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Spitäler und Kliniken (Spitäler) Akteur

Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser behandeln stationär im Umfang ihres kantonalen Leistungsauftrags und rechnen mit Fallpauschalen (SwissDRG), Tagespauschalen (TARPSY, ST Reha) und einem spitalindividuellen Basispreis ab. Die Trägerschaft ist kantonal, kommunal oder privat.

Ebene: PrivatWebsite

Wer macht was

erbringt
Versicherte und Patientinnen und PatientenBehandelt Patientinnen und Patienten stationär im Umfang des Leistungsauftrags auf der kantonalen Spitalliste.
rechnet ab
Krankenversicherer (OKP)Stellt dem Versicherer im Tiers payant die Fallpauschale in Rechnung, bis Ende 2027 getrennt nach Versicherer- und Kantonsanteil.
rechnet ab
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Erhält vom Wohnkanton der versicherten Person bis Ende 2027 mindestens 55 Prozent der stationären Vergütung direkt.
verhandelt
Krankenversicherer (OKP)Verhandelt mit den Versicherern oder ihren Einkaufsgemeinschaften den Basispreis, der vom Kanton genehmigt oder festgesetzt wird.
beantragt
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Bewirbt sich im Planungsverfahren des Kantons um Leistungsaufträge und um Aufnahme auf die Spitalliste.
finanziert
SwissDRG AGEntrichtet der SwissDRG AG den genehmigten Fallbeitrag von 2.80 Franken pro stationärem Fall (2026 bis 2028).
informiert
SwissDRG AGLiefert der Tariforganisation die Kosten- und Leistungsdaten für die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen.
informiert
Bundesamt für StatistikMeldet dem BFS die Daten der Krankenhausstatistik und der Medizinischen Statistik, seit den Aufenthalten 2024 über die Plattform SpiGes.

Spitäler sind nach KVG Art. 39 zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Personal und Infrastruktur erfüllen, der kantonalen Planung entsprechen und auf der Spitalliste des Kantons mit einem Leistungsauftrag aufgeführt sind (KVG Art. 39 Abs. 1). Im Jahr 2024 gab es in der Schweiz 270 Spitäler an 596 Standorten (BFS, Seite Gesundheitswesen, abgerufen 2. November 2026). Die frühere BFS-Übersichtsseite Spitäler teilte die 270 Betriebe in 98 allgemeine Krankenhäuser (43 Zentrumsversorgung, 55 Grundversorgung) und 172 Spezialkliniken (48 Psychiatrie, 49 Rehabilitation, 75 andere) auf (abgerufen 10. Oktober 2026).

Die stationäre Behandlung wird mit leistungsbezogenen Pauschalen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen vergütet (KVG Art. 49 Abs. 1): SwissDRG in der Akutsomatik, TARPSY in der Psychiatrie und ST Reha in der Rehabilitation. Der Wohnkanton übernimmt bis 31. Dezember 2027 mindestens 55 Prozent der Vergütung und zahlt seinen Anteil direkt dem Spital (KVG Art. 49a Abs. 2ter und 3). Vergütungen dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen wie regionalpolitisch begründete Kapazitäten oder Forschung und universitäre Lehre enthalten (KVG Art. 49 Abs. 3). Spitäler ohne Listenplatz können mit Versicherern Verträge schliessen; der Kantonsanteil entfällt dann (KVG Art. 49a Abs. 4).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an SwissDRG AG: Fallbeitrag 2.80 Franken pro FallDie Spitäler entrichten der SwissDRG AG den vom Bundesrat für 2026 bis 2028 genehmigten Fallbeitrag von 2.80 Franken pro stationärem Fall in Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation; Versicherer und Kantone finanzieren ihn anteilig.
Leistung
an Versicherte und Patientinnen und Patienten: Behandlung im SpitalSpitäler behandeln stationär und ambulant. Die Grundversicherung übernimmt Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie den Aufenthalt entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung.
Regeln
an eHealth Suisse und Stammgemeinschaften: Anschlusspflicht an eine EPD-GemeinschaftSpitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen sich für die Zulassung zur OKP einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen; seit 2022 gilt die Pflicht auch für neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte.

