Entwicklung der Tarifstruktur
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Antrag auf Tarifentwicklung
Nur die Gesellschafter der OAAT AG (prio.swiss, FMH, H+, GDK, MTK) können Anträge auf neue, geänderte oder gestrichene Tarifpositionen stellen. Mitglieder und Fachgesellschaften bringen ihre Anliegen verbandsintern ein. Das Antragsverfahren ist jeweils vom 1. Februar bis 30. April über die Plattform Applix geöffnet.
Dauer: 1. Februar bis 30. AprilRechtsgrundlage: KVG Art. 47a; Tarifstrukturvertrag Teil IIIQuelle
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Prüfung und Ausarbeitung
Die Geschäftsstelle der OAAT prüft die Anträge, bewertet die Leistungen in Taxpunkten und arbeitet die revidierten Kataloge aus. Die Anträge werden zweimal jährlich publiziert.
Dauer: laufendes Jahr, keine publizierte BearbeitungsdauerRechtsgrundlage: KVG Art. 47a Abs. 1; TarifstrukturvertragQuelle
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Beschluss des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat der OAAT AG entscheidet über die revidierten Tarifstrukturen. Änderungen werden erst nach der Genehmigung durch den Bundesrat publiziert.
Dauer: Frühjahr des EinreichungsjahresRechtsgrundlage: Tarifstrukturvertrag; KVG Art. 47aQuelle
Genehmigung durch den Bund
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Einreichung beim Bundesrat
Die Tarifpartner FMH, H+ und prio.swiss reichen den Tarifstrukturvertrag mit den neuen Versionen beim Bundesrat ein, weil er in der ganzen Schweiz gelten soll. Das Gesamt-Tarifsystem wurde im November 2024 eingereicht, die Ergänzungen am 15. Juli 2025, die Revision 2027 (TARDOC 1.5, Pauschalen 1.2) am 2. Juni 2026.
Dauer: Juni für Inkrafttreten am 1. Januar des FolgejahresRechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 4; Art. 43 Abs. 5Quelle
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Prüfung durch BAG und Anhörung des Preisüberwachers
Das BAG prüft das Gesuch fachlich und rechtlich auf Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, insbesondere ob der Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursacht. Vor dem Entscheid wird der Preisüberwacher angehört; weicht der Bundesrat von dessen Empfehlung ab, muss er dies begründen.
Dauer: Revision 2027 laut BAG vom 7. Juli 2026 mit Entscheid im vierten Quartal 2026 erwartetRechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 4; KVV Art. 59c; PüG Art. 14Quelle
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Genehmigung mit Auflagen und Befristung
Der Bundesrat genehmigt den Vertrag, allenfalls mit Ausnahmen, Auflagen und Befristung. Das Gesamt-Tarifsystem genehmigte er am 30. April 2025 per 1. Januar 2026, befristet bis 31. Dezember 2028, mit einer Obergrenze von 4 Prozent jährlichem Kostenanstieg; die Ergänzungen zu TARDOC 1.4c und Pauschalen 1.1c am 5. November 2025. Einigen sich die Tarifpartner nicht, kann der Bundesrat die Struktur subsidiär festlegen oder anpassen.
Dauer: Gesamt-Tarifsystem eingereicht November 2024, genehmigt 30. April 2025Rechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 4; Art. 43 Abs. 5 und 5bisQuelle
Taxpunktwert im Kanton
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Verhandlung des Taxpunktwerts
Die kantonale Ärztegesellschaft oder die Spitäler verhandeln mit den Versicherern oder deren Einkaufsgemeinschaften den Frankenwert pro Taxpunkt für den Vertragsraum. Für 2026 forderte der Bundesrat die Tarifpartner auf, die am 1. Januar 2025 gültigen Taxpunktwerte fortzuführen; nach Fachgebieten differenzierte Werte sind ausgeschlossen.
Dauer: keine gesetzliche Frist, oft mehrjährigRechtsgrundlage: KVG Art. 43 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 1Quelle
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Genehmigung durch die Kantonsregierung
Der kantonale Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung; sie prüft Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit und hört vorher den Preisüberwacher an. Ein schweizweit geltender Taxpunktwert müsste vom Bundesrat genehmigt werden.
Dauer: kantonal unterschiedlichRechtsgrundlage: KVG Art. 46 Abs. 4; PüG Art. 14Quelle
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Festsetzung bei Nichteinigung
Kommt kein Tarifvertrag zustande, setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest, oft provisorisch bis zum definitiven Entscheid. Der Regierungsrat Zürich setzte am 10. Dezember 2025 für Praxen ab 1. Januar 2026 provisorisch 0.91 Franken und für bestimmte Spitäler 0.93 Franken fest, mit Vorbehalt einer rückwirkenden Differenzabrechnung.
Dauer: Zürich: Beschluss im Dezember für den 1. JanuarRechtsgrundlage: KVG Art. 47 Abs. 1 und 3Quelle
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Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Beschlüsse der Kantonsregierung über Genehmigung oder Festsetzung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Bundesratsbeschlüsse über die nationale Tarifstruktur sind dagegen nicht anfechtbar.
Dauer: Beschwerdefrist 30 TageRechtsgrundlage: KVG Art. 53Quelle
Anwendung und Monitoring
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Publikation, Inkrafttreten und Kostenmonitoring
Die OAAT publiziert die genehmigten Kataloge, die ab dem Leistungsdatum 1. Januar gelten. Während der dynamischen Kostenneutralitätsphase von mindestens drei Jahren überwacht die OAAT das Kostenvolumen gegenüber dem Referenzjahr 2025 (Korridor plus 1.5 und minus 1.0 Prozentpunkte pro Jahr nach Anhang E, zusätzlich 4 Prozent Obergrenze des Bundesrates) und stellt den Bericht BAG und Preisüberwacher zu.
Dauer: jährlich, Phase mindestens bis Ende 2028Rechtsgrundlage: KVG Art. 47c; Tarifstrukturvertrag Anhang E; Genehmigung Ziff. III.7Quelle
Der Prozess trennt drei Ebenen: die Tarifstruktur in Taxpunkten (national, Genehmigung durch den Bundesrat nach KVG Art. 46 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5), den Taxpunktwert in Franken (kantonal, Genehmigung nach Art. 46 Abs. 4 oder Festsetzung nach Art. 47) und die Leistungspflicht (KVG Art. 25, 32 und 33), die unabhängig vom Tarif entschieden wird. Für die Physiotherapie gilt derselbe Ablauf, mit dem Unterschied, dass der Bundesrat die Struktur mangels Einigung subsidiär festgelegt hat und die am 2. April 2026 eingereichte neue Struktur noch nicht entschieden ist.