Die Kantone sichern die Versorgung, planen die Spitäler, verbilligen Prämien und finanzieren Pflege und Spitäler mit. Wie unterschiedlich sie das tun, zeigen vier Beispiele: St. Gallen, Zürich, Appenzell Ausserrhoden und Waadt. Die Aussagen gelten für diese vier Kantone und sind nicht auf andere übertragbar.
St. Gallen
Organisation und Gesetze: Im Kanton St. Gallen führt das Gesundheitsdepartement die Gesundheitsversorgung auf Grundlage des Gesundheitsgesetzes von 1979, das sich in Totalrevision befindet.
Zentrale Erlasse sind das Gesundheitsgesetz (GesG, sGS 311.1) vom 28. Juni 1979, aktuelle Fassung in Vollzug seit 1. März 2026, das Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG, sGS 320.1), das Gesetz über den Spitalverbund (GSV, sGS 320.2), das Pflegefinanzierungsgesetz (PFG, sGS 331.2) und das Einführungsgesetz zum KVG (EG-KVG, sGS 331.11). Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen ist Durchführungsstelle für die stationäre Pflegefinanzierung (PFG Art. 10) und vollzieht die Prämienverbilligung. Die politischen Gemeinden stellen die Hilfe und Pflege zu Hause sicher (PFG Art. 12) und tragen die Restfinanzierung der Pflege (PFG Art. 9 und 16). Die Regierung gab am 12. September 2025 eine Totalrevision des Gesundheitsgesetzes in die Vernehmlassung (Frist 16. Januar 2026); danach sollen Pflegeheime und Spitex aus dem Sozialhilfegesetz in das Gesundheitsgesetz überführt werden. Ein Kantonsratsbeschluss oder ein Inkrafttreten ist nicht belegt; die Regierung nannte 2028 als mögliches Inkrafttreten.
- Geltendes Gesundheitsgesetz: vom 28. Juni 1979, Fassung seit 1. März 2026 (2026)
- Vernehmlassungsfrist Totalrevision GesG: 16. Januar 2026 (2026)
- Mögliches Inkrafttreten neues GesG (Planung Regierung): 2028 (2025)
Gesundheitsgesetz SG (GesG)Pflegefinanzierungsgesetz SG (PFG), Art. 9, 10, 12 und 16Gesetz über den Spitalverbund (GSV)
Gesetzessammlung SG, Gesundheitsgesetz sGS 311.1Gesetzessammlung SG, Pflegefinanzierungsgesetz sGS 331.2 (Stand 1. April 2021)Kanton St. Gallen, Medienmitteilung Neues Gesundheitsgesetz für St. Gallen (12. September 2025)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-OrganisationenSpitäler und Kliniken
Spitalplanung und Trägerschaft: St. Gallen plant die Akutsomatik seit 1. April 2024 mit Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden auf einer gleichlautenden Spitalliste (ARAISG) und hat seine kantonalen Spitäler seit 2025 in einem Spitalverbund zusammengeführt.
Die Regierung beschloss die gemeinsame Spitalliste Akutsomatik ARAISG am 5. März 2024 mit Gültigkeit ab 1. April 2024; Änderungen folgten am 17. Dezember 2024, 9. Dezember 2025 und 23. Juni 2026. Die Leistungsaufträge sind bis 2031 festgehalten. Die Rehabilitationsliste gilt seit 1. Januar 2025 (Beschluss 17. Dezember 2024, Änderung 16. Dezember 2025) mit Aufträgen bis 2032; die Psychiatrieliste stammt vom 20. Dezember 2022. Am 13. November 2025 unterzeichneten St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau eine Vereinbarung über eine gemeinsame Spitalplanung mit identischen Listen für die Psychiatrie ab 2028, die Akutsomatik ab 2031 und die Rehabilitation ab 2033; ein politischer Lenkungsausschuss der vier Gesundheitsdirektionen entscheidet Grundsatzfragen, die operative Führung liegt bei St. Gallen. Eigentümerseitig ist der Spitalverbund seit dem Nachtrag zum Gesetz über den Spitalverbund (Fassung 1. Januar 2025) eine einzige selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (HOCH Health Ostschweiz); über einen Verzicht auf die Standorte Kantonsspital St. Gallen, Grabs, Uznach und Wil entscheidet der Kantonsrat (GSV Art. 2bis Abs. 3). Listenaufnahme und Eigentum sind getrennte Fragen. Am 24. September 2026 erliessen die Regierungen der vier Kantone erstmals gemeinsam eine Liste von 18 Eingriffen in fünf Eingriffsgruppen, die Spitäler grundsätzlich ambulant durchführen; sie ergänzt die gesamtschweizerische Liste und gilt im Hauptteil ab 1. Januar 2027, bei grösseren Anpassungen ab 1. Januar 2028. Für die gemeinsame Psychiatrieplanung haben die vier Kantone am 30. September 2026 die Vernehmlassung zum Versorgungsbericht eröffnet; die Verabschiedung der gemeinsamen Spitallisten ist auf Ende 2027 vorgesehen.
- Gültigkeit Spitalliste Akutsomatik ARAISG: seit 1. April 2024, Aufträge bis 2031 (2024)
- Gemeinsame Listen SG, AR, AI, TG (geplant): Psychiatrie 2028, Akutsomatik 2031, Rehabilitation 2033 (2025)
- Gemeinsame Liste ambulant vor stationär SG, AR, AI, TG: 18 Eingriffe, ab 1. Januar 2027 (teilweise 2028) (2026)
- Leistungsspezifische Anforderungen Akutsomatik: Version 2026.ARAISG.01 (2026)
KVG, Art. 39Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG)Gesetz über den Spitalverbund (GSV), Art. 2 und 2bis
Kanton St. Gallen, Spitalplanung und SpitallisteKanton St. Gallen, Ostschweizer Kantone einigen sich über gemeinsame Planung (13. November 2025)Kanton St. Gallen, Ostschweizer Kantone bremsen Kostenwachstum im Gesundheitswesen (24. September 2026)Kanton St. Gallen, Strategische Zusammenarbeit in der Ostschweiz trägt Früchte (22. Oktober 2026)Gesetzessammlung SG, Gesetz über den Spitalverbund sGS 320.2 (Stand 1. Januar 2025)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeSpitäler und KlinikenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)HSM-Beschlussorgan
Prämienverbilligung: St. Gallen verbilligt die Prämien nach regionalen Referenzprämien und einkommensabhängigen Belastungsgrenzen, die die Regierung jährlich festlegt; der Kantonsbeitrag bewegt sich in einer gesetzlichen Bandbreite zum Bundesbeitrag.
