Das Schweizer Gesundheitssystem, unabhängig erklärt, jede Woche geprüft und an amtlichen Quellen belegt.

Systemkarte › Akteure › Preisüberwacher

Preisüberwacher (PUE) Akteur

Der Preisüberwacher wird vor behördlichen Preisentscheiden angehört und gibt Empfehlungen zu Spital-, Arzt- und Arzneimitteltarifen ab. Seine Stellungnahme ist nicht bindend; weicht die Behörde ab, muss sie dies begründen (PüG Art. 14).

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

berät
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Gibt den Kantonsregierungen vor Genehmigung oder Festsetzung von Spital- und Arzttarifen eine Empfehlung ab; die Regierung muss die Stellungnahme anführen und Abweichungen begründen (PüG Art. 14).
berät
BundesratWird vor der Genehmigung gesamtschweizerischer Tarifverträge durch den Bundesrat angehört (PüG Art. 14 Abs. 1).
berät
Bundesamt für GesundheitGibt Empfehlungen zu den Preisen der Spezialitätenliste ab, soweit das PüG anwendbar ist (PüG Art. 14, 15).
prüft
Spitäler und KlinikenErstellt aus den BFS-Daten ein nationales Benchmarking der Spitaltarife für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (KVG Art. 59a Abs. 3).
informiert
Versicherte und Patientinnen und PatientenNimmt Preisbeanstandungen aus der Bevölkerung entgegen und veröffentlicht seine Empfehlungen.

Der Preisüberwacher ist eine Behörde des Bundes, die die Preisentwicklung beobachtet und missbräuchliche Preise marktmächtiger Unternehmen und Wettbewerbsabreden verhindert (PüG). Im Gesundheitswesen wirkt er vor allem bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Tarifen: Ist eine Behörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung zuständig, hört sie ihn zuvor an; er kann beantragen, auf die Erhöhung zu verzichten oder einen Preis zu senken. Die Behörde führt seine Stellungnahme in ihrem Entscheid an und begründet, wenn sie ihr nicht folgt (PüG Art. 14) (PüG, amtlicher Text).

Damit hat der Preisüberwacher ein formelles Empfehlungsrecht, aber keine Entscheidkompetenz. Bei Spitaltarifen legen ihm die Kantonsregierungen die Tarife vor Genehmigung oder Festsetzung zur Prüfung vor; er vergleicht Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler und erstellt ein nationales Benchmarking für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Preisüberwachung, Spitaltarife). Die Daten dafür erhält er vom BFS (KVG Art. 59a Abs. 3). Eine Verletzung der Anhörungspflicht ist nach Darstellung der Preisüberwachung bundesrechtswidrig und führt im Beschwerdefall zur Aufhebung des Entscheids (FAQ).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Empfehlung zu TarifenKantonsregierungen hören den Preisüberwacher vor Genehmigung oder Festsetzung von Tarifen an; sie führen seine Stellungnahme im Entscheid an und begründen Abweichungen.
Regeln
an Bundesrat: Empfehlung vor TarifgenehmigungDer Preisüberwacher wird vor der Genehmigung gesamtschweizerischer Tarifverträge angehört und erhält den jährlichen Monitoringbericht zur Kostenneutralität; weicht der Bundesrat von der Empfehlung ab, muss er dies begründen.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026