Das Schweizer Gesundheitssystem, unabhängig erklärt, jede Woche geprüft und an amtlichen Quellen belegt.

Systemkarte › Regelwerke › Umsetzung der Pflegeinitiative (Etappe 1 Ausbildungsoffensive, Etappe 2 BGAP)

Umsetzung der Pflegeinitiative (Etappe 1 Ausbildungsoffensive, Etappe 2 BGAP) (Pflegeinitiative) Reform

Etappe 1 (Ausbildungsförderung, direkte Abrechnung) gilt seit 1. Juli 2024 für acht Jahre. Etappe 2, das Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP, Geschäft 25.054), hat der Nationalrat am 28. April 2026 abweichend vom Entwurf angenommen; die SGK-S berät die Details.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Juli 2024Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Der Bund beteiligt sich während acht Jahren ab 1. Juli 2024 mit bis zu 50 Prozent an den kantonalen Aufwendungen für die Pflegeausbildung.
rechnet ab
PflegeheimePflegefachpersonen können bestimmte Leistungen seit 1. Juli 2024 ohne ärztliche Anordnung direkt mit der OKP abrechnen.
entscheidet
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Das Parlament berät das BGAP; der Nationalrat beliess die Höchstarbeitszeit am 28. April 2026 bei 50 Stunden
finanziert
Politische GemeindenNach der Nationalratsfassung tragen Bund und Kantone die Mehrkosten in der Langzeitpflege bis zur einheitlichen Finanzierung je zur Hälfte; die Kantone regeln den Anteil der Gemeinden.
plant
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und PflegefachmännerDie Sozialpartner sollen Gesamtarbeitsverträge aushandeln

Die Pflegeinitiative wurde am 28. November 2021 angenommen (Art. 117b BV). Die Etappe 1 umfasst das befristete Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und die direkte Abrechnung bestimmter Pflegeleistungen; die Kantone können seit 1. Juli 2024 jährlich Bundesbeiträge beantragen. Bund und Kantone fördern die Ausbildung mit knapp einer Milliarde Franken über acht Jahre (BAG, Themenseite).

Die Etappe 2 besteht aus dem BGAP und einer Änderung des Gesundheitsberufegesetzes (Pflegeexpertise APN). Die Botschaft datiert vom 21. Mai 2025. Der Nationalrat beschloss am 28. April 2026 abweichend vom Entwurf: Höchstarbeitszeit 50 statt 45 Stunden, Normalarbeitszeit höchstens 42 Stunden, Zuschläge für Überstunden sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit mindestens 25 Prozent. Die SGK-S trat am 2. September 2026 einstimmig auf beide Vorlagen ein (Parlament, Geschäft 25.054). Am 19. und 20. Oktober 2026 bestätigte sie die Normalarbeitszeit von höchstens 42 Stunden, lehnte eine Kompetenz des Bundesrates zur Senkung auf 40 Stunden mit 9 zu 4 Stimmen ab, beschloss für die ersten sechs Sonn- oder Feiertage im Jahr einen Zuschlag von mindestens 50 Prozent und danach mindestens 25 Prozent und will den Bereitschaftsdienst im Gesetz als voll vergütete Arbeitszeit regeln; die Folgen einer Senkung der Höchstarbeitszeit von 50 auf 45 Stunden lässt sie abklären (SGK-S, Medienmitteilung vom 21. Oktober 2026).

Was sich ändert

Stand: 26. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026