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Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Akteur
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zu Spitallisten, Tarifverträgen und Tariffestsetzungen (KVG Art. 53) sowie gegen Verfügungen von Bundesstellen wie dem BAG (Spezialitätenliste) und der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Wer macht was
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BV Art. 191a Abs. 2). Im KVG hat es eine besondere Rolle: Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39 (Spitallisten), 45, 46 Absatz 4 (Genehmigung von Tarifverträgen), 46a Absatz 2, 47 (Tariffestsetzung), 47b Absatz 2, 51 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (KVG Art. 53 Abs. 1; Art. 90a Abs. 2). Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung sind gegen Spitallistenbeschlüsse beschwerdeberechtigt (Art. 53 Abs. 1bis) (KVG).
Das Verfahren richtet sich nach VGG und VwVG mit Abweichungen: Neue Tatsachen sind nur beschränkt zulässig, neue Begehren unzulässig, die Vernehmlassungsfrist beträgt höchstens 30 Tage und kann nicht erstreckt werden, ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt, und gegen Spitallistenbeschlüsse ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen (Art. 53 Abs. 2). Daneben entscheidet das Gericht über Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG zum Risikoausgleich (Art. 90a Abs. 1) und gegen Verfügungen des BAG, etwa zur Spezialitätenliste. Zuständig ist die Abteilung III mit den Schwerpunkten Sozialversicherungen und öffentliche Gesundheit (BVGer, Abteilungen).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Ausgehend
Eingehend
Was sich ändert
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
