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Pharmagrosshandel (Grossisten) Akteur

Grossisten beschaffen, lagern und liefern Arzneimittel an Apotheken, Arztpraxen und Spitäler. Sie brauchen eine Grosshandelsbewilligung von Swissmedic; ihre Logistikleistung ist Teil des Vertriebsanteils im Publikumspreis, die konkrete Marge ist vertraglich.

Ebene: Privat

Wer macht was

beantragt
Schweizerisches HeilmittelinstitutBenötigt für den Grosshandel mit Arzneimitteln eine Bewilligung von Swissmedic, die nach Inspektion und bei geeignetem Qualitätssicherungssystem erteilt wird (HMG Art. 28).
erbringt
ApothekenLiefert Arzneimittel an Apotheken, selbstdispensierende Arztpraxen und Spitäler nach den Regeln der Guten Vertriebspraxis (HMG Art. 28, 29; AMBV).
vergütet
Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen)Bezahlt den Herstellern den Fabrikabgabepreis ab Lager Schweiz; Rabatte unterliegen den Integritäts- und Transparenzvorschriften (KVV Art. 67 Abs. 3; HMG Art. 55, 56).
rechnet ab
ApothekenVerrechnet den Abgabestellen Beschaffungspreise; die Logistik wird über den Vertriebsanteil abgegolten, dessen Aufteilung zwischen Grossist und Abgabestelle vertraglich ist (KVV Art. 67 Abs. 4).
informiert
Bundesamt für wirtschaftliche LandesversorgungKann der Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel Hinweise auf Versorgungsengpässe geben und wird bei Pflichtlagerfreigaben einbezogen (Verordnung SR 531.215.32).

Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, braucht eine Bewilligung von Swissmedic; sie wird erteilt, wenn die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem besteht (HMG Art. 28). Die Betriebsbewilligung setzt eine erfolgreiche Inspektion voraus; die Anforderungen an Lagerung, Transport und fachtechnische Verantwortung konkretisiert die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (Swissmedic, Bewilligungen).

Im Preis eines Arzneimittels der Spezialitätenliste gilt der Fabrikabgabepreis die Leistungen von Hersteller und Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager Schweiz ab; der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab und wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen (KVV Art. 67; KLV Art. 38). Wie sich der Vertriebsanteil zwischen Grossist und Abgabestelle aufteilt, ist nicht amtlich geregelt, sondern Gegenstand privatrechtlicher Lieferverträge. Zu den grössten Anbietern zählen nach Firmenangaben Galexis, Avosano und die zur Migros-Gruppe gehörende Zur Rose; amtliche Marktanteile fehlen (Firmenangaben, nicht amtlich geprüft; siehe offene Punkte).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Leistung
an Apotheken: Belieferung der AbgabestellenDer bewilligte Grosshandel beliefert Apotheken, selbstdispensierende Praxen und Spitäler. Die Grosshandelsmarge ist vertraglich und lässt sich aus dem Vertriebsanteil nicht ablesen.

Eingehend

Leistung
von Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen): Lieferung ab Lager SchweizDie Zulassungsinhaberin liefert zum Fabrikabgabepreis ab Lager in der Schweiz an den Grosshandel oder direkt an Abgabestellen; die Lieferkonditionen sind privatrechtlich vereinbart.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026