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Bundesamt für Gesundheit (BAG) Akteur

Das BAG bereitet die Gesundheitsgesetzgebung des Bundes vor, beaufsichtigt die Krankenversicherer, genehmigt die OKP-Prämien, erstellt die Spezialitätenliste und führt die Sekretariate der Leistungskommissionen.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

entscheidet
SpezialitätenlisteErstellt die Spezialitätenliste und verfügt über Aufnahme, Preis und Limitationen von Arzneimitteln nach Anhören der EAK (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. b; KVV Art. 65 ff.).
beaufsichtigt
Krankenversicherer (OKP)Bewilligt und beaufsichtigt die Versicherer der sozialen Krankenversicherung und genehmigt jährlich die Prämien (KVAG).
beantragt
Eidgenössisches Departement des InnernErarbeitet Entwürfe und erläuternde Berichte für KVG-, KVV- und KLV-Änderungen, wertet Vernehmlassungen aus und bereitet die Entscheide von EDI und Bundesrat vor.
prüft
Krankenpflege-LeistungsverordnungPrüft Gesuche um Aufnahme neuer Leistungen auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit und führt die Sekretariate von ELGK, EAMGK und EAK (KVG Art. 32; KVV Art. 37a ff.).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Veröffentlicht die Höchstzahlen-Grundlagen, Projektseiten zu Rechtsetzungsvorhaben und die Umsetzungsinformationen für Kantone und Tarifpartner.
finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Berechnet und zahlt den Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung an die Kantone aus (KVG Art. 66).

Das Bundesamt für Gesundheit ist das Fachamt des EDI für die nationale Gesundheitspolitik und die Kranken- und Unfallversicherung. Sein Auftrag reicht über die Krankenversicherung hinaus (Gesundheitsförderung, übertragbare Krankheiten, Chemikalien- und Strahlenschutz, Transplantationsmedizin, Medizinalberufe) (EDI).

In der Krankenversicherung hat das BAG eigene Entscheidkompetenzen: Es erstellt die Spezialitätenliste und verfügt über Aufnahme und Preis von Arzneimitteln (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. b; KVV Art. 65 ff.). Es bewilligt und beaufsichtigt die Versicherer der Grundversicherung und genehmigt die Prämien, bevor sie gültig werden; für Zusatzversicherungen ist die FINMA zuständig (BAG, Versicherer und Aufsicht). Die Prämiengenehmigung ist unter Prämiengenehmigung beschrieben.

Daneben ist das BAG Vorbereitungsstelle: Es erarbeitet Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, führt die Vernehmlassungen durch, wertet sie aus und führt die Sekretariate der ELGK, der EAMGK und der EAK, die EDI und BAG bei Leistungsentscheiden beraten (BAG, ELGK).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an eHealth Suisse und Stammgemeinschaften: Übergangsfinanzierung EPD, 30 Franken pro DossierDas BAG gewährt Stammgemeinschaften auf Gesuch (1. Januar bis 31. Mai) 30 Franken pro eröffnetes Dossier, gekürzt bei knappen Mitteln, und verfügt bis 31. August; Voraussetzung ist eine kantonale Beteiligung in mindestens gleichem Umfang. Gilt ab 2024-10-01.
Geld
an Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Bundesbeiträge Ausbildungsoffensive Pflege (2024 bis 2032)Der Bund beteiligt sich während acht Jahren ab 1. Juli 2024 mit bis zu 50 Prozent an den kantonalen Aufwendungen für die Pflegeausbildung; das BAG ist für Beiträge an die praktische Ausbildung und Ausbildungsbeiträge zuständig, das SBFI für die Höheren Fachschulen. Gilt ab 2024-07-01.
Regeln
an Krankenversicherer (OKP): PrämiengenehmigungDas BAG genehmigt die Prämientarife der Versicherer für ein Kalenderjahr; es verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen darüber liegen oder zu übermässigen Reserven führen.
Regeln
an Spezialitätenliste: Führt die Liste und verfügt die PreiseDas BAG erstellt die Spezialitätenliste nach Anhören der EAK, verfügt den Fabrikabgabepreis und kann die Aufnahme befristen oder mit Auflagen verbinden; alle drei Jahre überprüft es die Aufnahmebedingungen.

Eingehend

Regeln
von Bundesamt für Statistik: Daten der LeistungserbringerDas BFS erhebt die Daten der Leistungserbringer nach KVG Art. 59a und stellt sie BAG, Preisüberwacher, Kantonen und Versicherern je Leistungserbringer zur Verfügung.
Regeln
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Stellungnahme im PrämienverfahrenDie Kantone können vor der Genehmigung zu den geschätzten Kosten und Tarifen der Versicherer für ihr Gebiet Stellung nehmen; das BAG räumt ihnen dafür eine Frist ein, das Verfahren darf nicht verzögert werden.
Regeln
von Eidgenössische Arzneimittelkommission: Empfehlung zur SpezialitätenlisteDie EAK berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste; das BAG entscheidet und verfügt. Die Kommission stützt sich auf die Kommissionsbestimmung im KVG.
Regeln
von Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen): Gesuch um Aufnahme in die SpezialitätenlisteDie Zulassungsinhaberin reicht das Aufnahmegesuch beim BAG ein und belegt Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit; die Einreichung ist ab dem Vorbescheid der Swissmedic möglich.
Regeln
von Hersteller von Medizinprodukten: MiGeL-GesuchHersteller, Vertreiber und andere Interessierte reichen Vorschläge für neue Positionen und für den Umfang der Vergütung beim BAG ein, über Meldeformular und Antragsformular an das Sekretariat der EAMGK; das BAG prüft und unterbreitet sie der Kommission.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026