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Kantonale Spitallisten und Leistungsaufträge (Spitalliste) Liste
Die Spitalliste ist der kantonale Beschluss, der jedem zugelassenen Spital, Geburtshaus und Pflegeheim einen Leistungsauftrag erteilt. Sie beruht auf der bedarfsgerechten Planung nach KVG Art. 39 und KVV Art. 58a bis 58f und begründet die OKP-Zulassung im Umfang des Auftrags.
Wer macht was
Spitäler sind zugelassen, wenn sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen einzubeziehen sind, und wenn sie auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (KVG Art. 39 Abs. 1 lit. d und e). Seit 1. Juli 2024 legt der Kanton im Leistungsauftrag auch die praktischen Ausbildungsleistungen für Pflegefachpersonen fest (Art. 39 Abs. 1bis, befristet bis 30. Juni 2032). Die Kantone koordinieren ihre Planung; der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien (Art. 39 Abs. 2 und 2ter).
Die KVV verlangt eine periodisch überprüfte Bedarfsermittlung in nachvollziehbaren Schritten, die Berücksichtigung ausserkantonaler Angebote und Patientenströme sowie leistungsorientierte Planung in der Akutsomatik; jede Einrichtung auf der Liste erhält einen Leistungsauftrag, und die Liste hält je Spital die Leistungsgruppen fest (KVV Art. 58a bis 58f). Gegen Beschlüsse nach Art. 39 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung sind seit 1. Januar 2024 beschwerdeberechtigt, die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig (KVG Art. 53 Abs. 1, 1bis und 2 lit. e). Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 einen Bericht zur kantonalen Spitalplanung mit Empfehlungen an die Kantone verabschiedet (BAG, Medienmitteilung).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Eingehend
Was sich ändert
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026
