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Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS) (EFAS) Reform
KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. November 2024. Ab 1. Januar 2028 finanzieren Kantone und Versicherer alle ambulanten und stationären OKP-Leistungen nach demselben Schlüssel, ab 1. Januar 2032 auch die Pflege.
Wer macht was
Die KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 wurde am 24. November 2024 mit 53,3 Prozent Ja angenommen. Sie ersetzt die getrennte Finanzierung (Kantone mindestens 55 Prozent stationär, Versicherer 100 Prozent ambulant, Pflege mit Restfinanzierung) durch einen einheitlichen Kantonsbeitrag an alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Etappe 1 (ambulant und stationär inklusive Akut- und Übergangspflege) gilt ab 1. Januar 2028, die Etappe 2 (Pflege zu Hause und im Pflegeheim) ab 1. Januar 2032 (Schlussabstimmungstext 09.528; BAG, Medienmitteilung vom 1. April 2026).
Der Mindestsatz des Kantonsbeitrags nach Art. 60 Abs. 4 KVG beträgt 26,9 Prozent der Nettokosten. Bis zur Aufhebung von Art. 25a KVG liegt er bei 24,5 Prozent; in den ersten vier Jahren gelten zusätzlich kantonsspezifische Mindestsätze (Übergangsbestimmungen Ziff. II, zum Beispiel ZH 24,5 Prozent, SG 26,1/25,1/24,5/24,5 Prozent, VD 22,6/23,6/24,5/24,5 Prozent, GE 21,3/22,3/23,3/24,3 Prozent). Die Gemeinsame Einrichtung KVG berechnet den Beitrag gemäss Verordnungsentwurf wöchentlich und erhebt bei verspäteter Zahlung 5 Prozent Verzugszins.
Was sich ändert
11. August 2026
St. Gallen legt Kantonsanteil unter EFAS auf das Bundesminimum fest
1. April 2026
Vernehmlassung zum EFAS-Verordnungspaket der Etappe 1 eröffnet
18. März 2026
Zürich erteilt Projektauftrag zur Einführung der einheitlichen Finanzierung
3. Dezember 2025
Vernehmlassung zur Anpassung des Risikoausgleichs an EFAS abgeschlossen
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026
