Regelwerke
Gesetze, Verordnungen, Tarife, Listen, Vereinbarungen und laufende Reformen, jeweils mit Status und Zuständigkeit.
Verfassung
Gesetz
Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
Geltendes Recht. Das EPDG (SR 816.1) regelt das elektronische Patientendossier: freiwillige Eröffnung mit ausdrücklicher Einwilligung, Zertifizierung der Stammgemeinschaften, Anschlusspflicht stationärer Einrichtungen und seit 1. Oktober 2024 befristete Finanzhilfen des Bundes von 30 Franken pro eröffnetes Dossier.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Geltendes Recht. Das KVG regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Leistungen, Zulassung der Leistungserbringer, Tarife, Spitalplanung, Prämienverbilligung und Rechtsschutz. Es wird von der Bundesversammlung geändert, der Bundesrat vollzieht es.
Heilmittelgesetz (HMG)
Geltendes Recht. Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte regelt Zulassung, Herstellung, Grosshandel, Abgabe und Marktüberwachung von Heilmitteln. Es ist die Grundlage für Swissmedic und für die kantonalen Abgabebewilligungen, nicht für die Vergütung.
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG)
Geltendes Recht. Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Januar 2016. Regelt Bewilligung der Versicherer, Prämiengenehmigung durch das BAG, Reserven, Insolvenzfonds und Aufsichtsmittel.
Parlamentsgesetz (ParlG)
Geltendes Recht. Das ParlG regelt Organisation und Verfahren der Bundesversammlung, darunter die Aufgaben der Kommissionen, Anhörungen interessierter Kreise, die Offenlegung der Interessenbindungen (Art. 11) und die Zutrittskarten für Gäste (Art. 69). Ein Lobbyregister sieht es nicht vor.
Preisüberwachungsgesetz (PüG)
Geltendes Recht. Das PüG verpflichtet Behörden, vor der Festsetzung oder Genehmigung von Preisen marktmächtiger Unternehmen den Preisüberwacher anzuhören. Seine Stellungnahme ist eine Empfehlung; weicht die Behörde ab, muss sie dies begründen (Art. 14).
Vernehmlassungsgesetz (VlG)
Geltendes Recht. Das VlG regelt, wie der Bund Kantone, Parteien und interessierte Kreise zu Vorhaben anhört. Jede Person und Organisation kann Stellung nehmen; die Frist beträgt mindestens drei Monate, Stellungnahmen und Ergebnisbericht sind öffentlich.
Verordnung
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Geltendes Recht. Die KLV ist die Verordnung des EDI über die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie bestimmt, welche Leistungen unter welchen Bedingungen vergütet werden, und enthält als Anhänge den Leistungskatalog (Anhang 1), die MiGeL (Anhang 2) und die Analysenliste (Anhang 3).
Medizinprodukteverordnung (MepV)
Geltendes Recht. Die MepV (SR 812.213) regelt den Marktzugang von Medizinprodukten einschliesslich Software. Sie verweist auf die EU-MDR, verlangt eine Konformitätsbewertung, einen Schweizer Bevollmächtigten für ausländische Hersteller und seit 1. Juli 2026 die Produktregistrierung in swissdamed.
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Geltendes Recht. Verordnung des Bundesrats vom 19. Oktober 2016 (SR 832.112.1). Legt die Indikatoren Alter, Geschlecht, Spital- oder Pflegeheimaufenthalt und pharmazeutische Kostengruppen (PCG), die Datenlieferung, die Berechnung durch die Gemeinsame Einrichtung und die Zahlungsfristen fest.
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Geltendes Recht. Die KVV ist die Ausführungsverordnung des Bundesrates zum KVG. Sie regelt unter anderem die beratenden Kommissionen, die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, die Planungskriterien der Kantone, die Datenlieferung an das BFS und die Kostenziele.
Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IvDV)
Geltendes Recht. Die IvDV (SR 812.219) regelt Produkte zur Untersuchung von Proben aus dem menschlichen Körper (In-vitro-Diagnostika). Sie verweist auf die EU-IVDR und enthält die gleichen Pflichten wie die MepV, darunter CH-REP, Akteursregistrierung und seit 1. Juli 2026 die Produktregistrierung.
Tarif
Ambulante Pauschalen (AP)
Geltendes Recht. Die ambulanten Pauschalen vergüten seit 1. Januar 2026 aufwändigere ambulante ärztliche Behandlungen mit einem festen Taxpunktbetrag pro Fallgruppe; sie bilden mit dem TARDOC das Gesamt-Tarifsystem, Version 1.1c, befristet genehmigt bis 31. Dezember 2028.
Leistungsorientierte Abgeltung LOA V (Apothekentarif) (LOA V)
Geltendes Recht. Die LOA V ist die seit 1. Januar 2026 geltende Tarifstruktur für die Leistungen der Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Sie wurde von pharmaSuisse, prio.swiss, HSK und CSS vereinbart und vom Bundesrat am 29. Oktober 2025 bis Ende 2028 genehmigt.
ST Reha (Tarifstruktur Rehabilitation) (ST Reha)
Geltendes Recht. ST Reha ist die gesamtschweizerische Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation, in Kraft seit 1. Januar 2022. Sie ordnet Fälle Rehabilitationskostengruppen (RCG) zu und vergütet mit Tageskostengewichten. Version 3.0 gilt für 2025 und 2026, Version 4.0 ist für 2027 entwickelt.
SwissDRG (Fallpauschalen Akutsomatik) (SwissDRG)
Geltendes Recht. SwissDRG ist die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für stationäre akutsomatische Behandlungen in Spitälern und Geburtshäusern, in Kraft seit 1. Januar 2012. Vergütung = Kostengewicht der Fallgruppe mal spitalindividueller Basispreis. Version 15.0 gilt für 2026.
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif) (TARDOC)
Geltendes Recht. TARDOC ist der seit 1. Januar 2026 geltende nationale Einzelleistungstarif für ambulante ärztliche Leistungen in Praxen und Spitälern, der den TARMED ablöst; aktuell gilt Version 1.4c, genehmigt vom Bundesrat und befristet bis 31. Dezember 2028.
Tarifstruktur Physiotherapie (Physio-Tarif)
Geltendes Recht. Die vom Bundesrat festgelegte Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen beruht auf Sitzungspauschalen in Taxpunkten und gilt inhaltlich unverändert seit 1. Januar 2018; eine neue Struktur mit Zeitkomponente ist seit 2. April 2026 beim Bundesrat hängig.
TARMED (bis Ende 2025) (TARMED)
Nicht mehr in Kraft. Der TARMED war von 2004 bis 31. Dezember 2025 der nationale Einzelleistungstarif für ambulante ärztliche Leistungen mit über 4'600 Positionen; er wurde per 1. Januar 2026 durch TARDOC und ambulante Pauschalen abgelöst.
TARPSY (Tarifstruktur Psychiatrie) (TARPSY)
Geltendes Recht. TARPSY ist die gesamtschweizerische Tarifstruktur für stationäre psychiatrische Behandlungen, in Kraft seit 1. Januar 2018. Sie ordnet Fälle psychiatrischen Kostengruppen (PCG) zu und vergütet mit Tageskostengewichten, die mit der Aufenthaltsdauer sinken. Version 6.0 gilt für 2026 und 2027.
Liste
Analysenliste (Anhang 3 KLV) (AL)
Geltendes Recht. Die Analysenliste ist Anhang 3 der KLV und bezeichnet abschliessend die Laboranalysen, welche die OKP vergütet, mit Tarif und Bedingungen. Das EDI erlässt sie nach Anhören der EAMGK. Per 1. Juli 2026 wurde die Auftragstaxe von 21.6 auf 16.6 Taxpunkte gesenkt; die Neutarifierung transAL-2 läuft.
