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Bundesrat (BR) Akteur

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament Gesetzesvorlagen, vollzieht das KVG, erlässt die KVV, genehmigt gesamtschweizerische Tarifverträge, kann Tarifstrukturen subsidiär festlegen, wählt die beratenden Kommissionen und legt seit 2026 Kosten- und Qualitätsziele fest.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

entscheidet
Verordnung über die KrankenversicherungErlässt die Ausführungsbestimmungen zum KVG in der KVV (KVG Art. 96; BV Art. 182).
beantragt
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Verabschiedet Botschaft und Gesetzesentwurf zuhanden der Räte und eröffnet die Vernehmlassung (BV Art. 181; VlG Art. 5).
entscheidet
Bundesgesetz über die KrankenversicherungBestimmt in der Regel das Inkrafttreten beschlossener KVG-Änderungen, oft gestaffelt zusammen mit den Verordnungen.
prüft
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif)Genehmigt Tarifverträge, die in der ganzen Schweiz gelten sollen, und kann Tarifstrukturen festlegen oder anpassen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen (KVG Art. 46 Abs. 4, 43 Abs. 5 und 5bis).
entscheidet
Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und GrundsatzfragenWählt Präsidium und Mitglieder der beratenden Kommissionen ELGK, EAMGK und EAK (KVV Art. 37b).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Legt die Planungskriterien für die Spitalplanung fest (KVG Art. 39 Abs. 2ter) und kann HSM-Einträge bestimmen, wenn die Kantone ihre gemeinsame Planung nicht zeitgerecht beschliessen (Art. 39 Abs. 2bis).
entscheidet
Kosten- und Qualitätsziele (Art. 54 ff. KVG)Legt nach Anhörung von Versicherern, Versicherten, Kantonen und Leistungserbringern jeweils für vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele fest (KVG Art. 54, seit 1. Januar 2026).
finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Setzt die Anteile der Kantone am Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung nach Wohnbevölkerung fest (KVG Art. 66 Abs. 3).

Der Bundesrat ist Regierung und oberste Vollzugsbehörde des Bundes. Er erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit ihn Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigen, und sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung (BV Art. 182). Das KVG beauftragt ihn ausdrücklich mit dem Vollzug und dem Erlass der Ausführungsbestimmungen (KVG Art. 96), die er in der KVV erlässt (KVG).

Im Tarifbereich genehmigt der Bundesrat Tarifverträge, die in der ganzen Schweiz gelten sollen, und prüft dabei Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit (KVG Art. 46 Abs. 4); seit 1. Januar 2026 muss die Genehmigungsbehörde ein Gesuch innerhalb eines Jahres prüfen (Art. 46 Abs. 4bis). Einzelleistungstarife und Pauschaltarife müssen auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, legt der Bundesrat die Struktur fest, und er kann sie anpassen, wenn sie nicht mehr sachgerecht ist (Art. 43 Abs. 5 und 5bis). Vor Preisentscheiden hört er den Preisüberwacher an (PüG Art. 14).

