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KVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative) (PV-Gegenvorschlag) Reform

KVG-Änderung vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Kantone müssen für die Prämienverbilligung einen Mindestanteil der OKP-Bruttokosten aufwenden (2026 und 2027 je 3,5 Prozent, ab 2028 3,5 bis 7,5 Prozent) und einen maximalen Prämienanteil am Einkommen festlegen.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 2026Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Jeder Kanton wendet für die Prämienverbilligung mindestens 3
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Jeder Kanton legt innerhalb von vier Jahren fest
prüft
Bundesamt für GesundheitDas BAG publiziert jährlich die Mindestbeiträge der Kantone
vergütet
Krankenversicherer (OKP)Die Kantone überweisen die Prämienverbilligung an die Versicherer

Die KVG-Änderung vom 29. September 2023 ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, die am 9. Juni 2024 abgelehnt wurde. Die Referendumsfrist lief am 9. Januar 2025 ab; der Bundesrat setzte die Änderung am 12. September 2025 per 1. Januar 2026 in Kraft (AS 2025 568).

Der Mindestanteil der Kantone an den OKP-Bruttokosten beträgt 3,5 Prozent, wenn der Prämienanteil am Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten unter 11 Prozent liegt, und 7,5 Prozent ab 18,5 Prozent Prämienanteil, dazwischen linear. In den ersten zwei Jahren gilt für alle Kantone 3,5 Prozent. Legt ein Kanton seinen maximalen Prämienanteil nicht innerhalb von vier Jahren fest, bestimmt ihn der Bundesrat (Übergangsbestimmungen, AS 2025 568).

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026