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Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Akteur
Die GDK ist das Koordinationsorgan der 26 kantonalen Gesundheitsdirektionen. Ihre Beschlüsse sind Empfehlungen an die Kantone; verbindlich sind nur Beschlüsse im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen wie der IVHSM. Sie ist kein Tarifpartner nach KVG.
Wer macht was
Die GDK vereinigt die für das Gesundheitswesen zuständigen Regierungsmitglieder der 26 Kantone. Sie fördert die Zusammenarbeit der Kantone untereinander, mit dem Bund und mit wichtigen Organisationen des Gesundheitswesens, dient als Gesprächsforum und als Ansprechpartnerin für Bundesbehörden und nationale Verbände; ein ständiges Generalsekretariat in Bern unterstützt sie (GDK, Porträt).
Nach ihren Statuten richtet die GDK Empfehlungen an die Kantone und beschliesst Stellungnahmen gegenüber Behörden, Verbänden und Öffentlichkeit; sie vollzieht die Aufgaben, die ihr interkantonale Vereinbarungen übertragen, und setzt sich beim EDI und in den eidgenössischen Räten für die Anliegen der Kantone ein (Statuten Art. 1). Mitglieder der Plenarversammlung sind die Regierungsmitglieder der Kantone; das EDI, die zuständigen Bundesstellen und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein können mit je einer beratenden Stimme teilnehmen (Art. 2 Abs. 3) (Statuten). Die Entscheide haben für Mitglieder und Kantone den Stellenwert von Empfehlungen; Ausnahme sind die Beschlüsse im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin, für die das KVG eine gemeinsame gesamtschweizerische Planung der Kantone verlangt (Art. 39 Abs. 2bis). Die GDK ist weder Tarifpartner nach KVG noch Genehmigungsbehörde; Tarifpartner sind Versicherer und Leistungserbringer (KVG Art. 46 Abs. 1).
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