Finanzierung
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Bundesbeitrag festlegen
Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das BAG schätzt die Beiträge bis Ende April und Ende Juli des Vorjahres und publiziert die endgültigen Werte spätestens im Oktober; die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach Wohnbevölkerung und Grenzgängern.
Dauer: jährlich, Werte bis Oktober des VorjahresRechtsgrundlage: KVG Art. 66 Abs. 1 bis 3; VPVK Art. 4, 17 bis 19Quelle
2
Kantonalen Mindestbeitrag bestimmen
Seit 1. Januar 2026 muss jeder Kanton für die Prämienverbilligung mindestens einen Anteil der Bruttokosten seiner Wohnbevölkerung einsetzen. Der Anteil beträgt 3,5 Prozent, wenn die Prämien weniger als 11 Prozent des Einkommens der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten ausmachen, 7,5 Prozent ab 18,5 Prozent und steigt dazwischen linear. Der Kanton legt zudem den maximalen Prämienanteil am verfügbaren Einkommen fest.
Dauer: jährlichRechtsgrundlage: KVG Art. 65 Abs. 1ter bis 1quinquies; VPVK Art. 6 bis 8Quelle
Anspruch
3
Begünstigte ermitteln
Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie prüfen den Anspruch anhand der aktuellsten Einkommens- und Familiendaten, auf Antrag oder von Amtes wegen; Verfahren und Durchführungsstellen sind kantonal geregelt. Massgebend ist der Wohnsitz am 1. Januar.
Dauer: kantonale FristenRechtsgrundlage: KVG Art. 65 Abs. 1 und 3; VPVK Art. 5Quelle
4
Meldung an den Versicherer
Der Kanton teilt dem Versicherer rechtzeitig mit, welche Personen Anspruch haben und in welcher Höhe, damit der Versicherer die Verbilligung bei der Rechnungsstellung berücksichtigen kann. Begünstigte dürfen keine Prämien vorschiessen müssen.
Dauer: vor Beginn des PrämienjahresRechtsgrundlage: KVG Art. 65 Abs. 3 und 4bisQuelle
Auszahlung
5
Überweisung an den Versicherer
Der Kanton bezahlt die Prämienverbilligung direkt an den Versicherer der berechtigten Person. Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist daran nicht beteiligt; sie vollzieht nur die Verbilligung für Versicherte mit Wohnsitz in EU- oder EFTA-Staaten nach KVG Art. 65a und 66a.
Dauer: laufendRechtsgrundlage: KVG Art. 65 Abs. 1Quelle
6
Abzug auf der Prämienrechnung
Der Versicherer reduziert die Prämienrechnung der begünstigten Person um die Verbilligung und informiert sie spätestens mit der nächsten Rechnung über die tatsächliche Reduktion. Es fliesst kein Geld an die Versicherten.
Dauer: spätestens nächste FakturierungRechtsgrundlage: KVG Art. 65 Abs. 4bisQuelle
7
Wirksamkeitskontrolle
Der Bund überprüft die Wirksamkeit der Prämienverbilligung periodisch durch ein externes Monitoring; die letzte umfassende Studie des BAG datiert von Mai 2022 mit Daten 2020.
Dauer: periodischRechtsgrundlage: KVG Art. 65 Abs. 6Quelle
Die Prämienverbilligung ist eine Verbundaufgabe: Der Bund finanziert 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP und verteilt den Betrag nach Wohnbevölkerung auf die Kantone (KVG Art. 66); die Kantone ergänzen ihn mit eigenen Mitteln, seit 1. Januar 2026 mit einem gesetzlichen Mindestanteil (KVG Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies, VPVK). Die Zahlung geht direkt vom Kanton an den Versicherer (KVG Art. 65 Abs. 1). Für Versicherte in EU- und EFTA-Staaten gelten die Sonderregeln von Art. 65a und 66a, deren Vollzug bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG liegt.