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Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 KLV) (MiGeL) Liste

Die MiGeL ist Anhang 2 der KLV und listet nach Produktgruppen die Mittel und Gegenstände, welche die OKP bei Selbstanwendung oder in der Pflege vergütet, mit Limitationen und Höchstvergütungsbeträgen (HVB). Das EDI erlässt sie nach Anhören der EAMGK; die aktuelle Fassung gilt per 1. Juli 2026.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996Zuständig: Eidgenössisches Departement des Innern

Wer macht was

entscheidet
Eidgenössisches Departement des InnernDas EDI setzt Positionen, Limitationen und Höchstvergütungsbeträge fest und ändert die Liste als Verordnungsänderung, meist per 1. Januar und 1. Juli (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3; KVV Art. 33 Bst. e; KLV Art. 20a und 24).
berät
Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und GegenständeDer Ausschuss MiGeL der EAMGK beurteilt die Anträge und gibt die Empfehlung an das EDI ab (KVV Art. 37f).
prüft
Bundesamt für GesundheitVorschläge für neue Mittel und Gegenstände und für den Umfang der Vergütung sind beim BAG einzureichen; es prüft sie und unterbreitet sie der EAMGK (KLV Art. 21).
vergütet
Krankenversicherer (OKP)Die Versicherer vergüten gelistete Produkte bis zum HVB; bei Anwendung im Pflegeheim oder Abrechnung durch Pflege und Spitex gilt der reduzierte HVB Pflege (KLV Art. 24 Abs. 1 und 2).
vergütet
Versicherte und Patientinnen und PatientenÜbersteigt der Preis den HVB, trägt die versicherte Person die Differenz zusätzlich zur Kostenbeteiligung; MiGeL-Produkte haben keinen Tarifschutz (KLV Art. 24; KVG Art. 44).
erbringt
ApothekenAbgegeben werden gelistete Produkte zur Selbstanwendung von zugelassenen Abgabestellen (kantonale Zulassung, Vertrag mit den Versicherern, Qualitätsnachweis; KVV Art. 55).
informiert
Spitäler und KlinikenMittel und Gegenstände, die Leistungserbringer bei Untersuchung oder Behandlung verwenden, stehen nicht in der MiGeL; sie werden über den Behandlungstarif abgegolten (KLV Art. 20 Abs. 2).

Die Mittel- und Gegenständeliste ist Anhang 2 der KLV. Vergütet werden Mittel und Gegenstände, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach KVV Art. 55 abgegeben und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person angewendet werden, oder die im Rahmen der Pflegeleistungen nach KVG Art. 25a angewendet werden (KLV Art. 20 Abs. 1). Produkte, die Leistungserbringer bei Untersuchung oder Behandlung verwenden, werden über den Behandlungstarif abgegolten (KLV Art. 20 Abs. 2). Die Liste führt Produktgruppen mit Limitationen (Art. 22) und Höchstvergütungsbeträgen (Art. 24); für Pflegeheim, Pflegefachpersonen und Spitex gilt ein reduzierter HVB (Art. 24 Abs. 2) (KLV).

Vorschläge für neue Positionen sind beim BAG einzureichen, das sie prüft und der EAMGK unterbreitet (Art. 21); das EDI entscheidet abschliessend (BAG, Antragsprozesse). Die aktuelle Fassung gilt per 1. Juli 2026. Mit dem Änderungserlass vom 9. Juni 2026 wurde der HVB der Position 40.01.01.00.1 (interaktive digitale Anwendung für die kognitive Verhaltenstherapie von Depressionen) von 171.32 auf 193.32 Franken pro Lizenz für 90 Tage angehoben und die Evaluation bis 30. Juni 2029 verlängert (BAG, Änderungen vom 9. Juni 2026). Der Ablauf ist unter Medizinprodukt in die MiGeL beschrieben.

Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung der Motion 16.3169 verabschiedet: Die OKP soll bestimmte Medizinprodukte vergüten können, die Versicherte privat in einem EWR-Staat kaufen; betroffen sind vor allem Verbrauchsmaterialien, die rund die Hälfte des MiGeL-Kostenvolumens von 727 Millionen Franken (2023) ausmachen. Die Vorlage ist im Parlament hängig (Bundesrat, 24. Juni 2026).

Am 1. Januar 2027 werden die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) und die Applikationshilfen der künstlichen Ernährung zu Hause in die MiGeL aufgenommen; die parenteralen Nährlösungen kommen in die Spezialitätenliste. Das EDI hatte diesen Wechsel am 17. Juni 2024 auf den 1. Januar 2026 beschlossen und am 2. Dezember 2025 einmalig um ein Jahr verschoben. Mit Rundschreiben vom 27. Oktober 2026 hat das BAG die provisorischen Entscheide des EDI zu 14 Anpassungsanträgen mitgeteilt; die definitiven Änderungen der MiGeL sollen Anfang Dezember 2026 beschlossen und kommuniziert werden (BAG, Rundschreiben vom 27. Oktober 2026).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Eidgenössisches Departement des Innern: Erlässt Anhang 2 KLVDas EDI legt nach Anhören der EAMGK die Positionen, Limitierungen und Höchstvergütungsbeträge der MiGeL fest; die Liste wird auf der Website des BAG publiziert, nicht in AS und SR.

Was sich ändert

Stand: 2. November 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026