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Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Akteur

Die GDK ist das Koordinationsorgan der 26 kantonalen Gesundheitsdirektionen. Ihre Beschlüsse sind Empfehlungen an die Kantone; verbindlich sind nur Beschlüsse im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen wie der IVHSM. Sie ist kein Tarifpartner nach KVG.

Ebene: InterkantonalWebsite

Wer macht was

berät
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Richtet Empfehlungen an die Kantone und beschliesst Stellungnahmen gegenüber Bundes- und Kantonsbehörden, Verbänden und Öffentlichkeit (Statuten Art. 1 Abs. 9).
informiert
BundesratVertritt die Anliegen der Kantone beim EDI, in den eidgenössischen Räten und in Vernehmlassungen (Statuten Art. 1 Abs. 7).
entscheidet
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte MedizinVollzieht Aufgaben, die ihr interkantonale Vereinbarungen übertragen, namentlich die Organe der hochspezialisierten Medizin (Statuten Art. 1 Abs. 2; KVG Art. 39 Abs. 2bis).
informiert
Eidgenössisches Departement des InnernFührt mit dem Bund den Dialog Nationale Gesundheitspolitik als Plattform von EDI und Kantonen.
informiert
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeKoordiniert die Spitalplanungen der Kantone und publiziert Übersichten zu Spitallisten, Tarifen und Prämienverbilligung.

Die GDK vereinigt die für das Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der 26 Kantone. Sie fördert die Zusammenarbeit der Kantone untereinander, mit dem Bund und mit wichtigen Organisationen des Gesundheitswesens, dient als Gesprächsforum und als Ansprechpartnerin für Bundesbehörden und nationale Verbände; ein ständiges Generalsekretariat in Bern unterstützt sie (GDK, Porträt).

Nach ihren Statuten richtet die GDK Empfehlungen an die Kantone und beschliesst Stellungnahmen gegenüber Behörden, Verbänden und Öffentlichkeit; sie vollzieht die Aufgaben, die ihr interkantonale Vereinbarungen übertragen, und setzt sich beim EDI und in den eidgenössischen Räten für die Anliegen der Kantone ein (Statuten Art. 1). Mitglieder der Plenarversammlung sind die Regierungsmitglieder der Kantone; das EDI, die zuständigen Bundesstellen und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein können mit je einer beratenden Stimme teilnehmen (Art. 2 Abs. 3) (Statuten). Die Entscheide haben für Mitglieder und Kantone den Stellenwert von Empfehlungen; Ausnahme sind die Beschlüsse im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin, für die das KVG eine gemeinsame gesamtschweizerische Planung der Kantone verlangt (Art. 39 Abs. 2bis). Die GDK ist weder Tarifpartner nach KVG noch Genehmigungsbehörde; Tarifpartner sind Versicherer und Leistungserbringer (KVG Art. 46 Abs. 1).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Empfehlungen und KoordinationDie GDK richtet Empfehlungen an die Kantone und koordiniert ihre Positionen; verbindlich sind nur Beschlüsse im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen wie der IVHSM.
Regeln
an Organisation ambulante Arzttarife AG: Aktionärin der KantoneDie GDK ist Aktionärin der OAAT AG und stellt den Präsidenten des Verwaltungsrats; sie ist antragsberechtigt, hat aber keine eigene Genehmigungskompetenz für Tarife.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026