Kantonale Spitallisten und Leistungsaufträge (Spitalliste)
Geltendes Recht. Die Spitalliste ist der kantonale Beschluss, der jedem zugelassenen Spital, Geburtshaus und Pflegeheim einen Leistungsauftrag erteilt. Sie beruht auf der bedarfsgerechten Planung nach KVG Art. 39 und KVV Art. 58a bis 58f und begründet die OKP-Zulassung im Umfang des Auftrags.
Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 KLV) (MiGeL)
Geltendes Recht. Die MiGeL ist Anhang 2 der KLV und listet nach Produktgruppen die Mittel und Gegenstände, welche die OKP bei Selbstanwendung oder in der Pflege vergütet, mit Limitationen und Höchstvergütungsbeträgen (HVB). Das EDI erlässt sie nach Anhören der EAMGK; die aktuelle Fassung gilt per 1. Juli 2026.
Spezialitätenliste (SL)
Geltendes Recht. Die vom BAG erstellte Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Höchstpreisen und Limitierungen. Nur gelistete Arzneimittel werden von der Grundversicherung ordentlich vergütet; die Liste wird monatlich angepasst und ist unter sl.bag.admin.ch publiziert.
Vereinbarung
Reform
Bundesgesetz über das elektronische Gesundheitsdossier (Vorlage) (EGDG)
Vorhaben. Das EGDG soll das EPDG ablösen: automatische Eröffnung eines Gesundheitsdossiers mit Widerspruchsmöglichkeit, zentrales Informationssystem des Bundes, Anschlusspflicht für alle Leistungserbringer. Nationalrat zugestimmt am 14. September 2026; die SGK-S ist am 20. Oktober 2026 eingetreten.
Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS) (EFAS)
Beschlossen, noch nicht in Kraft. KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. November 2024. Ab 1. Januar 2028 finanzieren Kantone und Versicherer alle ambulanten und stationären OKP-Leistungen nach demselben Schlüssel, ab 1. Januar 2032 auch die Pflege.
Kosten- und Qualitätsziele (Art. 54 ff. KVG) (Kostenziele)
Geltendes Recht. Indirekter Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative, in Kraft seit 1. Januar 2026. Der Bundesrat legt alle vier Jahre Ziele für das Kostenwachstum der OKP fest; die EKKQ überwacht die Entwicklung und gibt Empfehlungen ab, ohne Sanktionen.
Kostendämpfungspaket 2 (KVG-Änderung vom 21. März 2025) (Paket 2)
Beschlossen, noch nicht in Kraft. KVG-Änderung vom 21. März 2025 mit 16 Massnahmen. Erste Teile (elektronische Rechnung, gezielte Versicherteninformation) gelten seit 1. Juli 2026; die Verordnungen zu Leistungen und Arzneimitteln sind nach der Vernehmlassung noch nicht beschlossen.
KVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative) (PV-Gegenvorschlag)
Geltendes Recht. KVG-Änderung vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Kantone müssen für die Prämienverbilligung einen Mindestanteil der OKP-Bruttokosten aufwenden (2026 und 2027 je 3,5 Prozent, ab 2028 3,5 bis 7,5 Prozent) und einen maximalen Prämienanteil am Einkommen festlegen.
Programm DigiSanté (DigiSanté)
Geltendes Recht. DigiSanté ist das Bundesprogramm zur digitalen Transformation des Gesundheitswesens 2025 bis 2034, gestützt auf einen Verpflichtungskredit von 391,7 Millionen Franken (Bundesbeschluss vom 29. Mai 2024). Im Juni 2026 wurde es wegen Sparvorgaben neu priorisiert (2027: 31,5 statt 59 Millionen Franken).
Umsetzung der Pflegeinitiative (Etappe 1 Ausbildungsoffensive, Etappe 2 BGAP) (Pflegeinitiative)
Geltendes Recht. Etappe 1 (Ausbildungsförderung, direkte Abrechnung) gilt seit 1. Juli 2024 für acht Jahre. Etappe 2, das Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP, Geschäft 25.054), hat der Nationalrat am 28. April 2026 abweichend vom Entwurf angenommen; die SGK-S berät die Details.
