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1. Januar 2026In Kraft getretenAn Primärquelle geprüft

Kosten- und Qualitätsziele in Kraft, EKKQ nimmt Arbeit auf

Was sich ändert
Die Art. 54 bis 54c KVG und Art. 75a ff. KVV gelten. Der Bundesrat muss alle vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele für die OKP festlegen; die EKKQ beginnt mit dem Monitoring.
Wer entschieden hat
Parlament (Beschluss 29. September 2023), Bundesrat (Inkraftsetzung 26. November 2025)
Ab wann
1. Januar 2026; erste Zielperiode 2028 bis 2031
Primärquelle
BAG, BAG, abgerufen am 10. Oktober 2026
Weitere Quellen

Mit dem 1. Januar 2026 ist der indirekte Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative in Kraft. Der Bundesrat legt künftig alle vier Jahre fest, wie stark die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens wachsen sollen, aufgeteilt nach Kostengruppen wie stationäre und ambulante Behandlungen, Medikamente und Pflege. Die Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring überwacht die Entwicklung, sucht nach Ursachen und gibt Empfehlungen an Bundesrat, Kantone und Tarifpartner ab. Sie besteht aus neun Mitgliedern; die erste Ernennung gilt bis 31. Dezember 2027. Das Sekretariat führt das BAG.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 1. Januar 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026