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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Verfassung
Die BV weist dem Bund die Gesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung (Art. 117) und den Gesundheitsschutz (Art. 118) zu; alle übrigen Zuständigkeiten bleiben bei den Kantonen (Art. 3). Sie regelt Gesetzgebung, Verordnungsrecht und Referendum.
Wer macht was
Die Bundesverfassung verteilt die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen. Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung und kann sie obligatorisch erklären (Art. 117). Er trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und regelt namentlich Heilmittel, übertragbare Krankheiten und den Strahlenschutz (Art. 118). Alles, was nicht dem Bund übertragen ist, bleibt Sache der Kantone (Art. 3). Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50) (BV).
Seit 2014 verpflichtet Art. 117a Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende medizinische Grundversorgung zu sorgen und die Hausarztmedizin zu fördern. Art. 117b (Pflegeinitiative, angenommen am 28. November 2021) verlangt eine ausreichende Pflege und genügend diplomierte Pflegefachpersonen (BV, amtliche Fassung).
Für die Rechtsetzung gilt: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen gehören ins Bundesgesetz (Art. 164), das dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 141). Der Bundesrat erlässt Verordnungen nur, soweit ihn Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigen (Art. 182). Kantone, Parteien und interessierte Kreise werden bei wichtigen Erlassen zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 147).
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Was sich ändert
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
