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Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IvDV) Verordnung

Die IvDV (SR 812.219) regelt Produkte zur Untersuchung von Proben aus dem menschlichen Körper (In-vitro-Diagnostika). Sie verweist auf die EU-IVDR und enthält die gleichen Pflichten wie die MepV, darunter CH-REP, Akteursregistrierung und seit 1. Juli 2026 die Produktregistrierung.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 26. Mai 2022Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
BundesratDer Bundesrat erliess die IvDV am 4. Mai 2022 gestützt auf das HMG; sie trat am 26. Mai 2022 zusammen mit der EU-IVDR in Kraft.
beaufsichtigt
Schweizerisches HeilmittelinstitutSwissmedic registriert die Wirtschaftsakteure (CHRN) und die Produkte und überwacht den Markt (IvDV Art. 48 und 90).
prüft
Hersteller von MedizinproduktenHersteller klassifizieren IVD in die Klassen A bis D und durchlaufen das Konformitätsbewertungsverfahren nach EU-IVDR; ab Klasse B ist eine bezeichnete Stelle nötig.
prüft
Medizinische LaboratorienDie Konformität eines IVD macht das Reagenz verkehrsfähig; die Vergütung der damit durchgeführten Analyse setzt eine Position in der Analysenliste voraus.
verhandelt
Hersteller von MedizinproduktenHersteller ohne Sitz in der Schweiz brauchen einen Schweizer Bevollmächtigten mit schriftlichem Mandat (IvDV Art. 44).

Die Verordnung über In-vitro-Diagnostika vom 4. Mai 2022 regelt Produkte, die zur Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben bestimmt sind. Sie ist parallel zur MepV aufgebaut und verweist für die Anforderungen und Verfahren auf die EU-IVDR. Hersteller ohne Sitz in der Schweiz müssen eine Person mit Sitz in der Schweiz bevollmächtigen (Art. 44 Abs. 1); Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure registrieren sich vor dem ersten Inverkehrbringen bei Swissmedic und erhalten eine CHRN (Art. 48). Die Registrierung der Produkte nach Art. 16 Abs. 5 ist für Produkte, die seit dem 1. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden, bis am 31. Dezember 2026 vorzunehmen (Art. 90 Abs. 2) (IvDV).

Die Verkehrsfähigkeit eines IVD und die Vergütung der damit erbrachten Analyse sind getrennt: Vergütet wird eine Laboranalyse nur, wenn sie in der Analysenliste steht (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1; KLV Art. 28).

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026