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Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat) (Parlament) Akteur

Die Bundesversammlung erlässt und ändert die Bundesgesetze im Gesundheitswesen, allen voran das KVG. Vorberatend wirken die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S). Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

entscheidet
Bundesgesetz über die KrankenversicherungBeschliesst das KVG und seine Änderungen in beiden Räten (BV Art. 163, 164).
entscheidet
BundesratBeauftragt den Bundesrat mit dem Vollzug des KVG und dem Erlass der Ausführungsbestimmungen (KVG Art. 96) und kann ihn per Motion zu Vorlagen verpflichten.
berät
Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S)Lässt Gesundheitsvorlagen durch die SGK beider Räte vorberaten; die Kommissionen können eigene Erlassentwürfe ausarbeiten (ParlG Art. 44, 107 ff.).
finanziert
BundesratBewilligt im Budget den Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung, der nach KVG Art. 66 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten beträgt.
entscheidet
BundesverwaltungsgerichtWählt die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BV Art. 168).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Publiziert beschlossene Gesetze im Bundesblatt, womit die Referendumsfrist von 100 Tagen für 50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone beginnt (BV Art. 141).

Die Bundesversammlung besteht aus Nationalrat und Ständerat. Sie erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes; alle wichtigen Bestimmungen, etwa über Rechte und Pflichten von Personen oder die Verpflichtungen der Kantone beim Vollzug, gehören ins Gesetz (BV Art. 163, 164). Im Gesundheitswesen stützt sie sich vor allem auf BV Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung) und Art. 118 (Gesundheitsschutz) (BV).

Gesundheitsvorlagen werden in den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Räte vorberaten; deren Sachbereiche umfassen Kranken- und Unfallversicherung, Grundversorgung, Gesundheitsschutz und Gesundheitspolitik (Parlament, SGK). Beschlossene Gesetze unterstehen dem fakultativen Referendum: 50’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können innert 100 Tagen nach der Veröffentlichung im Bundesblatt eine Volksabstimmung verlangen; Verordnungen sind davon ausgenommen (BV Art. 141; Faktenblatt Referenden). Der Ablauf ist unter Wie das KVG geändert wird beschrieben.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Programm DigiSanté: Verpflichtungskredit 391,7 Millionen FrankenDie Bundesversammlung bewilligte am 29. Mai 2024 für DigiSanté einen Verpflichtungskredit von 391,7 Millionen Franken für 2025 bis 2034; der Bundesrat gibt die Kredite pro Vorhaben frei. Gilt ab 2025-01-01.
Regeln
an Bundesgesetz über die Krankenversicherung: GesetzgebungDie Bundesversammlung erlässt und ändert das KVG als Bundesgesetz; der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Regeln
an Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S): Offenlegung der InteressenbindungenAlle Ratsmitglieder, auch jene der SGK, melden berufliche Tätigkeiten, Organmandate und dauernde Tätigkeiten für Interessengruppen mit Angabe bezahlt oder ehrenamtlich; das Register der Parlamentsdienste ist öffentlich und hatte am 10. Oktober 2026 den Stand 5. Oktober 2026.

Eingehend

Regeln
von Bundesrat: Botschaft und GesetzesentwurfDer Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach Vernehmlassung Botschaft und Entwurf für KVG-Änderungen; bei Kommissionsentwürfen gibt er eine Stellungnahme ab.
Regeln
von Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S): Vorberatung der GesundheitsvorlagenDie SGK beider Räte beraten die Gesundheitsvorlagen zuhanden ihres Rates vor, hören Kantone und interessierte Kreise an und stellen Antrag; entscheiden tun die Räte.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026