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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Gesetz

Das KVG regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Leistungen, Zulassung der Leistungserbringer, Tarife, Spitalplanung, Prämienverbilligung und Rechtsschutz. Es wird von der Bundesversammlung geändert, der Bundesrat vollzieht es.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996Zuständig: Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)

Wer macht was

entscheidet
BundesratBeauftragt den Bundesrat mit dem Vollzug und dem Erlass der Ausführungsbestimmungen (Art. 96).
entscheidet
Eidgenössisches Departement des InnernWeist dem EDI den Erlass der Analysenliste, der Arzneimittelliste mit Tarif und der Bestimmungen über Mittel und Gegenstände zu (Art. 52 Abs. 1 Bst. a).
entscheidet
Bundesamt für GesundheitWeist dem BAG die Erstellung der Spezialitätenliste zu (Art. 52 Abs. 1 Bst. b).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Überträgt den Kantonen Zulassung (Art. 36), Höchstzahlen (Art. 55a), Spitalplanung (Art. 39), Tarifgenehmigung und Festsetzung (Art. 46 Abs. 4, 47), Prämienverbilligung (Art. 65) und Pflege-Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5).
finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Verpflichtet den Bund zu einem Beitrag von 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten an die Prämienverbilligung, verteilt nach Wohnbevölkerung (Art. 66).
entscheidet
BundesverwaltungsgerichtÖffnet die Beschwerde gegen kantonale Beschlüsse zu Spitallisten und Tarifen an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 53, 90a).
entscheidet
Bundesamt für StatistikVerpflichtet die Leistungserbringer zur Datenlieferung; das BFS erhebt die Daten (Art. 59a).
entscheidet
Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und GrundsatzfragenSieht beratende Kommissionen für die Bezeichnung der Leistungen vor (Art. 33 Abs. 4).

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 ist seit 1. Januar 1996 in Kraft und regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Es legt fest, welche Leistungen vergütet werden (Art. 24 ff.), wer zulasten der OKP tätig sein darf (Art. 35 ff.), wie Tarife entstehen (Art. 43 ff.), wie Spitäler geplant und finanziert werden (Art. 39, 49a) und wie Prämien verbilligt werden (Art. 65 ff.) (KVG, Stand 1. Juli 2026).

Das Gesetz delegiert viel: Der Bundesrat vollzieht es und erlässt die Ausführungsbestimmungen (Art. 96, KVV). Das EDI erlässt nach Anhören der Kommissionen die Listen und Leistungsbestimmungen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a, KLV), das BAG erstellt die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b). Die Kantone lassen Leistungserbringer zu (Art. 36), beschränken die Zahl der Ärztinnen und Ärzte (Art. 55a), führen Spitallisten (Art. 39), genehmigen oder setzen Tarife fest (Art. 46 Abs. 4, 47), regeln die Pflege-Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5) und gewähren Prämienverbilligung (Art. 65). Gesamtschweizerische Tarifverträge genehmigt der Bundesrat (Art. 46 Abs. 4); Tarifstrukturen müssen schweizweit einheitlich sein, und der Bundesrat kann sie subsidiär festlegen oder anpassen (Art. 43 Abs. 5 und 5bis).

Seit dem Stand vom 1. Juli 2026 enthält das KVG unter anderem die Kosten- und Qualitätsziele (Art. 54 ff., in Kraft seit 1. Januar 2026, aus dem indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative), die kantonalen Mindestbeiträge an die Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies, in Kraft seit 1. Januar 2026) und erste Teile des Kostendämpfungspakets 2 wie die gezielte Versicherteninformation (Art. 56a, in Kraft seit 1. Juli 2026, AS 2026 294). Die einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS) ist beschlossen und gilt ab 2028, für die Pflege ab 2032 (BAG, EFAS).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat): GesetzgebungDie Bundesversammlung erlässt und ändert das KVG als Bundesgesetz; der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026