Der Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 vom 9. Dezember 2025 (sGS 331.538) legt für Erwachsene ab 26 Jahren Referenzprämien von 6'285.60 Franken (Region 1), 5'879.40 Franken (Region 2) und 5'681.40 Franken (Region 3) pro Jahr fest. Für Alleinstehende ohne Kinder beträgt die Belastungsgrenze bis zu einem massgebenden Einkommen von 18'700 Franken 12,16 Prozent und steigt darüber an (Art. 5). Nach Art. 14 Abs. 2 EG-KVG (sGS 331.11) entspricht der Kantonsbeitrag wenigstens 45,4 und höchstens 54,6 Prozent des Bundesbeitrags. Das Budget 2026 sieht Bruttostaatsbeiträge von 338,1 Millionen Franken vor, budgetiert ist das gesetzliche Höchstvolumen; der provisorische Bundesbeitrag beträgt 218,5 Millionen Franken. Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vollzieht die Prämienverbilligung. Budgetwerte sind keine Ist-Auszahlungen.
- Referenzprämie Erwachsene Region 1 / 2 / 3: 6'285.60 / 5'879.40 / 5'681.40 Franken pro Jahr (2026)
- Belastungsgrenze Alleinstehende ohne Kinder bis 18'700 Franken Einkommen: 12,16 Prozent (2026)
- Kantonsbeitrag in Prozent des Bundesbeitrags (gesetzliche Bandbreite): 45,4 bis 54,6 Prozent (2026)
- Bruttostaatsbeiträge IPV (Budget): 338,1 Mio. Franken (2026)
- Provisorischer Bundesbeitrag IPV: 218,5 Mio. Franken (2026)
- Bundesbeitrag Prämienverbilligung (Aufteilung BAG vom 6. Oktober 2026): 229,5 Mio. Franken (2027)
KVG, Art. 65 und 66EG-KVG SG, Art. 14 Abs. 2Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026, Art. 3 und 5
Gesetzessammlung SG, Regierungsbeschluss Prämienverbilligung 2026 sGS 331.538Kanton St. Gallen, Budget 2026, Botschaft der RegierungBBl 2026 2671, Prämienverbilligung, Aufteilung der Bundesbeiträge 2027 auf die Kantone (BAG, 6. Oktober 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Krankenversicherer (OKP)Versicherte und Patientinnen und PatientenKVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative)
Pflegefinanzierung: In St. Gallen trägt die zuständige politische Gemeinde die Restfinanzierung der Pflege im Heim und zu Hause; die Sozialversicherungsanstalt wickelt die stationäre Restfinanzierung ab.
Nach dem Pflegefinanzierungsgesetz (PFG, sGS 331.2, Stand 1. April 2021) trägt die zuständige politische Gemeinde im Heim die Pflegekosten, soweit sie nicht von Sozialversicherungen und vom Beitrag der versicherten Person gedeckt sind und die Höchstansätze der Regierung nicht übersteigen (Art. 9 Abs. 1bis); Kosten über den Höchstansätzen trägt der Leistungserbringer (Art. 9a). Zuständig ist die Gemeinde, in der die Person beim erstmaligen Heimeintritt wohnte (Art. 4). Die Sozialversicherungsanstalt ist Durchführungsstelle, stellt die zuständige Gemeinde fest und erstattet dem Heim den Pflegekostenbeitrag (Art. 10 bis 10c). In der ambulanten Pflege stellt die Gemeinde das Angebot sicher (Art. 12) und trägt die ungedeckten Kosten (Art. 16). Der Patientenbeitrag im Heim erreicht höchstens 20 Prozent des höchsten OKP-Pflegebeitrags (Art. 8); ambulant beträgt er 20 Prozent des der OKP verrechneten Betrags, höchstens 20 Prozent des höchsten Stundenbeitrags je Tag, und entfällt bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Art. 15). Die Akut- und Übergangspflege tragen die Gemeinde zu 55 und der Versicherer zu 45 Prozent (Art. 18). Für Pflegeheime, die nach dem Behindertengesetz beitragsberechtigt sind, trägt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten (Art. 9 Abs. 3).
- Patientenbeitrag Pflegeheim, Obergrenze (20 Prozent von 115.20 Franken): 23.04 Franken pro Tag (2026)
- Patientenbeitrag ambulant, Obergrenze (20 Prozent von 76.90 Franken, rechnerisch): 15.38 Franken pro Tag (2026)
- Akut- und Übergangspflege, Anteil Gemeinde / Versicherer: 55 / 45 Prozent (2026)
Pflegefinanzierungsgesetz SG (PFG), Art. 4, 8, 9, 9a, 10, 12, 15, 16 und 18KVG, Art. 25aKLV, Art. 7a Abs. 1 und 3
Gesetzessammlung SG, Pflegefinanzierungsgesetz sGS 331.2 (PDF, Stand 1. April 2021)KLV, Fassung 1. Juli 2026An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-OrganisationenKrankenversicherer (OKP)Krankenpflege-Leistungsverordnung
Zulassungssteuerung: Für St. Gallen ist kein geltender kantonaler Katalog mit Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Art. 55a KVG belegt; Berufsausübungsbewilligung und OKP-Zulassung bleiben erforderlich.
Art. 55a KVG verpflichtet die Kantone seit der Revision vom 1. Juli 2021, die Zahl der ambulant zulasten der OKP tätigen Ärztinnen und Ärzte in mindestens einem Fachgebiet oder einer Region mit Höchstzahlen zu beschränken; seit 1. Juli 2025 sind dafür die vom EDI festgelegten Versorgungsgrade anzuwenden. Eine St. Galler Verordnung mit Höchstzahlen wurde in der kantonalen Gesetzessammlung nicht gefunden und konnte nicht an einer Primärquelle bestätigt werden. Der Entwurf zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (Vernehmlassung bis 16. Januar 2026) sieht vor, dass Berufsausübungsbewilligungen nur noch die fachliche Eignung nachweisen und Arztpraxen keine Betriebsbewilligung mehr benötigen; dieser Entwurf ist nicht in Kraft.
KVG, Art. 36, 37 und 55aHöchstzahlenverordnung, Art. 1 und 5
Kanton Zürich, RRB 31/2026 (Darstellung der drei Umsetzungsphasen von Art. 55a KVG)BAG, Höchstzahlen für Ärztinnen und ÄrzteKanton St. Gallen, Medienmitteilung Neues Gesundheitsgesetz für St. Gallen (12. September 2025)UngeklärtGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Selbstdispensation: In St. Gallen dürfen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte Medikamente mit einer persönlichen, standortgebundenen Bewilligung der Kantonsapotheke abgeben.
