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Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) Gesetz
Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Januar 2016. Regelt Bewilligung der Versicherer, Prämiengenehmigung durch das BAG, Reserven, Insolvenzfonds und Aufsichtsmittel.
Wer macht was
Das KVAG regelt die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit (Art. 56 Abs. 1). Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen (Art. 2 Abs. 1). Für die Bewilligung müssen sie die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Mittel nur für deren Zwecke verwenden (Art. 5).
Die Prämientarife bedürfen der Genehmigung durch das BAG (Art. 16 Abs. 1). Die Prämien decken die kantonal unterschiedlichen Kosten; Risikoausgleich, Rückstellungsveränderungen und Bestandsentwicklung sind zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Kantone können vor der Genehmigung zu den geschätzten Kosten und Tarifen ihres Gebiets Stellung nehmen, ohne dass das Verfahren verzögert wird (Abs. 6). Die Verordnung KVAV verlangt die Einreichung spätestens fünf Monate vor Anwendung und die Genehmigung für ein Kalenderjahr (KVAV Art. 27). Übersteigen die Prämieneinnahmen in einem Kanton die Kosten deutlich, kann der Versicherer im Folgejahr einen Prämienausgleich vornehmen (Art. 17 und 18). Die Gemeinsame Einrichtung KVG führt den Insolvenzfonds (Art. 47).
Was sich ändert
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026
