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Apotheken (Apotheken) Akteur

Öffentliche und Versandapotheken geben Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung ab, dürfen preisgünstigere wirkstoffgleiche Präparate substituieren und rechnen SL-Preis, Vertriebsanteil und LOA-Leistungen mit den Versicherern ab. Die Betriebsbewilligung erteilt der Kanton.

Ebene: Privat

Wer macht was

erbringt
Versicherte und Patientinnen und PatientenGibt verschreibungspflichtige Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung ab, in bezeichneten Fällen auch ohne Rezept nach Dokumentation (HMG Art. 24).
entscheidet
SpezialitätenlisteKann bei gleicher medizinischer Eignung ein preisgünstigeres Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung abgeben, wenn die verschreibende Person nicht ausdrücklich das Original verlangt (KVG Art. 52a).
rechnet ab
Krankenversicherer (OKP)Stellt den Publikumspreis der Spezialitätenliste als Höchstpreis und die Apothekerleistungen nach LOA V in Rechnung (KVV Art. 67; KVG Art. 25 Abs. 2 Bst. h; KLV Art. 4a).
vergütet
PharmagrosshandelBezahlt die Beschaffungspreise an Grossisten und Hersteller; die Logistikleistung ist über den Vertriebsanteil im Publikumspreis abgegolten (KVV Art. 67 Abs. 4).
informiert
Versicherte und Patientinnen und PatientenInformiert über den differenzierten Selbstbehalt von 40 Prozent und über günstigere wirkstoffgleiche Präparate (KLV Art. 38a).
beantragt
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Benötigt für die Abgabe eine kantonale Bewilligung und untersteht den periodischen Betriebskontrollen des Kantons (HMG Art. 30).

Apothekerinnen und Apotheker sind Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG Art. 35 Abs. 2 Bst. b). Sie geben verschreibungspflichtige Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung ab; ohne Rezept dürfen sie das bei direktem Kontakt und Dokumentation für die vom Bundesrat bezeichneten Arzneimittel und Indikationen oder in begründeten Ausnahmefällen (HMG Art. 24 Abs. 1 Bst. a). Wer Arzneimittel abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung; die Kantone regeln das Verfahren und führen periodische Betriebskontrollen durch (HMG Art. 30).

Bei der Abgabe eines Präparats der Spezialitätenliste gilt der Publikumspreis als Höchstpreis; er besteht aus Fabrikabgabepreis, Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer (KVV Art. 67). Seit dem 1. Juli 2024 ist der Vertriebsanteil für wirkstoffgleiche Arzneimittel einheitlich, damit die Abgabe eines Generikums oder Biosimilars gleich viel einbringt wie die des Originals (KLV Art. 38). Sind mehrere wirkstoffgleiche Präparate gelistet, kann die Apotheke ein günstigeres abgeben, sofern die verschreibende Person nicht ausdrücklich das Original verlangt (KVG Art. 52a). Die Beratungs- und Sicherheitsleistungen werden zusätzlich über die LOA V in Taxpunkten vergütet (KVG Art. 25 Abs. 2 Bst. h; KLV Art. 4a).

Nach den Angaben des Verbands pharmaSuisse gab es Ende 2024 in der Schweiz 1’830 öffentliche Apotheken; 2024 wurden 86 Millionen LOA-Leistungen verrechnet (pharmaSuisse, Fakten und Zahlen). Der Versandhandel ist nur mit kantonaler Bewilligung und grundsätzlich auf ärztliche Verschreibung erlaubt (HMG Art. 27); die seit 19. Juni 2026 in der Vernehmlassung stehende HMG-Revision 3b will das allgemeine Versandverbot aufheben (BAG, HMG 3b).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Leistung
an Krankenversicherer (OKP): Rechnung für Arzneimittel und LOA-LeistungenDie Apotheke stellt Arzneimittel zum SL-Publikumspreis und die Leistungen nach LOA V in Taxpunkten (1.40 Franken im Vertrag mit HSK) elektronisch in Rechnung; nach den LOA-Tarifverträgen schuldet der Versicherer die Vergütung (Tiers payant). Gilt ab 2026-01-01.
Leistung
an Versicherte und Patientinnen und Patienten: Abgabe und BeratungApotheken geben verschreibungspflichtige Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung und in definierten Fällen ohne Verschreibung ab; die Grundversicherung übernimmt Beratung, Notfalldienst, Substitution und Einnahmebetreuung.

Eingehend

Geld
von Krankenversicherer (OKP): Vergütung ArzneimittelDer Versicherer vergütet Arzneimittel der Spezialitätenliste und die Abgabeleistungen der Apotheke, in der Regel im Tiers payant; die versicherte Person trägt die Kostenbeteiligung.
Leistung
von Pharmagrosshandel: Belieferung der AbgabestellenDer bewilligte Grosshandel beliefert Apotheken, selbstdispensierende Praxen und Spitäler. Die Grosshandelsmarge ist vertraglich und lässt sich aus dem Vertriebsanteil nicht ablesen.
Regeln
von Eidgenössisches Departement des Innern: Vertriebsanteil im PublikumspreisDas EDI legt in der KLV den Vertriebsanteil fest: bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 6 Prozent bis zu einem Fabrikabgabepreis von 4720.99 Franken plus 9, 16 oder 300 Franken je Packung, bei nicht verschreibungspflichtigen 80 Prozent; er gilt für alle Abgabestellen gleich. Gilt ab 2024-07-01.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026