Vorbereitung in der Verwaltung
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Politischer Anstoss
Ein Rechtsetzungsbedarf gelangt auf die Agenda durch den Bundesrat selbst, durch eine überwiesene Motion oder ein Postulat der Räte, eine parlamentarische Initiative (dann arbeitet die Kommission den Entwurf aus), eine Standesinitiative eines Kantons oder als indirekter Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative. Beispiel Kostendämpfungspaket 2 (Geschäft 22.062) ist eine Bundesratsvorlage.
Dauer: Keine gesetzliche FristRechtsgrundlage: BV Art. 160, 181; ParlG Art. 107 ff., 120 ff.Quelle
2
Vorentwurf und erläuternder Bericht
Das BAG erarbeitet im Auftrag des EDI den Vorentwurf mit erläuterndem Bericht und Regulierungsfolgenabschätzung; die Ämterkonsultation bereinigt Einwände anderer Bundesstellen. Bei parlamentarischen Initiativen übernimmt die SGK diese Arbeit mit Unterstützung der Verwaltung.
Dauer: Projektabhängig, in der Praxis der grösste ZeitanteilRechtsgrundlage: BV Art. 181; ParlG Art. 111 ff.Quelle
3
Vernehmlassung
Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung. Eingeladen werden die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die Dachverbände der Wirtschaft und die interessierten Kreise; jede Person und Organisation kann Stellung nehmen. Die Frist beträgt mindestens drei Monate und verlängert sich über Ferien und Feiertage.
Dauer: Mindestens 3 MonateRechtsgrundlage: BV Art. 147; VlG Art. 3, 4, 5, 7 Abs. 3Quelle
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Auswertung und Botschaft
Das BAG wertet die Stellungnahmen aus und überarbeitet den Entwurf; der Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetzesentwurf zuhanden der Räte. Beim Kostendämpfungspaket 2 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft am 7. September 2022.
Dauer: Keine gesetzliche FristRechtsgrundlage: BV Art. 181; VlG Art. 8, 9; ParlG Art. 141Quelle
Parlamentarische Beratung
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Vorberatung in der Kommission des Erstrats
Die SGK des Erstrats berät Eintreten und Artikel, hört Betroffene an und stellt dem Rat Mehrheits- und Minderheitsanträge. Die Verwaltung unterstützt die Kommission, hat aber kein Antragsrecht.
Dauer: Mehrere Sitzungen, projektabhängigRechtsgrundlage: ParlG Art. 44Quelle
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Beratung im Erstrat und im Zweitrat
Nationalrat und Ständerat beraten die Vorlage nacheinander, je nach Vorberatung in ihrer SGK. Der Zweitrat kann abweichende Beschlüsse fassen.
Dauer: Mindestens zwei Sessionen; beim Kostendämpfungspaket 2 rund zweieinhalb Jahre BeratungRechtsgrundlage: BV Art. 156; ParlG Art. 83 ff.Quelle
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Differenzbereinigung
Bleiben Differenzen, geht die Vorlage zwischen den Räten hin und her. Nach drei Beratungen je Rat setzt eine Einigungskonferenz aus Mitgliedern beider Kommissionen einen Einigungsantrag fest, über den beide Räte abstimmen.
Dauer: Eine bis mehrere SessionenRechtsgrundlage: ParlG Art. 89 bis 93Quelle
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Schlussabstimmung und Publikation im Bundesblatt
Beide Räte stimmen am Ende der Session über den bereinigten Erlass ab. Mit der Veröffentlichung im Bundesblatt beginnt die Referendumsfrist. Die Räte haben das Kostendämpfungspaket 2 am 21. März 2025 verabschiedet (BBl 2022 2427 für die Botschaft).
Dauer: Letzter SessionstagRechtsgrundlage: ParlG Art. 81; BV Art. 141Quelle
Referendum und Inkrafttreten
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Referendumsfrist
50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können innert 100 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung das Referendum verlangen. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann das Gesetz in Kraft gesetzt werden. Beim Kostendämpfungspaket 2 kam kein Referendum zustande; bei EFAS wurde es ergriffen und die Vorlage am 24. November 2024 angenommen.
Dauer: 100 TageRechtsgrundlage: BV Art. 141 Abs. 1Quelle
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Volksabstimmung, falls das Referendum zustande kommt
Der Bundesrat setzt den Abstimmungstermin fest. Beim fakultativen Gesetzesreferendum genügt das Volksmehr; bei Ablehnung ist das Gesetz hinfällig.
Dauer: Abstimmungstermin durch den Bundesrat festgelegtRechtsgrundlage: BV Art. 142 Abs. 1Quelle
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Ausführungsrecht vorbereiten
Parallel zum politischen Verfahren bereiten EDI und BAG die Verordnungen vor; sie durchlaufen eine eigene Vernehmlassung. Zum Kostendämpfungspaket 2 liefen drei Verordnungspakete (KVAV, Vernehmlassung 5. November 2025 bis 19. Februar 2026; KVV Leistungen, 26. November 2025 bis 12. März 2026; KVV und KLV Arzneimittel, ab 18. Februar 2026).
Dauer: Vernehmlassung mindestens 3 Monate je PaketRechtsgrundlage: KVG Art. 96; VlG Art. 3 Abs. 1 Bst. dQuelle
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Inkraftsetzung, oft gestaffelt
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, sofern das Gesetz es nicht selbst fixiert, und publiziert Gesetz und Verordnungen in der Amtlichen Sammlung. Beim Kostendämpfungspaket 2 traten erste Bestimmungen wie die gezielte Versicherteninformation (KVG Art. 56a) am 1. Juli 2026 in Kraft (AS 2026 294); weitere Teile sollen mit den Verordnungspaketen folgen, das Ziel ist der 1. Januar 2027.
Dauer: Datum gemäss InkraftsetzungsbeschlussRechtsgrundlage: Schlussbestimmungen des Änderungserlasses; PublGQuelle
Eine Änderung des KVG ist ein Bundesgesetz und durchläuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren: Vorbereitung in der Verwaltung mit Vernehmlassung, Beratung in beiden Räten mit Differenzbereinigung, Schlussabstimmung, Referendumsfrist von 100 Tagen und Inkraftsetzung, die der Bundesrat meist zusammen mit den Verordnungen festlegt (Parlament, Etappen eines Gesetzes). Verordnungen (KVV, KLV) unterstehen weder der Parlamentsberatung noch dem Referendum; ihr Weg ist unter Wie KVV und KLV geändert werden beschrieben.
Das Kostendämpfungspaket 2 zeigt die Dauer: Botschaft des Bundesrates am 7. September 2022, Verabschiedung durch die Räte am 21. März 2025 nach rund zweieinhalb Jahren Beratung, Vernehmlassungen zu drei Verordnungspaketen zwischen November 2025 und Frühjahr 2026, erste Teile (gezielte Versicherteninformation nach KVG Art. 56a, KVAV-Änderung vom 5. Juni 2026) in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 294); weitere Teile folgen gestaffelt (BAG, Paket 2). Die Kosten- und Qualitätsziele sind nicht Teil dieses Pakets, sondern stammen aus dem indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative (KVG-Änderung vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2026).