Die Kantonsapotheke St. Gallen erteilt die Bewilligung für ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken. Die Bewilligung ist persönlich und an einen Standort gebunden; in einer Gruppenpraxis braucht jede Ärztin und jeder Arzt eine eigene Bewilligung. Eine gebietsbezogene Einschränkung nach Apothekendichte nennt die Bewilligungsseite nicht. Die heilmittelrechtliche Abgabe richtet sich nach dem Heilmittelgesetz des Bundes (Art. 24 HMG) und dem kantonalen Gesundheitsrecht.
HMG, Art. 24Gesundheitsgesetz SG (GesG)
Kanton St. Gallen, Ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken (Stand 28. Januar 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisApothekenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Heilmittelgesetz
Taxpunktwerte: Für freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte in St. Gallen weist die kantonale Tarifliste 2026 einen Taxpunktwert von 0.86 Franken aus; der frühere TARMED-Wert von 0.83 Franken galt bis 2023.
Die kantonale OKP-Tarifliste ambulant ärztliche Leistungen 2019 bis 2028 (Stand 1. September 2026) nennt für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte gegenüber CSS, der Einkaufsgemeinschaft HSK und santéservices für 2026 einen Taxpunktwert von 0.86 Franken; seit 1. Januar 2026 wird nach TARDOC und ambulanten Pauschalen abgerechnet. Von 2019 bis 2023 betrug der Wert 0.83 Franken. Für die Spitäler von HOCH Health Ostschweiz weist die Liste für 2026 0.90 Franken und für 2027 teilweise 0.91 Franken aus. Die Liste unterscheidet farblich zwischen genehmigtem Vertrag, provisorisch festgesetztem und rechtskräftig festgesetztem Tarif; der Rechtsstatus je Wert ist der Textfassung nicht zu entnehmen. Tarifverträge genehmigt die Kantonsregierung, bei fehlender Einigung setzt sie den Tarif fest (KVG Art. 46 Abs. 4 und Art. 47).
- Taxpunktwert freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte (CSS, HSK, santéservices): 0.86 Franken (2026)
- Taxpunktwert freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte, TARMED: 0.83 Franken (2019 bis 2023)
- Taxpunktwert Spitäler HOCH Health Ostschweiz: 0.90 Franken (2026)
KVG, Art. 43, 46 Abs. 4 und 47
Kanton St. Gallen, OKP-Tarifliste ambulant ärztliche Leistungen 2019 bis 2028 (Stand 1. September 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif)Ambulante PauschalenÄrztinnen und Ärzte in der PraxisKrankenversicherer (OKP)Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Besonderheiten: St. Gallen revidiert sein Gesundheitsgesetz von 1979 vollständig und gehört bei der einheitlichen Finanzierung ab 2028 zu den Kantonen mit einem Übergangssatz über 24,5 Prozent.
Der Entwurf zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (Medienmitteilung vom 12. September 2025) sieht einen Gesundheitsvorsorgeplan, einen Kostenrahmen von 1 Million Franken pro Jahr für neue Versorgungsmodelle, die Überführung von Pflegeheimen und Spitex aus dem Sozialhilfegesetz, eine Angebotsplanung der Gemeinden auf kantonalen Planungsgrundlagen, ein Normkostenmodell für die Spitex-Finanzierung und gesetzlich verankerte Patientenrechte vor. Die Regierung plante die Verabschiedung für April 2026 und die Kantonsratsberatung für die zweite Jahreshälfte 2026; ein Beschluss ist nicht belegt. Bei der einheitlichen Finanzierung (KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023) beträgt der Mindestanteil des Kantons St. Gallen an den Nettokosten 26,1 Prozent im ersten Jahr, 25,1 Prozent im zweiten und 24,5 Prozent im dritten und vierten Jahr.
- EFAS-Übergangssatz SG, Jahr 1 bis 4: 26,1 / 25,1 / 24,5 / 24,5 Prozent (2028 bis 2031)
- Kostenrahmen neue Versorgungsmodelle (Entwurf GesG): 1 Mio. Franken pro Jahr (2025)
KVG (Änderung vom 22. Dezember 2023), Übergangsbestimmungen Ziff. IIGesundheitsgesetz SG (GesG)
Kanton St. Gallen, Medienmitteilung Neues Gesundheitsgesetz für St. Gallen (12. September 2025)Schlussabstimmungstext 09.528, KVG Einheitliche Finanzierung der LeistungenAn Primärquelle geprüftGeprüft: 11. Oktober 2026
Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS)Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-Organisationen
Zürich
Organisation und Gesetze: Im Kanton Zürich steuert die Gesundheitsdirektion mit dem Amt für Gesundheit Spitalplanung, Bewilligungen und Tarife, während die Gemeinden für die Pflegeversorgung zuständig sind.
Die Gesundheitsdirektion bereitet die Spitallisten nach dem Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG, LS 813.20) vor, die der Regierungsrat erlässt; das Amt für Gesundheit erarbeitet unter anderem die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach Art. 55a KVG (RRB 31/2026). Der Regierungsrat setzt ambulante Taxpunktwerte provisorisch oder definitiv fest (RRB 1299/2025) und legt jährlich die Eigenanteilssätze der Prämienverbilligung fest (RRB 980/2026). Nach dem Pflegegesetz (LS 855.1, Nachtrag 123, publiziert 1. Januar 2024) sorgen die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung, mit eigenen Einrichtungen oder beauftragten Dritten (§ 5), und planen ihr Angebot an Pflegeheimplätzen (§ 8); der Regierungsrat erlässt die Pflegeheimliste (§ 4). Weitere Grundlagen sind das Gesundheitsgesetz (LS 810.1) und das Einführungsgesetz zum KVG.
- Pflegegesetz, geltende Fassung: Nachtrag 123, publiziert 1. Januar 2024 (2024)
Pflegegesetz ZH, § 4, § 5 und § 8Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz ZH (SPFG)Gesundheitsgesetz ZH (GesG)
Kanton Zürich, Pflegegesetz LS 855.1 (Nachtrag 123)Kanton Zürich, RRB 31/2026 vom 14. Januar 2026Kanton Zürich, SpitalplanungAn Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-OrganisationenKantonale Spitallisten und Leistungsaufträge
Spitalplanung und Trägerschaft: Zürich plant seine Spitalversorgung allein mit den Spitallisten 2023, die der Regierungsrat in laufenden Versionen aktualisiert.
