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Hersteller von Medizinprodukten (Medtech) Akteur

Hersteller bringen Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika in eigener Verantwortung in Verkehr. Sie führen die Konformitätsbewertung durch, registrieren sich und ihre Produkte bei Swissmedic und beantragen die Vergütung über MiGeL, Analysenliste oder Tarif separat.

Ebene: Privat

Wer macht was

erbringt
MedizinprodukteverordnungVerantwortet Zweckbestimmung, Risikoklassifizierung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung des Produkts (MepV Art. 6, 15, 21 bis 29 und 46 ff.).
beantragt
Schweizerisches HeilmittelinstitutRegistriert sich vor dem ersten Inverkehrbringen als Wirtschaftsakteur (CHRN) und seit 1. Juli 2026 die Produkte (UDI) in swissdamed (MepV Art. 17 Abs. 5, 55 und 108).
finanziert
Schweizerisches HeilmittelinstitutZahlt die Registrierungsgebühr: 200 Franken für die erste UDI-DI, 20 Franken für jede weitere, höchstens 10'000 Franken pro Kalenderjahr; erste Rechnung im Januar 2027.
informiert
Schweizerisches HeilmittelinstitutMeldet schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmassnahmen im Feld (MepV Art. 66) und untersteht der Marktüberwachung (HMG Art. 54 ff., MepV Art. 75 ff.).
beantragt
Bundesamt für GesundheitReicht beim BAG als Sekretariat der EAMGK Vorschläge für die Aufnahme von Mitteln und Gegenständen in die MiGeL ein (KLV Art. 21); ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
erbringt
Spitäler und KlinikenLiefert über Importeure, Händler oder direkt Produkte an Spitäler, Praxen und Abgabestellen; der Verkauf begründet keinen eigenen Abrechnungsanspruch gegenüber der OKP.
verhandelt
Krankenversicherer (OKP)Hersteller ohne Sitz in der Schweiz müssen einen Schweizer Bevollmächtigten (CH-REP) mit schriftlichem Mandat bestellen (MepV Art. 51, IvDV Art. 44).

Hersteller von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika bringen ihre Produkte in eigener Verantwortung in Verkehr. Eine Zulassung pro Produkt durch Swissmedic gibt es nicht; vor dem Inverkehrbringen muss ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sein, bei Produkten der Klassen IIa bis III mit einer bezeichneten Stelle (Swissmedic, Marktzugang). Seit dem 1. April 2025 gibt es in der Schweiz keine bezeichneten Stellen mehr; Bescheinigungen von Stellen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat werden unter den Bedingungen von MepV Art. 25 Abs. 4 schweizerischen Bescheinigungen gleichgestellt (Swissmedic, Bezeichnete Stellen).

Hersteller ohne Sitz in der Schweiz dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Person mit Sitz in der Schweiz schriftlich bevollmächtigt haben (MepV Art. 51 Abs. 1). Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure registrieren sich vor dem ersten Inverkehrbringen bei Swissmedic und erhalten eine einmalige schweizerische Registrierungsnummer (CHRN) (MepV Art. 55). Seit dem 1. Juli 2026 müssen zusätzlich die Produkte mit ihrem UDI in swissdamed registriert werden; für Produkte, die seit dem 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2026 (MepV Art. 17 Abs. 5 und 108 Abs. 2; IvDV Art. 90 Abs. 2). Die Gebühr beträgt 200 Franken für die erste UDI-DI und 20 Franken für jede weitere, höchstens 10’000 Franken pro Kalenderjahr; die erste Rechnung folgt im Januar 2027 (Swissmedic, Registrierungsgebühr). Der Ablauf ist unter Marktzugang eines Medizinprodukts beschrieben.

Die Vergütung durch die OKP ist ein getrenntes Verfahren: Für Produkte zur Selbstanwendung reichen Hersteller ein Gesuch beim BAG ein, die EAMGK beurteilt es und das EDI entscheidet über die Aufnahme in die MiGeL (KLV Art. 21). Produkte, die Leistungserbringer bei Untersuchung oder Behandlung verwenden, werden über den Behandlungstarif abgegolten (KLV Art. 20 Abs. 2), siehe Medizinprodukt in die MiGeL.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Schweizerisches Heilmittelinstitut: Registrierungsgebühr swissdamedHersteller zahlen 200 Franken für die erste UDI-DI und 20 Franken für jede weitere, höchstens 10'000 Franken pro Kalenderjahr; erste Rechnung im Januar 2027, bei ausländischen Herstellern an den CH-REP. Gilt ab 2026-07-01.
Leistung
an Ärztinnen und Ärzte in der Praxis: Lieferung von MedizinproduktenHersteller und Händler liefern Geräte und Material an Arztpraxen; was die Ärztin bei der Behandlung verwendet, wird mit der Leistung im Tarif abgegolten, nicht über die MiGeL.
Leistung
an Spitäler und Kliniken: Lieferung von MedizinproduktenHersteller und Händler liefern Implantate, Geräte und Material an Spitäler; die Kosten gehen bei stationären Fällen in die Fallpauschale ein, nur katalogkonforme Zusatzentgelte werden getrennt verrechnet.
Regeln
an Bundesamt für Gesundheit: MiGeL-GesuchHersteller, Vertreiber und andere Interessierte reichen Vorschläge für neue Positionen und für den Umfang der Vergütung beim BAG ein, über Meldeformular und Antragsformular an das Sekretariat der EAMGK; das BAG prüft und unterbreitet sie der Kommission.

Eingehend

Regeln
von Schweizerisches Heilmittelinstitut: Registrierung und MarktüberwachungSwissmedic registriert Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure mit einer CHRN, nimmt seit 1. Juli 2026 die Produktregistrierung in swissdamed entgegen und überwacht Produkte, Konformität und Vigilanz; eine Marktzulassung pro Produkt erteilt sie nicht.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026