Eingehend

Geld
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Kantonsanteil stationär, mindestens 55 ProzentDer Wohnkanton bezahlt seinen Anteil von mindestens 55 Prozent der stationären Vergütung direkt an das Spital; er legt den Anteil spätestens neun Monate vor Jahresbeginn fest. Gilt bis Ende 2027, ab 1. Januar 2028 fliesst der Kantonsbeitrag über die Gemeinsame Einrichtung an die Versicherer.
Geld
von Krankenversicherer (OKP): Vergütung stationär und ambulantDer Versicherer bezahlt stationär höchstens 45 Prozent der Vergütung nach Fallpauschalen an das Spital (Tiers payant) und vergütet ambulante Spitalleistungen; ab 1. Januar 2028 schuldet er die ganze Rechnung mit vorgelagertem Kantonsbeitrag.
Geld
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Abgeltung gemeinwirtschaftlicher LeistungenDer Kanton kann gemeinwirtschaftliche Leistungen wie regionalpolitisch begründete Kapazitäten, Forschung und universitäre Lehre separat abgelten; diese Kosten dürfen nicht in der KVG-Pauschale enthalten sein. Grundlage und Höhe richten sich nach kantonalem Recht.
Leistung
von Hersteller von Medizinprodukten: Lieferung von MedizinproduktenHersteller und Händler liefern Implantate, Geräte und Material an Spitäler; die Kosten gehen bei stationären Fällen in die Fallpauschale ein, nur katalogkonforme Zusatzentgelte werden getrennt verrechnet.
Regeln
von HSM-Beschlussorgan: HSM-LeistungsauftragDas HSM-Beschlussorgan teilt befristete Leistungsaufträge in den Bereichen der hochspezialisierten Medizin an einzelne Zentren zu; die interkantonale HSM-Spitalliste geht den kantonalen Spitallisten vor.
Regeln
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Leistungsauftrag und SpitallisteDer Kanton erteilt jedem Spital auf seiner Spitalliste einen Leistungsauftrag mit Auflagen; nur im Umfang dieses Auftrags ist das Spital zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen und erhält den Kantonsanteil.
Regeln
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Genehmigung oder Festsetzung des BasispreisesDie Kantonsregierung genehmigt den zwischen Spital und Versicherern vereinbarten Basispreis oder setzt ihn bei fehlender Einigung nach Anhörung fest; seit 2026 kann sie die Anpassung eines genehmigten Vertrags verlangen.
Regeln
von Medizinaltarif-Kommission UVG: Tarifverträge für UV, MV und IVDie MTK schliesst mit den Spitälern eigene Tarifverträge für stationäre Behandlungen zulasten der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung ab, auf Basis derselben Tarifstrukturen, aber ohne Kantonsanteil.
Regeln
von SwissDRG AG: Tarifstruktur und AbrechnungsregelnDie SwissDRG AG liefert den Spitälern die jährlich weiterentwickelten Tarifstrukturen SwissDRG, TARPSY und ST Reha mit Katalogen, Grouper und Abrechnungsregeln; die Spitäler liefern ihr im Gegenzug die Kosten- und Leistungsdaten.
Regeln
von Krankenversicherer (OKP): Tarifvertrag über den BasispreisVersicherer, meist über die Einkaufsgemeinschaften tarifsuisse, HSK und CSS, vereinbaren mit jedem Spital den Basispreis, der mit dem Kostengewicht der nationalen Tarifstruktur multipliziert wird; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kantonsregierung. Der Versichereranteil von höchstens 45 Prozent ist unter Thema 02 erfasst.

Was sich ändert

Stand: 2. November 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026