Systemkarte › Was sich ändert › Kantonaler Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung gilt
Kantonaler Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung gilt
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die KVG-Änderung vom 29. September 2023, der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative. Jeder Kanton muss pro Kalenderjahr mindestens einen bestimmten Anteil der kantonalen OKP-Bruttokosten für die Prämienverbilligung einsetzen. Der Anteil beträgt 3,5 Prozent, wenn die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten im Schnitt weniger als 11 Prozent ihres Einkommens für Prämien aufwenden, und steigt linear bis 7,5 Prozent bei einer Belastung ab 18,5 Prozent. In den ersten zwei Jahren gilt für alle Kantone einheitlich 3,5 Prozent. Zudem legt jeder Kanton fest, wie hoch der Prämienanteil am verfügbaren Einkommen höchstens sein darf; tut er das nicht innerhalb von vier Jahren, bestimmt der Bundesrat den Wert.
Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.
Stand: 1. Januar 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