Grundlage ist das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG, LS 813.20). Gültig sind die Spitalliste 2023 Akutsomatik in Version 2026.4 und die Spitalliste 2023 Psychiatrie in Version 2026.1, beide ab 1. Januar 2026, sowie die Spitalliste 2023 Rehabilitation in Version 2026.1 ab 1. Mai 2026. Die Listen 2023 sollen die Versorgung für rund zehn Jahre sichern. Die vom Kanton Zürich entwickelten Spitalplanungs-Leistungsgruppen werden auch von anderen Kantonen verwendet, etwa von der Waadt für ihre Akutliste 2024. Für die hochspezialisierte Medizin gelten die interkantonalen Zuteilungen nach IVHSM. Die Änderung des SPFG und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 29. Juni 2026 betreffend eine unabhängige Beschwerdestelle tritt am 1. Januar 2027 in Kraft; ein Referendum wurde nicht ergriffen (RRB 1050/2026).
- Spitalliste 2023 Akutsomatik, geltende Version: 2026.4 (ab 1. Januar 2026) (2026)
- Spitalliste 2023 Psychiatrie, geltende Version: 2026.1 (ab 1. Januar 2026) (2026)
- Spitalliste 2023 Rehabilitation, geltende Version: 2026.1 (ab 1. Mai 2026) (2026)
KVG, Art. 39Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz ZH (SPFG)
Kanton Zürich, Spitalplanung und SpitallistenEtat de Vaud, Planification hospitalièreKanton Zürich, RRB 1050/2026 vom 30. September 2026 (SPFG, unabhängige Beschwerdestelle, Inkraftsetzung)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeSpitäler und KlinikenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
Prämienverbilligung: Zürich berechnet die Prämienverbilligung aus einer Referenzprämie von 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie und einem einkommensabhängigen Eigenanteil, dessen Sätze der Regierungsrat jährlich festlegt.
Mit RRB 980/2026 (Medienmitteilung vom 29. September 2026) legte der Regierungsrat die Eigenanteilssätze 2027 auf 11,8 Prozent für Verheiratete und eingetragene Partnerschaften und 9,4 Prozent für Einzelpersonen und Alleinerziehende fest und erhöhte die Sätze für die definitive Berechnung 2026 nachträglich von 10,5 auf 11,0 Prozent und von 8,4 auf 8,8 Prozent. Die Referenzprämie bleibt bei 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Der Kantonsbeitrag 2027 beträgt 92 Prozent des erwarteten Bundesbeitrags von 693,9 Millionen Franken, also 638,4 Millionen Franken; für die individuelle Prämienverbilligung stehen rund 800 Millionen Franken, für die Prämienverbilligung insgesamt rund 1,4 Milliarden Franken zur Verfügung. Gesuche sind bis Ende März des Folgejahres möglich. Eine Revision des Einführungsgesetzes zum KVG war von Mitte Februar bis Ende Mai 2026 in Vernehmlassung; Überweisung an den Kantonsrat bis Ende 2026, Inkrafttreten auf 1. Januar 2028 geplant.
- Referenzprämie in Prozent der regionalen Durchschnittsprämie: 70 Prozent (2027)
- Eigenanteilssätze Verheiratete / Einzelpersonen: 11,8 / 9,4 Prozent (2027)
- Eigenanteilssätze definitiv Verheiratete / Einzelpersonen: 11,0 / 8,8 Prozent (vorher 10,5 / 8,4) (2026)
- Kantonsbeitrag (92 Prozent des Bundesbeitrags von 693,9 Mio.): 638,4 Mio. Franken (2027)
- Mittel individuelle Prämienverbilligung: rund 800 Mio. Franken (2027)
- Bundesbeitrag Prämienverbilligung (Aufteilung BAG vom 6. Oktober 2026): 690,7 Mio. Franken (2027)
KVG, Art. 65 und 66Einführungsgesetz zum KVG ZH (EG KVG)RRB 980/2026, Eigenanteilssätze 2026 und 2027
Kanton Zürich, Medienmitteilung Kanton legt Prämienverbilligungen 2027 fest (29. September 2026)BBl 2026 2671, Prämienverbilligung, Aufteilung der Bundesbeiträge 2027 auf die Kantone (BAG, 6. Oktober 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Krankenversicherer (OKP)Versicherte und Patientinnen und PatientenKVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative)
Pflegefinanzierung: In Zürich tragen die Gemeinden die Restkosten der Pflege; ambulant gepflegte Personen zahlen höchstens die Hälfte des bundesrechtlichen Patientenbeitrags.
Nach dem Pflegegesetz (LS 855.1) gehen die Pflegekosten im bundesrechtlich vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer (§ 9 Abs. 1). Den Leistungsbezügerinnen und -bezügern werden bei Pflegeheimen der nach Art. 25a Abs. 5 KVG höchstzulässige Betrag und bei ambulanten Leistungserbringern die Hälfte davon überbunden; bis zum vollendeten 18. Altersjahr entfällt die Beteiligung (§ 9 Abs. 2). Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen (§ 9 Abs. 3) und tragen die restlichen Kosten bei den von ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringern (§ 9 Abs. 4). Bei Heimaufenthalten zahlt die Gemeinde, in der die Person vor dem Heimeintritt Wohnsitz hatte (§ 9 Abs. 5). Wählt eine Person einen nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftragten Anbieter, richtet sich der Gemeindebeitrag nach dem Normdefizit (§§ 15 bis 17). Die Akut- und Übergangspflege übernehmen Versicherer und Gemeinde nach dem vom Regierungsrat festgelegten Anteil (§ 3 und § 10). Am 30. September 2026 hat der Regierungsrat die Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege totalrevidiert (RRB 1067/2026, Amtsblatt vom 16. Oktober 2026); sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 4. Dezember 2018. Institutionen der Langzeitpflege, die die Soll-Werte an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, entrichten eine Ersatzabgabe, deren Höhe das Amt für Gesundheit festlegt.
