehmigung ist auf drei Jahre, bis 31. Dezember 2028, befristet und löst die am 19. Juni 2024 teilgenehmigten Verträge ab (Genehmigungsschreiben, Ziff. I). Am 5. November 2025 genehmigte er die beantragten Anpassungen; seither gelten TARDOC 1.4c und Pauschalen 1.1c ab 1. Januar 2026 (BAG, Ambulanter Arzttarif). Die Kataloge sind nach Feststellung des Bundesrates keine Positivliste; eine aufgeführte Leistung kann mangels Pflichtleistungscharakter von der OKP nicht vergütet werden (Genehmigungsschreiben, Ziff. III.3).

Für die Kostenneutralität gelten zwei Regeln. Nach Anhang E des Tarifstrukturvertrags dauert die dynamische Kostenneutralitätsphase mindestens drei Jahre; die Obergrenze der Indexwerte beruht auf einer erlaubten jährlichen Wachstumsrate von 1.5 Prozent, die Untergrenze auf 1.0 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2025 (Anhang E, Ziff. 2). Zusätzlich hat der Bundesrat als Auflage eine Obergrenze von 4 Prozent für den jährlichen Anstieg der effektiven Gesamtkosten im Leistungsumfang der ambulanten ärztlichen Behandlungen festgesetzt, Referenzjahr 2025; wird sie überschritten, müssen Korrekturmassnahmen nach dem Verursacherprinzip ergriffen werden (Genehmigungsschreiben, Ziff. III.7). Die Phase endet erst, wenn unter anderem die ambulanten Pauschalen 34 Prozent der Bruttoleistungen abdecken (Ziff. III.7.2).

Die Revision 2027 mit TARDOC 1.5 und Pauschalen 1.2 wurde am 2. Juni 2026 eingereicht und enthält das Konzept der vom Parlament verlangten Höchstgrenze der pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte im ärztlichen Teil; das BAG erwartete den Entscheid im vierten Quartal 2026 (BAG, Höchstgrenze, 7. Juli 2026). Am 2. November 2026 war keine Genehmigung publiziert; die OAAT hat die Kataloge TARDOC 1.5, Pauschalen 1.2 und LKAAT 1.1 am 30. Oktober 2026 in aktualisierter Fassung aufgeschaltet und kennzeichnet sie weiterhin als nicht genehmigt.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Bundesrat: Genehmigung befristet bis 2028Der Bundesrat genehmigte den Tarifstrukturvertrag am 30. April 2025 per 1. Januar 2026, befristet bis 31. Dezember 2028, und am 5. November 2025 die Ergänzungen zu TARDOC 1.4c; die Revision 2027 ist seit 2. Juni 2026 hängig. Gilt ab 2026-01-01.
Regeln
von Organisation ambulante Arzttarife AG: Pflege und WeiterentwicklungDie OAAT pflegt die Kataloge, führt das Antragsverfahren, beantwortet Tarifanwendungsfragen laufend und führt das Monitoring der Kostenneutralität nach Anhang E des Tarifstrukturvertrags.

Was sich ändert

Stand: 2. November 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026