StandVom Bundesrat am 7. September 2022 vorgeschlagen, vom Parlament gestrichen; die am 21. März 2025 verabschiedete KVG-Änderung enthält die Netzwerke nicht.
Wie der Hebel wirken sollNetzwerke zur koordinierten Versorgung sollten als neue Kategorie von Leistungserbringern in Art. 35 KVG aufgenommen werden. Sie hätten mit einem Koordinationszentrum unter ärztlicher Leitung Leistungen mehrerer Berufe aus einer Hand angeboten, die Koordination über die ganze Versorgungskette sichergestellt und dafür einen kantonalen Leistungsauftrag benötigt. Koordinationsleistungen wären vergütet worden. Alle Versicherten hätten ein Netzwerk wählen können, unabhängig vom Versicherungsmodell. Erwartet wurden weniger Doppelspurigkeiten und unnötige Behandlungen, vor allem bei chronisch und mehrfach erkrankten Personen.
Erwartete WirkungDer Bundesrat verweist in der Botschaft auf eine Studie, die für hausärztlich koordinierte Versorgungsmodelle risikobereinigte Einsparungen von 14 bis 36 Prozent über zehn Jahre ausweist. Die Einsparungen durch die Netzwerke liessen sich aber nicht beziffern, weil unklar sei, wie viele Netzwerke entstehen und wie viele Personen darin behandelt würden.
Quelle: Botschaft 22.062 Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 2, vom 7. September 2022 (BBl 2022 2427)Keine amtliche oder wissenschaftliche Bezifferung erfasst. Argumente
Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.
Dagegen
FMH, H+, mfe, pharmaSuisse und medswiss.net
Der neue, staatlich stark regulierte Leistungserbringer sei eine Parallelstruktur ohne erkennbaren Mehrwert, die viel neue Administration schaffe und bestehende Netzwerke und alternative Versicherungsmodelle ausbremsen könne. Koordinierte Behandlung setze voraus, dass Patientinnen und Patienten sie freiwillig wählen.
Koordination stärken statt Koordination überregulieren, Schweizerische Ärztezeitung 2023;104(14-15):26-30
SVBG
Die Hindernisse für die Koordination würden mit dem neuen Leistungserbringer nicht abgebaut. Statt behördlich regulierte Netzwerke zu schaffen, sollten Koordinationsleistungen definiert und vergütet und der Informationsaustausch digital unterstützt werden; Patientinnen und Patienten sollten selbst wählen, wer koordiniert.
Koordination stärken statt Koordination überregulieren, Schweizerische Ärztezeitung 2023;104(14-15):26-30
In der Vernehmlassung 2020 stiess die Stärkung der koordinierten Versorgung laut Botschaft mehrheitlich auf ein positives Echo, die Ausgestaltung wurde aber als zu komplex kritisiert; der Bundesrat vereinfachte den Vorschlag und übertrug Zulassung und Aufsicht den Kantonen (BBl 2022 2427). Die FMH hatte 2020 eine neue Kategorie von Leistungserbringern grundsätzlich befürwortet, die Betriebsauflagen aber als zu weitgehend bezeichnet (FMH, Medienmitteilung vom 19. November 2020).
Nach einem Hearing der SGK-N im Oktober 2022 beauftragte die Kommission die Verwaltung, an einem runden Tisch eine mehrheitsfähige Lösung zu suchen; das BAG lud 15 Akteure zu drei runden Tischen im ersten Quartal 2023 ein (Schweizerische Ärztezeitung 2023). Das BAG hält fest, dass die Massnahme nicht weiterverfolgt wurde und nicht Teil der KVG-Änderung ist. Art. 59b KVG lässt Pilotprojekte zur Förderung der koordinierten und der integrierten Versorgung zu, siehe Experimentierartikel.