- Patientenbeitrag Pflegeheim, Obergrenze (20 Prozent von 115.20 Franken): 23.04 Franken pro Tag (2026)
- Patientenbeitrag ambulant (Hälfte von 15.38 Franken, rechnerisch): 7.69 Franken pro Tag (2026)
Pflegegesetz ZH, § 3, § 9, § 10, §§ 15 bis 17KVG, Art. 25a Abs. 5KLV, Art. 7a
Kanton Zürich, Pflegegesetz LS 855.1 (PDF Nachtrag 123)KLV, Fassung 1. Juli 2026Amtsblatt Kanton Zürich vom 16. Oktober 2026, Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (RRB 1067/2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-OrganisationenKrankenversicherer (OKP)Krankenpflege-Leistungsverordnung
Zulassungssteuerung: Zürich hat seine erste Umsetzung der Höchstzahlen 2024 sistiert und im Januar 2026 eine neue Verordnung mit Höchstzahlen für Radiologie und Urologie in die Vernehmlassung gegeben.
Der Regierungsrat sistierte am 6. März 2024 die Umsetzung eines Verordnungsentwurfs von 2023 (RRB 239/2024), weil die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage unklar waren und die Überprüfung der Versorgungsgrade durch das EDI ausstand. Nachdem das Bundesgericht eine Umsetzung auf Verordnungsstufe zugelassen und das BAG die Kantone am 9. Dezember 2024 zur Umsetzung aufgefordert hatte, ermächtigte der Regierungsrat am 14. Januar 2026 die Gesundheitsdirektion zur Vernehmlassung einer Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (VHZA, RRB 31/2026). Das Datenmodell ergibt eine Überversorgung in Radiologie und Urologie; Grundversorgung und Fachgebiete mit weniger als 30 Millionen Franken OKP-Kosten pro Jahr sind ausgenommen. Bisher tätige Ärztinnen und Ärzte erhalten Bestandesschutz. Ein Erlass der Verordnung und ihr Inkrafttreten sind nicht belegt.
- Urologie, tätige Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente): 93,4 (2024)
- Urologie, vorgesehene Höchstzahl (Vollzeitäquivalente): 90,6 (2026)
- Kostenschwelle für die Prüfung eines Fachgebiets: 30 Mio. Franken OKP-Kosten pro Jahr (2026)
KVG, Art. 55aHöchstzahlenverordnung, Art. 1, 5 und 9
Kanton Zürich, RRB 31/2026 vom 14. Januar 2026 (Ermächtigung zur Vernehmlassung VHZA)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Bundesgesetz über die KrankenversicherungBundesgericht
Selbstdispensation: In Zürich dürfen Ärztinnen und Ärzte mit einer Bewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle eine Privatapotheke führen, die in der Regel für zehn Jahre erteilt wird.
Die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich erteilt die Betriebs- und Abgabebewilligung für ärztliche Privatapotheken. Die Bewilligung wird in der Regel für zehn Jahre erteilt und kann auf Antrag um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu sechs Wochen ab vollständigem Gesuch oder bis zum Abschluss der Inspektion; geprüft wird unter anderem das Qualitätssicherungssystem. Die Gebühr beträgt 600 Franken für Neuerteilung oder Erneuerung und 220 Franken für Änderungen.
- Geltungsdauer Bewilligung ärztliche Privatapotheke: in der Regel 10 Jahre (2026)
- Bearbeitungsdauer: bis 6 Wochen (2026)
- Gebühr Neuerteilung oder Erneuerung: 600 Franken (2026)
HMG, Art. 24Gesundheitsgesetz ZH (GesG)
Kanton Zürich, Betriebs- und Abgabebewilligung ärztliche PrivatapothekeAn Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisApothekenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Heilmittelgesetz
Taxpunktwerte: Für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich gilt seit 1. Januar 2026 ein Taxpunktwert von 0.91 Franken; der Regierungsrat hat die Verträge am 30. September 2026 genehmigt.
Mit RRB 1299/2025 vom 10. Dezember 2025 setzte der Regierungsrat die zwischen den Tarifparteien vereinbarten, aber nicht rechtzeitig zur Genehmigung eingereichten Taxpunktwerte für das neue ambulante Gesamt-Tarifsystem (TARDOC und ambulante Pauschalen) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 provisorisch fest: 0.91 Franken für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte (Ärztegesellschaft des Kantons Zürich) gegenüber tarifsuisse, HSK und CSS, 0.93 Franken für Spitäler des Verbands Zürcher Krankenhäuser gegenüber HSK, CSS und SWICA sowie für das Universitätsspital gegenüber HSK und CSS, und 0.90 Franken für die Psychiatrien des Verbands. Für alle provisorisch festgesetzten Werte bleibt die rückwirkende Verrechnung der Differenz zu den definitiven Werten vorbehalten. Mit RRB 1051/2026 vom 30. September 2026 (Amtsblatt vom 9. Oktober 2026) genehmigte der Regierungsrat die Verträge der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich mit CSS, HSK und santéservices über TARDOC und ambulante Pauschalen mit 0.91 Franken ab 1. Januar 2026; nach Vertragsende gelten sie bis zu neuen genehmigten oder festgesetzten Tarifen provisorisch weiter. Gegen den Beschluss kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Grundlage ist die Kompetenz der Kantonsregierung zur Genehmigung und Festsetzung (KVG Art. 46 Abs. 4 und Art. 47).
- Taxpunktwert freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte (genehmigt, RRB 1051/2026): 0.91 Franken (2026)
- Taxpunktwert Spitäler VZK und USZ (provisorisch): 0.93 Franken (2026)
- Taxpunktwert Psychiatrien VZK (provisorisch): 0.90 Franken (2026)
KVG, Art. 43 Abs. 5, 46 Abs. 4 und 47RRB 1299/2025, Dispositiv IRRB 1051/2026, Dispositiv I Ziff. 7 bis 9 und II
Kanton Zürich, RRB 1299/2025 vom 10. Dezember 2025 (provisorische Tarife ab 2026)Kanton Zürich, RRB 1051/2026 vom 30. September 2026 (Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss September 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 19. Oktober 2026
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif)Ambulante PauschalenÄrztinnen und Ärzte in der PraxisSpitäler und KlinikenKrankenversicherer (OKP)Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Besonderheiten: Zürich entwickelte das Leistungsgruppenmodell der Spitalplanung, das andere Kantone übernehmen, und hat bei der einheitlichen Finanzierung einen gleichbleibenden Übergangssatz von 24,5 Prozent.
Die vom Kanton Zürich entwickelten Spitalplanungs-Leistungsgruppen bilden die Grundlage der Zürcher Spitallisten 2023 und werden unter anderem von der Waadt für ihre Akutliste seit 1. Januar 2024 verwendet. Bei der einheitlichen Finanzierung (KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023) beträgt der Mindestanteil des Kantons Zürich an den Nettokosten in allen vier Übergangsjahren 24,5 Prozent. Die Prämienverbilligung soll mit einer Revision des Einführungsgesetzes zum KVG auf 1. Januar 2028 neu geregelt werden; die Vorlage soll bis Ende 2026 an den Kantonsrat gehen.
