Welcher Vergütungsweg gilt?
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Konformität und Leistungspflicht klären
Das Produkt muss rechtmässig in Verkehr gebracht sein, und die Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Konformitätskennzeichnung allein begründet keine Vergütung durch die OKP. Vorgängig ist zu prüfen, ob eine andere Sozialversicherung zuständig ist, etwa Unfall- oder Invalidenversicherung.
Dauer: vor Verordnung oder AnwendungRechtsgrundlage: KVG Art. 25 Abs. 2 Bst. b und Art. 32 Abs. 1Quelle
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Anwendung durch die Patientin oder in der Pflege, dann MiGeL
Wendet die versicherte Person das Produkt auf ärztliche Anordnung selbst an, mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person, oder wird es im Rahmen der Pflegeleistungen nach KVG Art. 25a angewendet, gilt die MiGeL. Vergütet wird nur, was einer Position der Liste mit ihren Limitationen entspricht, abgegeben von einer zugelassenen Abgabestelle.
Dauer: bei Verordnung und AbgabeRechtsgrundlage: KLV Art. 20 Abs. 1 und Art. 20a; KVV Art. 55Quelle
3
Anwendung ambulant durch die Ärztin, dann TARDOC oder Ambulante Pauschale
Verwendet die Ärztin oder der Arzt das Produkt bei einer ambulanten Untersuchung oder Behandlung, wird es mit dieser Leistung im Tarif abgegolten. Besteht eine genehmigte ambulante Pauschale für die Behandlung, ist sie anzuwenden; sonst gilt TARDOC, der Material nur nach seinen Tarifregeln separat zulässt.
Dauer: bei Behandlung und RechnungRechtsgrundlage: KLV Art. 20 Abs. 2; KVG Art. 43 Abs. 5terQuelle
4
Stationär, dann SwissDRG mit Zusatzentgelten
Wird das Produkt während eines stationären Spitalaufenthalts eingesetzt, ist es grundsätzlich in der Fallpauschale enthalten. Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen können getrennt in Rechnung gestellt werden, wenn sie als Zusatzentgelt im Katalog vorgesehen sind.
Dauer: nach Austritt mit der FallrechnungRechtsgrundlage: KVG Art. 49 Abs. 1Quelle
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Sonst Zusatzversicherung oder Selbstzahlung
Passt keiner dieser Wege oder sind die Bedingungen nicht erfüllt, zahlt die OKP nicht. Eine Zusatzversicherung übernimmt die Kosten nur nach ihrem Vertrag, sonst zahlt die versicherte Person selbst. Wer das Produkt aufnehmen lassen will, kann einen MiGeL-Antrag stellen (Phase 2).
Dauer: vor dem Bezug klärenRechtsgrundlage: KVG Art. 34 Abs. 1; VVGQuelle
MiGeL-Antragsverfahren
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Voranmeldung beim Sekretariat
Wer eine Neuaufnahme, Änderung oder Streichung wünscht, meldet das Anliegen schriftlich mit dem Meldeformular und den wichtigsten Angaben zum Produkt oder zur Produktgruppe. Die Meldung geht an das Sekretariat der EAMGK, Ausschuss Mittel und Gegenstände, das beim BAG geführt wird.
Dauer: keine Frist festgelegtRechtsgrundlage: KLV Art. 21Quelle
7
Gesuch mit Antragsformular
Auf Anweisung des BAG reicht die antragstellende Person das spezifische Antragsformular ein, mit Angaben zu Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, Marktsituation und dem vorgeschlagenen Listeneintrag. Ein Handbuch zum Antragsformular hilft beim Ausfüllen.
Dauer: abhängig von der Vollständigkeit des DossiersRechtsgrundlage: KLV Art. 21; KVG Art. 32 Abs. 1Quelle
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Assessment durch das BAG
Das BAG klärt ab, führt Marktanalysen durch und beurteilt den Antrag zusammenfassend nach den operationalisierten WZW-Kriterien (gültig ab 1. September 2022). Es kann Ergänzungen verlangen und unterbreitet den Antrag der Kommission.
Dauer: keine gesicherte GesamtdauerRechtsgrundlage: KLV Art. 21Quelle
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WZW-Beurteilung durch die EAMGK
Der Ausschuss Mittel und Gegenstände der EAMGK bewertet die aufbereiteten Fakten (Appraisal) und gibt dem EDI eine Empfehlung zu Aufnahme, Position, Limitation und Höchstvergütungsbetrag ab. Die Empfehlung bindet das EDI nicht.
Dauer: nach Sitzungsplan der KommissionRechtsgrundlage: KVV Art. 37f Abs. 1; KVG Art. 52 Abs. 1Quelle
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Entscheid des EDI
Das EDI entscheidet abschliessend. Bei einer Aufnahme ändert es Anhang 2 der KLV und legt Position, Limitierung und Höchstvergütungsbetrag fest. Die Limitierung kann Menge, Dauer, Indikation oder Alter betreffen.
Dauer: Änderungen meist per 1. Januar oder 1. JuliRechtsgrundlage: KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3; KVV Art. 33 Bst. e; KLV Art. 22 und 24Quelle
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Publikation auf der Website des BAG
Die MiGeL wird nicht in der Amtlichen Sammlung und der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Das BAG publiziert die Änderungen und die konsolidierte Fassung auf seiner Website, zusammen mit einem Kommentar.
Dauer: einige Wochen vor InkrafttretenRechtsgrundlage: KLV Art. 20a Abs. 3Quelle
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Abgabe und Abrechnung bis zum Höchstvergütungsbetrag
Die Abgabestelle oder die Pflege rechnet das Produkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer vergütet höchstens den Höchstvergütungsbetrag; liegt der Preis darüber, trägt die versicherte Person die Differenz zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt. Im Pflegeheim und bei Abrechnung durch Pflege und Spitex gilt ein allfälliger reduzierter Betrag.
Dauer: bei jedem BezugRechtsgrundlage: KLV Art. 24 Abs. 1 bis 3; KVG Art. 42Quelle
Phase 1 ist eine Orientierung nach Anwender und Setting, keine Zusage für den Einzelfall; ein Produkt kann je nach Anwendung mehrere Wege haben. Sie gilt für Krankheit und OKP. Für Hilfsmittel der Invaliden- und Altersversicherung (zum Beispiel Hörgeräte, Rollstühle) und für Unfälle gelten eigene Regeln, die hier nicht abgebildet sind.
Für das Antragsverfahren nennt das BAG keine Gesamtdauer. Eine ältere BAG-Auskunft von rund vier Monaten zwischen Kommissionsempfehlung und Entscheid des EDI ist keine Fristgarantie und wurde nicht an einer aktuellen Primärquelle bestätigt. Die Abgabe zur Selbstanwendung setzt eine Abgabestelle nach KVV Art. 55 voraus (kantonale Zulassung und Vertrag mit den Versicherern); ein Hersteller kann daraus allein keinen Abrechnungsanspruch ableiten.