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Politische Gemeinden (Gemeinden) Akteur
Die Gemeinden haben im Bundesrecht keine eigenen Gesundheitsaufgaben; das KVG nennt sie nicht. Ihre Aufgaben (Pflege-Restfinanzierung, Spitex, Schulgesundheit, teils Prämienverbilligung) weisen ihnen die Kantone zu, deshalb unterscheiden sie sich von Kanton zu Kanton.
Wer macht was
Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (BV Art. 50). Das Bundesrecht weist den Gemeinden im Gesundheitswesen keine eigenen Aufgaben zu; das KVG erwähnt sie nicht. Was eine Gemeinde im Gesundheitswesen tut und bezahlt, ergibt sich aus den kantonalen Gesundheits-, Pflege- und Einführungsgesetzen zum KVG.
Aus Bundessicht gibt es drei Anknüpfungspunkte. Erstens die Pflegefinanzierung: Der versicherten Person dürfen höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung, zuständig ist der Wohnkanton (KVG Art. 25a Abs. 5). Viele Kantone geben diese Restfinanzierung ganz oder teilweise an die Gemeinden weiter; die Beispiele für SG, ZH, AR und VD stehen in den Kantonseinträgen. Zweitens die Versorgung: Die Sicherstellung von Spitex und Pflegeheimplätzen, Schulgesundheitsdienste und die lokale Gesundheitspolizei sind in vielen Kantonen kommunal. Drittens die Prämienverbilligung: Das KVG verpflichtet die Kantone (Art. 65); einzelne Kantone beteiligen die Gemeinden an der Finanzierung (KVG).
In Vernehmlassungen des Bundes werden die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete eingeladen (VlG Art. 4 Abs. 2 Bst. c) (VlG). Mit der einheitlichen Finanzierung (EFAS) wird die Pflege ab 1. Januar 2032 in die einheitliche Finanzierung von Kantonen und Versicherern einbezogen; wie die Kantone den Übergang innerkantonal regeln, ist offen.
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Ausgehend
Eingehend
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Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026