- EFAS-Übergangssatz ZH, Jahr 1 bis 4: 24,5 / 24,5 / 24,5 / 24,5 Prozent (2028 bis 2031)
KVG (Änderung vom 22. Dezember 2023), Übergangsbestimmungen Ziff. II
Schlussabstimmungstext 09.528, KVG Einheitliche Finanzierung der LeistungenEtat de Vaud, Planification hospitalièreKanton Zürich, Medienmitteilung Kanton legt Prämienverbilligungen 2027 fest (29. September 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS)Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Appenzell Ausserrhoden
Organisation und Gesetze: In Appenzell Ausserrhoden bündelt das Departement Gesundheit und Soziales Gesundheitsversorgung und Pflege; die Gemeinden stellen Heime und Spitex sicher.
Das Gesundheitsgesetz (bGS 811.1, aktuelle Version in Kraft seit 14. Januar 2022) weist den Gemeinden insbesondere die Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen und mit Diensten der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege zu (Art. 5). Das Amt für Gesundheit im Departement Gesundheit und Soziales führt mit der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen die Berufsausübungsbewilligungen und OKP-Zulassungen. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (SOVAR) vollziehen die Prämienverbilligung. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) ist seit 2012 eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt im Alleineigentum des Kantons (Spitalverbundgesetz, bGS 812.11). Weitere Grundlagen sind das EG zum KVG (bGS 833.14) und das Pflegefinanzierungsgesetz (bGS 833.15). Die Verordnung zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11) gilt ab 1. November 2026 in einer neuen Fassung (Beschluss vom 22. September 2026) mit neuen Bestimmungen zum Vollzug der Gesetzgebung über Tabakprodukte, zu Solarien und zu Produkten für kosmetische Zwecke (Art. 17a bis 17c); die Bestimmungen zu Bewilligungen bleiben unverändert.
- Gesundheitsgesetz, aktuelle Version: in Kraft seit 14. Januar 2022 (2022)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz, neue Fassung in Kraft: 1. November 2026 (2026)
Gesundheitsgesetz AR, Art. 5Spitalverbundgesetz AR (SVARG)EG zum KVG AR
Ausserrhodische Gesetzessammlung, Gesundheitsgesetz bGS 811.1Kanton Appenzell Ausserrhoden, Spitalverbund Appenzell AusserrhodenKanton Appenzell Ausserrhoden, Bewilligung und Zulassung Ärztin/ArztAusserrhodische Gesetzessammlung, Verordnung zum Gesundheitsgesetz bGS 811.11 (Fassung ab 1. November 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-OrganisationenSpitäler und Kliniken
Spitalplanung und Trägerschaft: Appenzell Ausserrhoden plant Akutsomatik und Rehabilitation gemeinsam mit St. Gallen und Appenzell Innerrhoden (ARAISG); der kantonale Spitalverbund betreibt das Spital und das Psychiatrische Zentrum in Herisau.
Seit 2023 bereiten Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen ihre Spitalplanung gestützt auf eine Verwaltungsvereinbarung gemeinsam vor. In Appenzell Ausserrhoden gilt die Spitalliste Akutsomatik ARAISG in Version 2024.4 (Vorversion 2024.3 vom 1. Januar bis 30. Juni 2026), die Rehabilitationsliste ARAISG ab 2026 und die Psychiatrieliste in Version 2018.4. Die Vereinbarung vom 13. November 2025 mit Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau sieht identische Listen für die Psychiatrie ab 2028, die Akutsomatik ab 2031 und die Rehabilitation ab 2033 vor. Am 24. September 2026 erliessen die vier Regierungen erstmals gemeinsam eine Liste von 18 Eingriffen, die Spitäler grundsätzlich ambulant durchführen, gültig im Hauptteil ab 1. Januar 2027. Für die gemeinsame Psychiatrieplanung wurde am 30. September 2026 die Vernehmlassung zum Versorgungsbericht eröffnet; die gemeinsamen Spitallisten sollen Ende 2027 verabschiedet werden. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden betreibt in Herisau ein somatisches Spital und das Psychiatrische Zentrum; der Regierungsrat legt seine Erwartungen in der Eignerstrategie 2025 bis 2027 fest.
- Spitalliste Akutsomatik ARAISG, geltende Version: 2024.4 (2026)
- Gemeinsame Listen AR, AI, SG, TG (geplant): Psychiatrie 2028, Akutsomatik 2031, Rehabilitation 2033 (2025)
KVG, Art. 39Spitalverbundgesetz AR (SVARG)
Kanton Appenzell Ausserrhoden, SpitallisteKanton St. Gallen, Ostschweizer Kantone einigen sich über gemeinsame Planung (13. November 2025)Kanton St. Gallen, Ostschweizer Kantone bremsen Kostenwachstum im Gesundheitswesen (24. September 2026)Kanton St. Gallen, Strategische Zusammenarbeit in der Ostschweiz trägt Früchte (22. Oktober 2026)Kanton Appenzell Ausserrhoden, Spitalverbund Appenzell AusserrhodenAn Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeSpitäler und KlinikenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Prämienverbilligung: Appenzell Ausserrhoden hat für die Prämienverbilligung 2026 39,02 Millionen Franken budgetiert und den Selbstbehalt auf 46 Prozent festgelegt.
Gemäss Mitteilung des Regierungsrates vom 12. Dezember 2025 bewilligte der Kantonsrat im Voranschlag 2026 39,02 Millionen Franken für die Prämienverbilligung, rund 180'000 Franken mehr als im Vorjahr; davon entfallen 23,2 Millionen Franken auf den Bund und 15,8 Millionen Franken auf den Kanton. Der Selbstbehalt wird auf 46 Prozent festgelegt; er bezieht sich auf die gesetzliche Berechnungsbasis und nicht auf das gesamte Haushaltseinkommen. Prämien von Kindern werden nach Bundesrecht zu 80 Prozent, jene junger Erwachsener in Ausbildung nach Beschluss des Regierungsrates zu 50 Prozent verbilligt. Der Kinderabzug bleibt bei 2'000 Franken, die oberen Vermögensgrenzen bleiben um 20 Prozent gesenkt. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden schreiben mutmasslich Berechtigte an; die Antragsfrist für 2026 lief bis 31. März 2026.
