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Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S) (SGK) Akteur

Die SGK des Nationalrates und des Ständerates beraten Gesundheits- und Sozialvorlagen für ihren Rat vor, hören Kantone und interessierte Kreise an und können eigene Erlassentwürfe ausarbeiten. Sie entscheiden nicht selbst über Gesetze; ihre Beratungen sind vertraulich.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

berät
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Berät die zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor und stellt Antrag, darunter Kranken- und Unfallversicherung, Grundversorgung und Gesundheitspolitik (ParlG Art. 44).
beantragt
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Kann parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen und Erlassentwürfe selbst ausarbeiten (ParlG Art. 45 Abs. 1 Bst. a).
informiert
Patientenorganisationen und OmbudsstelleKann Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören, etwa Patientinnen und Patienten zu den Arzneimittelverordnungen im August 2026 (ParlG Art. 45 Abs. 1 Bst. c).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Eröffnet bei Vorlagen aus dem Parlament die Vernehmlassung selbst, etwa bei Kommissionsinitiativen (VlG Art. 5 Abs. 2).
prüft
BundesratPrüft Botschaften und Entwürfe des Bundesrates; die Verwaltung unterstützt die Kommission, ohne Antragsrecht.
informiert
Versicherte und Patientinnen und PatientenInformiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen mit Medienmitteilungen; wer wie Stellung genommen hat, bleibt vertraulich (ParlG Art. 47, 48).
berät
Bundesamt für GesundheitGibt dem Bundesrat Empfehlungen zu Verordnungsentwürfen, etwa im August 2026 zur Überarbeitung der Mengenrabatte bei Arzneimitteln; die Empfehlung bindet den Bundesrat nicht.

Nationalrat und Ständerat haben je eine ständige Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (GRN Art. 10, GRS Art. 7); die ständigen Kommissionen des Ständerates haben 13 Mitglieder (GRS Art. 7 Abs. 2), die Grösse der Nationalratskommissionen bestimmt das Büro des Nationalrates (GRN Art. 9). Zugewiesen sind unter anderem Kranken- und Unfallversicherung, medizinische Grundversorgung, Heilmittel und Gesundheitspolitik (parlament.ch, SGK).

Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, können Sachverständige beiziehen und Vertretungen der Kantone und interessierter Kreise anhören (ParlG Art. 44 und 45). Die Beratungen sind vertraulich; Anhörungen können öffentlich durchgeführt werden (ParlG Art. 47). An ihrer Sitzung vom 20. und 21. August 2026 hörte die SGK-N zu den Arzneimittelverordnungen aus dem Kostendämpfungspaket 2 Kantone, Versicherer, pharmazeutische Industrie, Leistungserbringer sowie Patientinnen und Patienten an und empfahl dem Bundesrat mit 16 zu 9 Stimmen, die Änderungen zu den Mengenrabatten grundlegend zu überarbeiten (SGK-N, 21. August 2026).

Die Mitglieder legen ihre Interessenbindungen nach ParlG Art. 11 offen; das Register der Parlamentsdienste ist öffentlich (Register Nationalrat, Stand 5. Oktober 2026). Die Mitgliederliste wird hier bewusst nicht wiedergegeben.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat): Vorberatung der GesundheitsvorlagenDie SGK beider Räte beraten die Gesundheitsvorlagen zuhanden ihres Rates vor, hören Kantone und interessierte Kreise an und stellen Antrag; entscheiden tun die Räte.

Eingehend

Regeln
von Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat): Offenlegung der InteressenbindungenAlle Ratsmitglieder, auch jene der SGK, melden berufliche Tätigkeiten, Organmandate und dauernde Tätigkeiten für Interessengruppen mit Angabe bezahlt oder ehrenamtlich; das Register der Parlamentsdienste ist öffentlich und hatte am 10. Oktober 2026 den Stand 5. Oktober 2026.
Regeln
von Patientenorganisationen und Ombudsstelle: Anhörung in der KommissionDie SGK kann interessierte Kreise anhören; am 20. und 21. August 2026 hörte die SGK-N zu den Arzneimittelverordnungen des Kostendämpfungspakets 2 auch Vertretungen der Patientinnen und Patienten an. Ein Anspruch auf Anhörung besteht nicht.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026