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Parlamentsgesetz (ParlG) Gesetz

Das ParlG regelt Organisation und Verfahren der Bundesversammlung, darunter die Aufgaben der Kommissionen, Anhörungen interessierter Kreise, die Offenlegung der Interessenbindungen (Art. 11) und die Zutrittskarten für Gäste (Art. 69). Ein Lobbyregister sieht es nicht vor.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Dezember 2003Zuständig: Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)

Wer macht was

entscheidet
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Verpflichtet jedes Ratsmitglied, bei Amtsantritt und auf Jahresbeginn berufliche Tätigkeiten, Organmandate, Beratungen für Bundesstellen, dauernde Tätigkeiten für Interessengruppen und Kommissionssitze zu melden, mit Angabe bezahlt oder ehrenamtlich (Art. 11 Abs. 1 und 1bis).
informiert
Versicherte und Patientinnen und PatientenLässt die Parlamentsdienste ein öffentliches Register der Interessenbindungen führen (Art. 11 Abs. 2).
entscheidet
Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S)Weist den Kommissionen die Vorberatung zu und erlaubt ihnen, Sachverständige beizuziehen sowie Kantone und interessierte Kreise anzuhören (Art. 44, 45).
informiert
Erlaubt jedem Ratsmitglied, für zwei Personen eine Zutrittskarte zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes ausstellen zu lassen; Personen und Funktionen stehen in einem öffentlichen Register (Art. 69 Abs. 2).
entscheidet
BundesratRegelt Inhalt und Anforderungen der Botschaften des Bundesrates, die auch für erläuternde Berichte zur Vernehmlassung gelten (Art. 141; VlG Art. 6a).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Erklärt die Kommissionsberatungen für vertraulich und verpflichtet die Kommissionen, über die Ergebnisse zu informieren (Art. 47, 48).

Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt seit 1. Dezember 2003; die geltende Fassung trägt den Stand 2. März 2026, eine Folgefassung mit Stand 1. Januar 2027 betrifft die Legislatur- und Finanzplanung (ParlG). Die Offenlegungspflichten stehen in Art. 11: Wer durch einen Beratungsgegenstand in persönlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, weist bei Äusserungen im Rat oder in der Kommission darauf hin (Abs. 3). Ein Ausstand ist nur bei der Oberaufsicht vorgesehen; politische Interessenvertretungen von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden sind ausdrücklich kein Ausstandsgrund (Art. 11a).

Das ParlG kennt kein Lobbyregister und keine Akkreditierung von Interessenvertretungen. Öffentlich geführt werden das Register der Interessenbindungen (Art. 11 Abs. 2) und das Register der Personen mit Zutrittskarte, die jedes Ratsmitglied für zwei Personen ausstellen lassen kann (Art. 69 Abs. 2). Beide Register lagen am 10. Oktober 2026 mit Stand 5. Oktober 2026 vor (Register Interessenbindungen NR, Register Zutrittsberechtigte NR). Die Interessenbindungen sind in Art. 11 ParlG geregelt, nicht in einem Art. 55a; KVG Art. 55a betrifft die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte.

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026