- IPV-Budget total (Bund / Kanton): 39,02 Mio. Franken (23,2 / 15,8 Mio.) (2026)
- Selbstbehalt: 46 Prozent (2026)
- Verbilligung Kinder / junge Erwachsene in Ausbildung: 80 / 50 Prozent (2026)
- Antragsfrist: 31. März 2026 (2026)
- Bundesbeitrag Prämienverbilligung (Aufteilung BAG vom 6. Oktober 2026): 24,0 Mio. Franken (2027)
KVG, Art. 65 Abs. 1bisEG zum KVG AR
Kanton Appenzell Ausserrhoden, Regierungsrat legt individuelle Prämienverbilligung 2026 fest (12. Dezember 2025)BBl 2026 2671, Prämienverbilligung, Aufteilung der Bundesbeiträge 2027 auf die Kantone (BAG, 6. Oktober 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Krankenversicherer (OKP)Versicherte und Patientinnen und PatientenKVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative)
Pflegefinanzierung: In Appenzell Ausserrhoden trägt die Gemeinde am Wohnsitz die Restfinanzierung der Pflege; ambulant gepflegte Personen zahlen die Hälfte des bundesrechtlichen Maximums.
Nach dem Pflegefinanzierungsgesetz (PFG, bGS 833.15, in Kraft seit 1. Januar 2017) leistet die versicherte Person im Pflegeheim das bundesrechtlich zulässige Maximum je Tag und bei ambulanter Pflege, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte davon; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind befreit (Art. 3). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz trägt die übrigen, nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten (Restfinanzierung); bei einem Heimeintritt bleibt die Gemeinde am ursprünglichen Wohnsitz zuständig (Art. 4). Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden und Branchenverbände nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze der anrechenbaren Kosten fest (Art. 5). Ausserkantonale Leistungserbringer erhalten höchstens die innerkantonalen Ansätze (Art. 6).
- Patientenbeitrag Pflegeheim, Obergrenze (20 Prozent von 115.20 Franken): 23.04 Franken pro Tag (2026)
- Patientenbeitrag ambulant (Hälfte von 15.38 Franken, rechnerisch): 7.69 Franken pro Tag (2026)
Pflegefinanzierungsgesetz AR (PFG), Art. 3 bis 6KVG, Art. 25aKLV, Art. 7a
Ausserrhodische Gesetzessammlung, Pflegefinanzierungsgesetz bGS 833.15 (PDF)KLV, Fassung 1. Juli 2026An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Politische GemeindenPflegeheimeSpitex-OrganisationenKrankenversicherer (OKP)Krankenpflege-Leistungsverordnung
Zulassungssteuerung: Appenzell Ausserrhoden führt Berufsausübungsbewilligung und OKP-Zulassung für Ärztinnen und Ärzte als getrennte Verfahren; ein kantonaler Höchstzahlenkatalog nach Art. 55a KVG ist nicht belegt.
Die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen im Amt für Gesundheit bearbeitet die Berufsausübungsbewilligung für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung und separat die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Art. 36 KVG, jeweils in der Regel innert rund vier Wochen nach vollständigen Unterlagen. Die amtliche Seite nennt keine Höchstzahlen und keine fachgebietsbezogenen Beschränkungen. Ob der Kanton die bundesrechtliche Pflicht nach Art. 55a KVG, die seit 1. Juli 2025 die Anwendung der EDI-Versorgungsgrade verlangt, mit einem Erlass umgesetzt hat, konnte nicht bestätigt werden.
- Bearbeitungsdauer Bewilligung und OKP-Zulassung: je rund 4 Wochen (2026)
KVG, Art. 36 und 55aMedBG, Art. 34
Kanton Appenzell Ausserrhoden, Bewilligung und Zulassung Ärztin/ArztBAG, Höchstzahlen für Ärztinnen und ÄrzteUngeklärtGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Selbstdispensation: Das Ausserrhoder Gesundheitsgesetz erlaubt Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten, im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit eine Privatapotheke zu führen.
Art. 58 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1) gestattet Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten, im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit eine Privatapotheke zu führen. Die Selbstdispensation ist damit an die Berufsausübungsbewilligung der Medizinalperson gebunden. Vollzug und Kontrolle im Heilmittelbereich, einschliesslich der Meldungen nach Art. 58 Abs. 5 HMG, sind Sache des Departements Gesundheit und Soziales.
Gesundheitsgesetz AR, Art. 58HMG, Art. 24
Ausserrhodische Gesetzessammlung, Gesundheitsgesetz bGS 811.1 (PDF, Version seit 14. Januar 2022)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisApothekenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Heilmittelgesetz
Taxpunktwerte: Für die Arztpraxen in Appenzell Ausserrhoden liegt für 2026 kein an einer kantonalen Primärquelle bestätigter Taxpunktwert vor; Sekundärquellen nennen 0.86 Franken.
Seit 1. Januar 2026 rechnen die Arztpraxen nach TARDOC und ambulanten Pauschalen ab; der Taxpunktwert wird zwischen Ärztegesellschaft und Versicherergruppen vereinbart und vom Regierungsrat genehmigt oder bei fehlender Einigung festgesetzt (KVG Art. 46 Abs. 4 und Art. 47). Eine Tarifübersicht oder ein Regierungsratsbeschluss mit dem Wert 2026 wurde auf ar.ch nicht gefunden. Eine Zusammenstellung der Taxpunktwerte von NewIndex (Dezember 2025) weist per 1. Januar 2026 für die Tarifregion OST, zu der sie AI, AR, GL, GR, SG, SH und TG zählt, 0.86 Franken aus; dieser Wert entspricht dem Praxiswert der kantonalen St. Galler Tarifliste, ist für Appenzell Ausserrhoden aber nicht amtlich bestätigt.
- Taxpunktwert Arztpraxen laut Sekundärquelle: 0.86 Franken, Tarifregion OST (nicht amtlich bestätigt) (2026)
KVG, Art. 46 Abs. 4 und 47
NewIndex, Taxpunktwerte 2013 bis 2026 (Dezember 2025) (Sekundärquelle)Nur SekundärquelleGeprüft: 10. Oktober 2026
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif)Ambulante PauschalenÄrztinnen und Ärzte in der PraxisKrankenversicherer (OKP)Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Besonderheiten: Appenzell Ausserrhoden will das Akutspital Herisau und das Psychiatrische Zentrum in zwei Aktiengesellschaften unter dem Dach des öffentlich-rechtlichen Spitalverbunds überführen; die Vorlage liegt seit September 2026 beim Kantonsrat.
