StandArt. 55a KVG vom Parlament am 19. Juni 2020 beschlossen; Höchstzahlenverordnung vom 23. Juni 2021; seit 1. Juli 2025 müssen die Kantone die vollständige Methode anwenden.
Wie der Hebel wirken sollNach Art. 55a KVG beschränken die Kantone in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulant zulasten der Grundversicherung tätig sind, auch in Spitalambulatorien. Sie stützen sich auf die Vollzeitäquivalente je Fachgebiet und Region und auf regionale Versorgungsgrade, die das EDI festlegt; ein Gewichtungsfaktor kann Besonderheiten berücksichtigen. Der Bundesrat begründete die Vorlage mit der hohen Ärztedichte und den steigenden ambulanten Kosten. Daneben gilt für die Zulassung eine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte, mit befristeten Ausnahmen bei Unterversorgung.
Erwartete WirkungIn der Botschaft 18.047 und auf der Themenseite des BAG ist keine Einsparsumme ausgewiesen. Das BAG hält fest, dass ein Versorgungsgrad unter oder über 100 Prozent allein keine Unter- oder Überversorgung belegt und die Kantone die Lage selbst beurteilen. Eine amtliche Evaluation der Kostenwirkung der Höchstzahlen wurde nicht gefunden.
Quelle: BAG, Höchstzahlen für Ärztinnen und ÄrzteKeine amtliche oder wissenschaftliche Bezifferung erfasst. Argumente
Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.
Dagegen
vsao
Es sei fraglich, ob sich der wandelnde Bedarf in einem föderalistischen Staat mit einer vorausgreifenden, einheitlichen Steuerung und arithmetischen Mitteln abbilden lasse. Der zusätzliche bürokratische Aufwand in Kantonen und Betrieben führe zu Mehrkosten, also zum Gegenteil des Ziels. Der Bedarf an ambulanten Kapazitäten wachse wegen der Verlagerung aus dem stationären Bereich weiter.
vsao, Vernehmlassungsantwort vom 21. Januar 2021 zu den Verordnungen zur Zulassungssteuerung
Verbände der Krankenversicherer (Vernehmlassung 2017)
Vor einer Erweiterung der kantonalen Kompetenzen müssten laut Botschaft die Fehlanreize beseitigt werden, die aus der unterschiedlichen Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen entstehen; die Vorlage sei mit der einheitlichen Finanzierung zu verknüpfen.
Botschaft 18.047 Zulassung von Leistungserbringern vom 9. Mai 2018 (BBl 2018 3125) (Sekundärquelle)
Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte gab es seit 2001 als befristete, mehrfach verlängerte Regelung; die Vorlage von 2018 sollte sie durch eine unbefristete Lösung ablösen (BBl 2018 3125). Die Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht nach Art. 37 KVG erlauben es Kantonen, bei Unterversorgung in der Grundversorgung Ärztinnen und Ärzte ohne drei Jahre Schweizer Weiterbildungstätigkeit zuzulassen; sie waren bis Ende 2027 befristet. Die GDK bezeichnete die Verlängerung als notwendig, weil die Lage in der Grundversorgung angespannt sei (GDK, Empfehlungen Sommersession 2026). Die Verlängerung bis 31. Dezember 2032 ist am 13. Oktober 2026 im Bundesblatt erschienen; die Referendumsfrist läuft bis 21. Januar 2027, und ohne Referendum tritt sie am 1. Januar 2028 in Kraft (BBl 2026 2719).
Die kantonale Umsetzung ist in den Kantonseinträgen zur Zulassung beschrieben.