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5. Juni 2026BeschlossenAn Primärquelle geprüft

Bundesrat setzt erste Teile des Kostendämpfungspakets 2 per 1. Juli 2026 in Kraft

Was sich ändert
Der Bundesrat setzt die elektronische Rechnungsübermittlung (Art. 42 Abs. 3ter KVG), die gezielte Versicherteninformation (Art. 56a KVG) und Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG per 1. Juli 2026 in Kraft und ändert gleichzeitig die KVAV.
Wer entschieden hat
Bundesrat
Ab wann
1. Juli 2026; übrige Bestimmungen des Pakets zu einem späteren Zeitpunkt
Primärquelle
AS 2026 294, Fedlex, abgerufen am 10. Oktober 2026
Weitere Quellen

Am 5. Juni 2026 hat der Bundesrat die ersten Bestimmungen der vom Parlament am 21. März 2025 beschlossenen KVG-Änderung in Kraft gesetzt. Per 1. Juli 2026 gelten die elektronische Rechnungsübermittlung nach Art. 42 Abs. 3ter, die gezielte Information der Versicherten nach Art. 56a, die zugehörige Datenbearbeitung nach Art. 84 Abs. 1 Bst. j sowie eine Übergangsbestimmung; die übrigen Bestimmungen folgen später (AS 2026 294). Gleichentags änderte der Bundesrat die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (AS 2026 321): Versicherer dürfen Versicherte gezielt informieren, und Kantone können den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen für vollständig prämienverbilligte Versicherte beziehen. Die Referendumsfrist zum Gesetz war am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 5. Juni 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026