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Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) Akteur
Privatrechtliche Stiftung der Versicherer mit Sitz in Olten, die das KVG vorschreibt (Art. 18). Sie führt den Risikoausgleich und den Insolvenzfonds, vollzieht die Leistungsaushilfe mit EU/EFTA und verteilt ab 2028 den EFAS-Kantonsbeitrag auf die Versicherer.
Wer macht was
Die Versicherer gründen nach KVG Art. 18 Abs. 1 eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung; Statuten und Reglemente genehmigt das EDI, und wenn die Gründung nicht zustande kommt, nimmt der Bundesrat sie vor. Die Stiftung wurde am 29. April 1996 errichtet und hat ihren Sitz in Olten (Website GE KVG). Sie ist privatrechtlich organisiert, aber gesetzlich vorgeschrieben und mit Vollzugsaufgaben des Bundesrechts betraut.
Die Gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch (KVG Art. 17a) nach der Verordnung über den Risikoausgleich. Sie führt den Insolvenzfonds nach KVAG Art. 47 ff., übernimmt die Kosten der gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähiger Versicherer (KVG Art. 18 Abs. 2) und vollzieht Koordinationsaufgaben mit EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich. Mit der EFAS-Änderung erhält sie ab 1. Januar 2028 die Aufgabe, Kantons- und Bundesbeitrag zu berechnen, zu erheben und nach Art. 60a auf die Versicherer zu verteilen; dafür bildet sie einen spezialisierten autonomen Ausschuss mit angemessener Beteiligung der Kantone (AS 2025 107).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Ausgehend
Eingehend
Was sich ändert
11. August 2026
St. Gallen legt Kantonsanteil unter EFAS auf das Bundesminimum fest
1. April 2026
Vernehmlassung zum EFAS-Verordnungspaket der Etappe 1 eröffnet
18. März 2026
Zürich erteilt Projektauftrag zur Einführung der einheitlichen Finanzierung
3. Dezember 2025
Vernehmlassung zur Anpassung des Risikoausgleichs an EFAS abgeschlossen
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026
