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Ärztinnen und Ärzte in der Praxis (Arztpraxen) Akteur

Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte und ambulante ärztliche Einrichtungen erbringen ambulante Leistungen zulasten der OKP, rechnen seit 1. Januar 2026 nach TARDOC und ambulanten Pauschalen ab und brauchen dafür eine kantonale Zulassung.

Ebene: PrivatWebsite

Wer macht was

erbringt
Versicherte und Patientinnen und PatientenUntersucht und behandelt die versicherte Person und dokumentiert die Leistungen nach den Richtlinien für die ambulante Leistungserfassung.
rechnet ab
Versicherte und Patientinnen und PatientenStellt im Tiers garant der versicherten Person eine detaillierte und verständliche Rechnung
rechnet ab
Krankenversicherer (OKP)Stellt bei vereinbartem Tiers payant die Rechnung direkt dem Versicherer und übermittelt der versicherten Person eine Kopie (KVG Art. 42 Abs. 2 und 3).
verhandelt
Krankenversicherer (OKP)Verhandelt über die kantonale Ärztegesellschaft mit den Versicherern oder deren Einkaufsgemeinschaften den kantonalen Taxpunktwert.
beantragt
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Beantragt beim Kanton die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP
informiert
Organisation ambulante Arzttarife AGBringt Anliegen zur Tarifstruktur über die Fachgesellschaften und die FMH in das Antragsverfahren der OAAT ein.

Ärztinnen und Ärzte sowie ambulante ärztliche Einrichtungen sind Leistungserbringer nach KVG Art. 35 Abs. 2. Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erteilt der Kanton in einem formellen Verfahren; Ärztinnen und Ärzte müssen zusätzlich die Voraussetzungen von KVG Art. 37 erfüllen, insbesondere drei Jahre Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte, den Anschluss an das elektronische Patientendossier und die nötigen Sprachkenntnisse (BAG, Leistungserbringer). Die Kantone können nach KVG Art. 55a die Zahl der Ärztinnen und Ärzte je Fachgebiet und Region begrenzen; seit 1. Juli 2025 ist die Methode der Höchstzahlenverordnung vollständig anzuwenden (BAG, Höchstzahlen). Die Höchstzahlen gelten nur für Ärztinnen und Ärzte, nicht für andere Berufsgruppen.

Wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben, schulden die Versicherten dem Leistungserbringer die Vergütung und haben gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (Tiers garant, KVG Art. 42 Abs. 1). Für die Vergütung werden die Taxpunkte aus TARDOC oder den ambulanten Pauschalen mit dem kantonal unterschiedlichen Taxpunktwert multipliziert (BAG, Ambulanter Arzttarif). Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte am 10. Dezember 2025 für frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte gegenüber tarifsuisse, HSK und CSS ab 1. Januar 2026 einen provisorischen Taxpunktwert von 0.91 Franken fest (RRB 2025/1299).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Leistung
an Krankenversicherer (OKP): Rechnung nach TARDOC oder PauschaleDie Praxis liefert eine detaillierte, überprüfbare Rechnung mit Tariftyp, Positionen, Taxpunkten, Taxpunktwert, GLN und Diagnose; im Tiers garant über die versicherte Person, im Tiers payant direkt an den Versicherer, seit 1. Juli 2026 elektronisch.
Leistung
an Versicherte und Patientinnen und Patienten: Behandlung in der PraxisÄrztinnen und Ärzte erbringen die ambulante Untersuchung und Behandlung zulasten der OKP, sofern die Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist.

Eingehend

Geld
von Krankenversicherer (OKP): Vergütung ambulantIm Tiers garant erstattet der Versicherer der versicherten Person die Vergütung abzüglich Kostenbeteiligung, im vereinbarten Tiers payant bezahlt er direkt an die Praxis; Rechnungen sind seit 1. Juli 2026 elektronisch zu übermitteln.
Geld
von Versicherte und Patientinnen und Patienten: Vergütung im Tiers garantHaben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, schuldet die versicherte Person der Praxis die Vergütung und hat gegenüber dem Versicherer Anspruch auf Rückerstattung; das ist die gesetzliche Regel.
Leistung
von Hersteller von Medizinprodukten: Lieferung von MedizinproduktenHersteller und Händler liefern Geräte und Material an Arztpraxen; was die Ärztin bei der Behandlung verwendet, wird mit der Leistung im Tarif abgegolten, nicht über die MiGeL.
Regeln
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Taxpunktwert genehmigen oder festsetzenDie Kantonsregierung genehmigt den zwischen Ärztegesellschaft und Versicherern vereinbarten Taxpunktwert oder setzt ihn bei Nichteinigung nach Anhörung des Preisüberwachers fest; Zürich setzte für 2026 provisorisch 0.91 Franken fest.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026