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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Verfassung

Die BV weist dem Bund die Gesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung (Art. 117) und den Gesundheitsschutz (Art. 118) zu; alle übrigen Zuständigkeiten bleiben bei den Kantonen (Art. 3). Sie regelt Gesetzgebung, Verordnungsrecht und Referendum.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 2000Zuständig: Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)

Wer macht was

entscheidet
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Weist der Bundesversammlung den Erlass der wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes zu (Art. 163, 164).
entscheidet
BundesratErmächtigt den Bundesrat, Verordnungen zu erlassen, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen (Art. 182).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Belässt den Kantonen alle Zuständigkeiten, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3); Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die medizinische Grundversorgung und die Pflege (Art. 117a, 117b).
entscheidet
Bundesgesetz über die KrankenversicherungBildet mit Art. 117 die Verfassungsgrundlage für das KVG und die Versicherungspflicht.
entscheidet
BundesgerichtSetzt das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes ein (Art. 188, 189).
informiert
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Unterstellt Bundesgesetze dem fakultativen Referendum von 50'000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen innert 100 Tagen (Art. 141).

Die Bundesverfassung verteilt die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen. Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung und kann sie obligatorisch erklären (Art. 117). Er trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und regelt namentlich Heilmittel, übertragbare Krankheiten und den Strahlenschutz (Art. 118). Alles, was nicht dem Bund übertragen ist, bleibt Sache der Kantone (Art. 3). Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50) (BV).

Seit 2014 verpflichtet Art. 117a Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende medizinische Grundversorgung zu sorgen und die Hausarztmedizin zu fördern. Art. 117b (Pflegeinitiative, angenommen am 28. November 2021) verlangt eine ausreichende Pflege und genügend diplomierte Pflegefachpersonen (BV, amtliche Fassung).

Für die Rechtsetzung gilt: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen gehören ins Bundesgesetz (Art. 164), das dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 141). Der Bundesrat erlässt Verordnungen nur, soweit ihn Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigen (Art. 182). Kantone, Parteien und interessierte Kreise werden bei wichtigen Erlassen zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 147).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner: Pflegeinitiative (Art. 117b BV)Der SBK hat die Volksinitiative «Für eine starke Pflege» lanciert; Volk und Stände nahmen sie am 28. November 2021 an, seither steht die Pflege in BV Art. 117b.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026