Weitere Zuständigkeiten: Er wählt die beratenden Kommissionen (KVV Art. 37b), legt die Planungskriterien für die Spitalplanung fest (KVG Art. 39 Abs. 2ter), setzt die Anteile der Kantone am Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung nach Wohnbevölkerung fest (Art. 66 Abs. 3) und legt seit 1. Januar 2026 nach Anhörung jeweils für vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele fest (Art. 54); die ersten Ziele für 2028 bis 2031 sind bis Ende 2026 festzulegen (BAG).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Bundesbeitrag PrämienverbilligungDer Bund zahlt den Kantonen jährlich 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten zur Prämienverbilligung; der Bundesrat verteilt den Beitrag nach Wohnbevölkerung. Für 2027 hat das BAG am 6. Oktober 2026 Bundesbeiträge von insgesamt 3'919,1 Millionen Franken auf die Kantone aufgeteilt, berechnet nach der mittleren Wohnbevölkerung 2025 einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger (VPVK).
Regeln
an Eidgenössisches Departement des Innern: Ermächtigung zur LeistungsbezeichnungDas KVG erlaubt dem Bundesrat, die Bezeichnung der Leistungen dem EDI oder dem BAG zu übertragen (Art. 33 Abs. 5 KVG). Der Bundesrat hat das EDI in Art. 33 KVV dazu ermächtigt. Gestützt darauf erlässt das EDI die KLV als eigene Departementsverordnung, ohne Beschluss des Bundesrates; die KVV selbst erlässt der Bundesrat.
Regeln
an Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Planungskriterien und HöchstzahlenDer Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Planungskriterien für die Spitalplanung sowie die Kriterien und Methodik für die Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte fest; die Kantone vollziehen.
Regeln
an Verordnung über die Krankenversicherung: AusführungsverordnungDer Bundesrat vollzieht das KVG und erlässt die Ausführungsbestimmungen in der KVV, ohne Parlamentsberatung und ohne Referendum.
Regeln
an Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat): Botschaft und GesetzesentwurfDer Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung nach Vernehmlassung Botschaft und Entwurf für KVG-Änderungen; bei Kommissionsentwürfen gibt er eine Stellungnahme ab.
Regeln
an Ambulante Pauschalen: Genehmigung befristet bis 2028Der Bundesrat genehmigte die 315 ambulanten Pauschalen als Teil des Gesamt-Tarifsystems am 30. April 2025, befristet bis 31. Dezember 2028, mit der Auflage, den Anwendungsbereich auf 34 Prozent der Bruttoleistungen auszuweiten. Gilt ab 2026-01-01.
Regeln
an Tarifstruktur Physiotherapie: Subsidiäre FestlegungDer Bundesrat legte die Tarifstruktur Physiotherapie mangels Einigung der Tarifpartner per 1. Januar 2018 fest und führt sie seit 1. Januar 2026 in Art. 2 der Verordnung SR 832.102.5; über die am 2. April 2026 eingereichte neue Struktur hat er noch nicht entschieden.
Regeln
an TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif): Genehmigung befristet bis 2028Der Bundesrat genehmigte den Tarifstrukturvertrag am 30. April 2025 per 1. Januar 2026, befristet bis 31. Dezember 2028, und am 5. November 2025 die Ergänzungen zu TARDOC 1.4c; die Revision 2027 ist seit 2. Juni 2026 hängig. Gilt ab 2026-01-01.
Regeln
an SwissDRG (Fallpauschalen Akutsomatik): Genehmigung der TarifstrukturDer Bundesrat genehmigt die von H+ und prio.swiss eingereichten nationalen Tarifverträge mit den Strukturen SwissDRG, TARPSY und ST Reha, zuletzt am 26. November 2025 die Versionen 15.0, 6.0 und 3.0 für 2026; bei Uneinigkeit legt er die Struktur fest und kann sie seit 2026 anpassen.
Regeln
an Schweizerisches Heilmittelinstitut: Aufsicht über das InstitutSwissmedic arbeitet fachlich unabhängig und untersteht der Aufsicht des Bundesrats, der den Institutsrat wählt, die strategischen Ziele für vier Jahre und den Geschäftsbericht genehmigt.

Eingehend

Regeln
von Organisation ambulante Arzttarife AG: Einreichung der TarifstrukturDie OAAT bereitet die jährliche Revision des Gesamt-Tarifsystems vor; die Tarifpartner FMH, H+ und prio.swiss reichen sie beim Bundesrat zur Genehmigung ein, zuletzt die Version 2027 am 2. Juni 2026.
Regeln
von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Physioswiss): Einreichung neue TarifstrukturPhysioswiss, H+ und prio.swiss reichten am 2. April 2026 eine neue Einzelleistungsstruktur mit Zeitkomponente zur Genehmigung ein, geplant per 1. Januar 2027; ein Entscheid war am 10. Oktober 2026 nicht publiziert.
Regeln
von Preisüberwacher: Empfehlung vor TarifgenehmigungDer Preisüberwacher wird vor der Genehmigung gesamtschweizerischer Tarifverträge angehört und erhält den jährlichen Monitoringbericht zur Kostenneutralität; weicht der Bundesrat von der Empfehlung ab, muss er dies begründen.
Regeln
von H+ Die Spitäler der Schweiz: Einreichung der stationären TarifverträgeH+ und prio.swiss reichen die gesamtschweizerischen Tarifverträge SwissDRG, TARPSY und ST Reha mit Berechnungsgrundlagen, Auswirkungsschätzung und Monitoring dem Bundesrat zur Genehmigung ein.
Regeln
von Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner: VernehmlassungsadressatDer SBK stand auf der Liste der Vernehmlassungsadressaten zur zweiten Etappe der Pflegeinitiative, ebenso ARTISET, die SPO und der DVSP; die Teilnahme steht allen offen, die Einladung bestimmt nur, wer direkt angeschrieben wird.
Regeln
von Spitex Schweiz: VernehmlassungsadressatSpitex Schweiz wird zu Pflegevorlagen als interessierter Kreis eingeladen und reichte am 6. Juli 2026 eine Stellungnahme zu den EFAS-Ausführungsverordnungen ein, deren Vernehmlassung der Bundesrat am 1. April 2026 eröffnet hatte.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026