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Parlamentsgesetz (ParlG) Gesetz
Das ParlG regelt Organisation und Verfahren der Bundesversammlung, darunter die Aufgaben der Kommissionen, Anhörungen interessierter Kreise, die Offenlegung der Interessenbindungen (Art. 11) und die Zutrittskarten für Gäste (Art. 69). Ein Lobbyregister sieht es nicht vor.
Wer macht was
Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt seit 1. Dezember 2003; die geltende Fassung trägt den Stand 2. März 2026, eine Folgefassung mit Stand 1. Januar 2027 betrifft die Legislatur- und Finanzplanung (ParlG). Die Offenlegungspflichten stehen in Art. 11: Wer durch einen Beratungsgegenstand in persönlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, weist bei Äusserungen im Rat oder in der Kommission darauf hin (Abs. 3). Ein Ausstand ist nur bei der Oberaufsicht vorgesehen; politische Interessenvertretungen von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden sind ausdrücklich kein Ausstandsgrund (Art. 11a).
Das ParlG kennt kein Lobbyregister und keine Akkreditierung von Interessenvertretungen. Öffentlich geführt werden das Register der Interessenbindungen (Art. 11 Abs. 2) und das Register der Personen mit Zutrittskarte, die jedes Ratsmitglied für zwei Personen ausstellen lassen kann (Art. 69 Abs. 2). Beide Register lagen am 10. Oktober 2026 mit Stand 5. Oktober 2026 vor (Register Interessenbindungen NR, Register Zutrittsberechtigte NR). Die Interessenbindungen sind in Art. 11 ParlG geregelt, nicht in einem Art. 55a; KVG Art. 55a betrifft die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte.
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026
