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Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Verordnung

Die KLV ist die Verordnung des EDI über die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie bestimmt, welche Leistungen unter welchen Bedingungen vergütet werden, und enthält als Anhänge den Leistungskatalog (Anhang 1), die MiGeL (Anhang 2) und die Analysenliste (Anhang 3).

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996Zuständig: Eidgenössisches Departement des Innern

Wer macht was

entscheidet
Eidgenössisches Departement des InnernWird vom EDI nach Anhören der zuständigen Kommission erlassen und geändert (KVG Art. 33 Abs. 5, 52 Abs. 1 Bst. a; KVV Art. 33, 34, 75).
berät
Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und GrundsatzfragenDie ELGK berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach Anhang 1 (KVV Art. 37d).
berät
Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und GegenständeDie EAMGK berät das EDI zur Analysenliste (Anhang 3) und zur MiGeL (Anhang 2) (KVV Art. 37f).
vergütet
Krankenversicherer (OKP)Die Versicherer vergüten Leistungen nur im Rahmen der KLV und ihrer Anhänge (KVG Art. 52 Abs. 3).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Legt die OKP-Beiträge an Pflegeleistungen fest, auf denen die kantonale Restfinanzierung aufbaut (KLV Art. 7a; KVG Art. 25a).

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 ist eine Verordnung des EDI. Grundlage sind die Delegationen in KVG Art. 33 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 1 Bst. a sowie KVV Art. 33, 34 und 75, die dem EDI die Bezeichnung der Leistungen und die Listen nach Anhören der zuständigen Kommissionen übertragen (KVG Art. 52).

Die KLV hat vier Anhänge: Anhang 1 (ärztliche und chiropraktische Leistungen mit Vergütungsentscheid und Bedingungen, kein abschliessender Katalog), Anhang 1a (grundsätzlich ambulant durchzuführende Eingriffe), Anhang 2 (Mittel- und Gegenständeliste, MiGeL) und Anhang 3 (Analysenliste) (BAG, KLV-Änderungen). Die Spezialitätenliste ist kein Anhang der KLV, sondern wird vom BAG gestützt auf KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. b erstellt.

Die KLV wird mehrmals jährlich geändert. Die BAG-Übersicht nennt für 2026 Änderungen vom 9. Juni 2026 (in Kraft 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027 beziehungsweise 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028), vom 12. Juni 2026 (spezialisierte Palliativpflege, Patientenbeteiligung an den Pflegekosten) und vom 2. Dezember 2025 (in Kraft 1. Januar 2026, MiGeL-Teile 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027). Der Prozess ist unter Wie KVV und KLV geändert werden beschrieben.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Eidgenössisches Departement des Innern: LeistungsbezeichnungDas EDI erlässt nach Anhören der zuständigen Kommissionen die KLV mit Leistungskatalog, MiGeL und Analysenliste.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026