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Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Akteur

Das EDI ist das für Gesundheit zuständige Departement des Bundes. Es erlässt gestützt auf KVG und KVV die KLV mit ihren Anhängen (Leistungskatalog, MiGeL, Analysenliste) nach Anhören der Kommissionen und bereitet die KVG- und KVV-Vorlagen des Bundesrates vor. Das BAG gehört zum EDI.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

entscheidet
Krankenpflege-LeistungsverordnungErlässt und ändert die KLV und ihre Anhänge nach Anhören der zuständigen Kommissionen (KVG Art. 33 Abs. 5, 52 Abs. 1 Bst. a; KVV Art. 33, 34, 75).
beantragt
BundesratBereitet mit dem BAG die KVG-Botschaften und KVV-Änderungen vor und stellt dem Bundesrat Antrag.
beaufsichtigt
Bundesamt für GesundheitFührt das BAG als Fachamt für Gesundheitspolitik und Krankenversicherung.
berät
Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und GrundsatzfragenWird von der ELGK bei der Bezeichnung der Leistungen und bei Grundsatzfragen beraten; das BAG führt das Sekretariat (KVV Art. 37d).
entscheidet
Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 KLV)Erlässt die Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 KLV) und setzt Höchstvergütungsbeträge fest (KVV Art. 33 Bst. e).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Teilt die Prämienregionen ein und veröffentlicht die Versorgungsgrade, welche die Kantone bei den Höchstzahlen berücksichtigen.

Das Eidgenössische Departement des Innern ist das Fachdepartement für die Gesundheitspolitik des Bundes; ihm sind das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Statistik und, als angegliederte Anstalt, Swissmedic zugeordnet (EDI, Gesundheit).

In der Krankenversicherung hat das EDI eigene Rechtsetzungskompetenz: Es bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen, deren Kosten die OKP übernimmt (KVV Art. 33), und erlässt die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Bestimmungen über Mittel und Gegenstände (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. a). Diese Bestimmungen bilden die KLV mit den Anhängen 1 (Leistungskatalog), 2 (MiGeL) und 3 (Analysenliste) (KVV). Die ELGK berät das EDI bei der Leistungsbezeichnung (KVV Art. 37d), die EAMGK bei Analysen, Mitteln und Gegenständen (Art. 37f); das BAG führt die Sekretariate.

Daneben bereitet das EDI mit dem BAG die Botschaften zum KVG und die KVV-Änderungen des Bundesrates vor und führt die zugehörigen Vernehmlassungen durch (siehe Wie das KVG geändert wird und Wie KVV und KLV geändert werden).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Krankenpflege-Leistungsverordnung: LeistungsbezeichnungDas EDI erlässt nach Anhören der zuständigen Kommissionen die KLV mit Leistungskatalog, MiGeL und Analysenliste.
Regeln
an Apotheken: Vertriebsanteil im PublikumspreisDas EDI legt in der KLV den Vertriebsanteil fest: bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 6 Prozent bis zu einem Fabrikabgabepreis von 4720.99 Franken plus 9, 16 oder 300 Franken je Packung, bei nicht verschreibungspflichtigen 80 Prozent; er gilt für alle Abgabestellen gleich. Gilt ab 2024-07-01.
Regeln
an Analysenliste (Anhang 3 KLV): Erlässt Anhang 3 KLVDas EDI erlässt nach Anhören der EAMGK die Liste der Analysen mit Tarif; sie ist Anhang 3 der KLV und wird auf der Website des BAG publiziert, die aktuelle Fassung gilt per 1. Juli 2026.
Regeln
an Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 KLV): Erlässt Anhang 2 KLVDas EDI legt nach Anhören der EAMGK die Positionen, Limitierungen und Höchstvergütungsbeträge der MiGeL fest; die Liste wird auf der Website des BAG publiziert, nicht in AS und SR.

Eingehend

Regeln
von Bundesrat: Ermächtigung zur LeistungsbezeichnungDas KVG erlaubt dem Bundesrat, die Bezeichnung der Leistungen dem EDI oder dem BAG zu übertragen (Art. 33 Abs. 5 KVG). Der Bundesrat hat das EDI in Art. 33 KVV dazu ermächtigt. Gestützt darauf erlässt das EDI die KLV als eigene Departementsverordnung, ohne Beschluss des Bundesrates; die KVV selbst erlässt der Bundesrat.
Regeln
von Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen: Empfehlung zu LeistungenDie ELGK berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach WZW-Kriterien; ihre Empfehlung ist Voraussetzung des Erlasses, bindet das EDI aber nicht.
Regeln
von Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände: Empfehlung zu MiGeL und AnalysenlisteDie EAMGK berät das EDI bei der Analysenliste und bei der Vergütung von Mitteln und Gegenständen und gibt nach der Beurteilung (Appraisal) eine Empfehlung ab, die das EDI nicht bindet.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026