Berechnung
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Kostenprognose und Kalkulation
Jeder Versicherer berechnet die Prämien für das Folgejahr je Kanton, Prämienregion, Altersgruppe und Versicherungsmodell. Die Prämien müssen die kantonal unterschiedlichen Kosten decken; Risikoausgleich, Rückstellungen und Bestandsentwicklung sind zu berücksichtigen.
Dauer: Frühjahr bis SommerRechtsgrundlage: KVAG Art. 16 Abs. 3; KVG Art. 61Quelle
2
Einreichung beim BAG
Der Versicherer reicht die Prämientarife spätestens fünf Monate vor Anwendung, in der Praxis bis Ende Juli, mit den vom BAG in einer Weisung festgelegten Unterlagen zur Genehmigung ein. Vor der Genehmigung dürfen die Tarife weder veröffentlicht noch angewendet werden.
Dauer: bis Ende JuliRechtsgrundlage: KVAV Art. 27 Abs. 1 und 2; KVAG Art. 16 Abs. 1Quelle
Prüfung
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Stellungnahme der Kantone
Das BAG räumt den Kantonen eine Frist ein, zu den geschätzten Kosten und zu den Tarifen für ihr Gebiet Stellung zu nehmen. Das Verfahren darf dadurch nicht verzögert werden; die erhaltenen Informationen dürfen die Kantone weder veröffentlichen noch weiterleiten. Das Recht besteht seit Inkrafttreten des KVAG 2016.
Dauer: AugustRechtsgrundlage: KVAG Art. 16 Abs. 6; KVAV Art. 27 Abs. 3Quelle
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Prüfung durch das BAG
Das BAG prüft, ob die Tarife die Solvenz des Versicherers und die Interessen der Versicherten sichern. Es verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien gesetzlichen Vorgaben widersprechen, die Kosten nicht decken, unangemessen darüber liegen oder zu übermässigen Reserven führen, und ordnet dann Massnahmen an.
Dauer: August bis SeptemberRechtsgrundlage: KVAG Art. 16 Abs. 2, 4 und 5Quelle
Genehmigung und Publikation
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Genehmigung für ein Kalenderjahr
Das BAG genehmigt die Prämientarife für ein Kalenderjahr; bei Zweifeln an der Kostendeckung kann es eine unterjährige Dauer genehmigen, die der Versicherer den Versicherten mitteilen muss. Die Prämien 2027 wurden am 29. September 2026 publiziert, mittlere Prämie 412 Franken pro Monat, plus 5,0 Prozent.
Dauer: Ende SeptemberRechtsgrundlage: KVAV Art. 27 Abs. 4; KVAG Art. 16Quelle
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Mitteilung an die Versicherten
Der Versicherer teilt die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mit, also bis Ende Oktober für den 1. Januar. Das BAG stellt die genehmigten Prämien im Prämienrechner Priminfo zur Verfügung.
Dauer: bis 31. OktoberRechtsgrundlage: KVG Art. 7 Abs. 2Quelle
Wechsel und Nachkorrektur
7
Versichererwechsel
Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, der dem Beginn der neuen Prämie vorangeht, also mit Kündigung bis Ende November auf den 1. Januar.
Dauer: bis 30. NovemberRechtsgrundlage: KVG Art. 7 Abs. 2Quelle
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Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen
Übersteigen die Prämieneinnahmen in einem Kanton die kumulierten Kosten deutlich, kann der Versicherer im Folgejahr einen Prämienausgleich vornehmen; der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres beim BAG einzureichen. Die Rückerstattung geht an die am 31. Dezember versicherten Personen oder, wenn die Prämie vollständig verbilligt war, an den Wohnsitzkanton.
Dauer: Antrag bis Ende Juni des FolgejahresRechtsgrundlage: KVAG Art. 17 und 18Quelle
Das Verfahren wiederholt sich jedes Jahr. Die Fristen aus KVAV Art. 27 (Einreichung spätestens fünf Monate vor Anwendung) und KVG Art. 7 Abs. 2 (Mitteilung mindestens zwei Monate im Voraus) ergeben den Rhythmus Ende Juli, Ende September, Ende Oktober und Ende November. Die Monatsangaben für August und September sind Praxis, keine gesetzlichen Daten.