Bedarf und Angebot
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Bedarf der Wohnbevölkerung ermitteln
Der Kanton ermittelt den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten, gestützt auf statistische Daten, Vergleiche und Prognosefaktoren. Die Planung sichert die stationäre Behandlung im Spital, im Geburtshaus und im Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner und wird periodisch überprüft. Ein fester Planungszyklus ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben.
Dauer: periodisch, nach kantonalem RechtRechtsgrundlage: KVV Art. 58a und 58b Abs. 1Quelle
2
Patientenströme und interkantonale Koordination
Der Kanton erfasst das Angebot, das seine Bevölkerung in Einrichtungen ausserhalb seiner Liste beansprucht, und koordiniert die Planung mit anderen Kantonen. Die GDK empfiehlt mit den am 27. November 2025 revidierten Empfehlungen einen Dreiphasenplan bis 2031 mit gesamtschweizerischer Bedarfsanalyse; die Empfehlungen sind nicht bindend.
Dauer: im PlanungsverfahrenRechtsgrundlage: KVG Art. 39 Abs. 2; KVV Art. 58b Abs. 2 und 3, Art. 58eQuelle
3
Planungssystem wählen
Die Akutsomatik und Geburtshäuser werden leistungsorientiert nach Leistungsgruppen geplant (in der Praxis nach dem Zürcher SPLG-Konzept, das die GDK empfiehlt), Psychiatrie und Rehabilitation leistungsorientiert oder kapazitätsbezogen.
Dauer: je PlanungRechtsgrundlage: KVV Art. 58cQuelle
Leistungsaufträge und Spitalliste
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Einrichtungen bewerten
Spitäler bewerben sich um Leistungsaufträge. Der Kanton prüft Wirtschaftlichkeit und Qualität, Zugang innert nützlicher Frist und Bereitschaft und Fähigkeit zur Erfüllung des Auftrags. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung einzubeziehen.
Dauer: Bewerbungs- und Anhörungsfristen nach kantonalem VerfahrenRechtsgrundlage: KVG Art. 39 Abs. 1 lit. d; KVV Art. 58dQuelle
5
Leistungsaufträge mit Auflagen festlegen
Jeder Einrichtung auf der Liste wird ein Leistungsauftrag erteilt; die Liste hält je Spital die Leistungsgruppen fest. Der Kanton bestimmt die Auflagen, etwa Grundangebot in Innerer Medizin und Chirurgie, Fachärzteverfügbarkeit, Notfallbereitschaft oder Mindestfallzahlen. Seit 1. Juli 2024 legt er auch die praktischen Ausbildungsleistungen für Pflegefachpersonen fest.
Dauer: im ListenbeschlussRechtsgrundlage: KVG Art. 39 Abs. 1bis; KVV Art. 58fQuelle
6
Spitalliste erlassen
Die Kantonsregierung oder das nach kantonalem Recht zuständige Organ erlässt die nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste, getrennt für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation sowie die Pflegeheimliste. Mit der Aufnahme ist das Spital im Umfang des Auftrags zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen und erhält den Kantonsanteil.
Dauer: Inkrafttreten und Befristung im BeschlussRechtsgrundlage: KVG Art. 39 Abs. 1 lit. e und Abs. 3; Art. 49aQuelle
Hochspezialisierte Medizin
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HSM-Bereich zuordnen
Das HSM-Fachorgan prüft die Kriterien Seltenheit, Innovationspotenzial, personeller oder technischer Aufwand und komplexe Verfahren; mindestens drei müssen erfüllt sein, Seltenheit immer. Das HSM-Beschlussorgan entscheidet nach Vernehmlassung, ob ein Bereich schweizweit konzentriert geplant wird. Zuletzt wurden die komplexen Aorteneingriffe bei Erwachsenen zugeordnet; die HSM umfasst 15 Bereiche.
Dauer: mehrmonatiges Verfahren mit VernehmlassungRechtsgrundlage: IVHSM Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und 4; KVG Art. 39 Abs. 2bisQuelle
8
HSM-Leistungsaufträge zuteilen
Nach Ausschreibung bewerben sich Spitäler, erhalten rechtliches Gehör zur geplanten Zuteilung, und das Beschlussorgan erteilt befristete Leistungsaufträge an Zentren. Die interkantonale HSM-Spitalliste geht den kantonalen Listen vor; abweichende kantonale Zulassungen gelten als aufgehoben. Die Laufzeit ist in der IVHSM nicht fixiert und variiert je Bereich.
Dauer: Zuteilungen befristet, Dauer je BeschlussRechtsgrundlage: IVHSM Art. 3 Abs. 4 und Art. 9Quelle
Tarife und Rechtsschutz
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Basispreis genehmigen oder festsetzen
Spital und Versicherer verhandeln den Basispreis. Vor Genehmigung oder Festsetzung hört die Kantonsregierung den Preisüberwacher an; sie führt dessen Stellungnahme im Entscheid an und begründet eine Abweichung. Sie genehmigt den Vertrag, wenn er mit Gesetz, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit übereinstimmt, oder setzt bei fehlender Einigung den Tarif nach Anhörung fest; bei gescheiterter Erneuerung kann sie den Vertrag um ein Jahr verlängern. Seit 1. Januar 2026 kann sie eine Anpassung verlangen und nach einem Jahr die Genehmigung widerrufen.
Dauer: Genehmigungsprüfung innerhalb eines Jahres nach GesuchRechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 4 und 4bis, Art. 46a, Art. 47; PüG Art. 14Quelle
10
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Spitallisten-, Tarifgenehmigungs- und Tariffestsetzungsbeschlüsse der Kantonsregierung und gegen die HSM-Spitalliste kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, grundsätzlich innert 30 Tagen. Betroffene Spitäler sind legitimiert; Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung seit 1. Januar 2024 bei Spitallisten. Bei Spitallisten ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig, neue Begehren sind ausgeschlossen. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist in diesen Verfahren grundsätzlich nicht möglich.
Dauer: Beschwerdefrist 30 Tage; Vernehmlassungsfrist höchstens 30 TageRechtsgrundlage: KVG Art. 53 Abs. 1, 1bis und 2; IVHSM Art. 12; VwVG Art. 50; BGG Art. 83 lit. rQuelle
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Aufträge kontrollieren und Liste anpassen
Der Kanton überprüft die Erfüllung der Auflagen und passt die Liste bei Bedarf an; kleinere Änderungen sind nach GDK-Empfehlung ohne Neuplanung möglich. Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 einen Bericht zur kantonalen Spitalplanung mit Empfehlungen verabschiedet und beobachtet die interkantonalen Fortschritte; Motion 25.3017 verlangt abgestimmte Leistungsaufträge in Versorgungsregionen.
Dauer: periodisch; Berichterstattung des Bundesrats angekündigtRechtsgrundlage: KVV Art. 58a Abs. 2Quelle
Die interne Zuständigkeit im Kanton (Regierungsrat, Gesundheitsdirektion, Parlament) richtet sich nach kantonalem Recht; das KVG spricht von “Kanton” bei der Planung und von “Kantonsregierung” bei Tarifgenehmigung und Festsetzung. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen folgt aus dem VwVG, auf das KVG Art. 53 Abs. 2 verweist; die konkrete Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist massgebend. Der Preisüberwacher beschreibt sein formelles Empfehlungsrecht selbst: Die Kantonsregierung muss die Tarife vor Genehmigung oder Festsetzung der Preisüberwachung zur Prüfung vorlegen, die jährlich ein nationales Benchmarking der Basispreise erstellt (Preisüberwachung, Spitäler).