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1. Juli 2026In Kraft getretenAn Primärquelle geprüft

Erste Teile des Kostendämpfungspakets 2 in Kraft

Was sich ändert
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsübermittlung (Art. 42 Abs. 3ter KVG), die gezielte Information der Versicherten (Art. 56a KVG) und die zugehörige Datenbearbeitung (Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG) gelten; gleichzeitig tritt die KVAV-Änderung in Kraft.
Wer entschieden hat
Parlament (Beschluss 21. März 2025), Bundesrat (Inkraftsetzung 5. Juni 2026)
Ab wann
1. Juli 2026; Hauptteil des Pakets weiterhin hängig
Primärquelle
AS 2026 294, Fedlex, abgerufen am 10. Oktober 2026
Weitere Quellen

Seit dem 1. Juli 2026 gelten die ersten Bestimmungen der KVG-Änderung vom 21. März 2025. Leistungserbringer müssen Rechnungen elektronisch übermitteln (Art. 42 Abs. 3ter KVG). Versicherer dürfen Versicherte gezielt über kostengünstigere Leistungen informieren (Art. 56a KVG) und die dafür nötigen Daten bearbeiten (Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG). Die gleichzeitig geänderte Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (AS 2026 321) regelt die Versicherteninformation und erlaubt den Kantonen, den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen anstelle der Versicherten zu beziehen. Die übrigen Bestimmungen des Pakets setzt der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft; die Verordnungen zu Leistungen und Arzneimitteln waren am 10. Oktober 2026 noch nicht beschlossen.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 1. Juli 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026