Der Regierungsrat verabschiedete am 29. September 2026 die Teilrevision des Spitalverbundgesetzes (SVARG, bGS 812.11) zuhanden des Kantonsrates, nachdem der Entwurf im Februar 2026 in die Vernehmlassung gegangen war und sich rund 90 Gemeinden, Parteien, Verbände und weitere Organisationen beteiligt hatten. Das Akutspital Herisau und das Psychiatrische Zentrum sollen privatrechtliche Aktiengesellschaften werden; der Spitalverbund bleibt kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit strategischer Führung und Bereitstellung der Immobilien (Holdingmodell), der Boden bleibt beim Kanton und ein Mitglied des Regierungsrates nimmt Einsitz im Verwaltungsrat. Die erste Lesung ist im März 2027 vorgesehen, das Inkrafttreten auf 1. März 2028 angestrebt. In der Vernehmlassung verlangten einzelne Teilnehmende, die Liegenschaft des Spitals Heiden in die künftige Organisation einzubeziehen oder ein Verkaufsmoratorium zu erlassen. Bei der einheitlichen Finanzierung beträgt der Mindestanteil des Kantons 27,8 Prozent im ersten Jahr und sinkt bis zum vierten Jahr auf 24,8 Prozent.
- Teilnehmende Vernehmlassung SVARG: rund 90 (2026)
- Angestrebtes Inkrafttreten SVARG-Revision: 1. März 2028 (2026)
- EFAS-Übergangssatz AR, Jahr 1 bis 4: 27,8 / 26,8 / 25,8 / 24,8 Prozent (2028 bis 2031)
Spitalverbundgesetz AR (SVARG)KVG (Änderung vom 22. Dezember 2023), Übergangsbestimmungen Ziff. II
Kanton Appenzell Ausserrhoden, Breite Mehrheit begrüsst Stossrichtung des Spitalverbundsgesetzes (29. September 2026)Schlussabstimmungstext 09.528, KVG Einheitliche Finanzierung der LeistungenAn Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Spitäler und KlinikenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS)
Waadt
Organisation und Gesetze: In der Waadt führt das Département de la santé et de l'action sociale (DSAS) Gesundheit und Soziales; Pflegefinanzierung und Prämienverbilligung laufen kantonal, die Gemeinden finanzieren über die participation à la cohésion sociale mit.
Dem DSAS sind die Direction générale de la santé (DGS) und die Direction générale de la cohésion sociale (DGCS) zugeordnet. Die DGCS vollzieht die Residualfinanzierung der Pflege in EMS (Arrêté vom 1. Juli 2026, Art. 5), das Office vaudois de l'assurance-maladie (OVAM) prüft und berechnet die Prämienverbilligung (Arrêté subsides 2026 vom 17. Dezember 2025). Zentrale Erlasse sind die Loi sur la santé publique (LSP, BLV 800.01), die Loi sur la planification et le financement des établissements sanitaires d'intérêt public (LPFES, BLV 810.01), die Loi sur le financement résiduel des soins de longue durée en EMS (LFR-EMS) vom 24. April 2012, die Loi d'application vaudoise de la LAMal (LVLAMal) vom 25. Juni 1996 und die Loi sur l'organisation et le financement de la politique sociale (LOF, BLV 850.01). Die Gemeinden beteiligen sich über die participation à la cohésion sociale (PCS) an sechs kantonalen Sozialregimen, darunter die Ergänzungsleistungen einschliesslich Heimaufenthalt und die Prämienverbilligung. Das CHUV ist das universitäre Spital des Kantons.
- Sozialregime in der PCS: 6 (2026)
Loi sur la santé publique VD (LSP)LPFES VDLoi sur l'organisation et le financement de la politique sociale VD (LOF)
Etat de Vaud, Arrêté financement résiduel des soins 2026 vom 1. Juli 2026Etat de Vaud, Arrêté subsides 2026 vom 17. Dezember 2025Etat de Vaud, Aide-mémoire Participation à la cohésion sociale (Stand 26. März 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Politische GemeindenPflegeheimeSpitäler und KlinikenKrankenversicherer (OKP)
Spitalplanung und Trägerschaft: Die Waadt vergibt seit 1. Januar 2024 Leistungsaufträge in der Akutsomatik nach Zürcher Leistungsgruppen und plant Psychiatrie und Rehabilitation neu; interkantonale Träger sind das Hôpital Riviera-Chablais und das Hôpital intercantonal de la Broye.
Die neue Akutplanung trat am 1. Januar 2024 in Kraft (Arrêté vom 4. Oktober 2023); sie verwendet erstmals die vom Kanton Zürich entwickelten Leistungsgruppen (GPPH) und vergibt Aufträge pro Leistung statt pauschal pro Spital. Für Psychiatrie und Rehabilitation nahm der Conseil d'Etat am 20. März 2025 den Bedarfsbericht an, validierte am 13. Mai 2026 die Rahmenbedingungen und eröffnete am 29. Mai 2026 die Ausschreibung; eine neue Liste ist noch nicht erlassen. Die geltende Liste für Psychiatrie und Rehabilitation (Arrêté BLV 832.11.1, Fassung 1. Januar 2024) führt unter anderem das CHUV, das Hôpital Riviera-Chablais (HRC, mit dem Wallis) und das Hôpital intercantonal de la Broye (HIB, mit Freiburg). Beim Grossen Rat sind eine Staatsgarantie von 67,2 Millionen Franken für einen Bankkredit des HIB (25_LEG_246) und der strategische Entwicklungsplan 2024 bis 2028 des CHUV (26_LEG_46) hängig.
- Inkrafttreten Akutplanung mit Leistungsgruppen: 1. Januar 2024 (2024)
- Ausschreibung Psychiatrie und Rehabilitation: seit 29. Mai 2026 (2026)
- Beantragte Staatsgarantie HIB (25_LEG_246): 67,2 Mio. Franken (2026)
KVG, Art. 39Arrêté édictant la liste vaudoise des établissements hospitaliers (AListeLAMal)
Etat de Vaud, Planification hospitalièreArrêté BLV 832.11.1, liste vaudoise psychiatrie et réadaptation (Fassung 1. Januar 2024)Grand Conseil VD, Objets en attente DSASAn Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgeSpitäler und KlinikenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Prämienverbilligung: Die Waadt ergänzt den ordentlichen Prämienzuschuss um einen subside spécifique, wenn die Prämien nach Abzug des Zuschusses mehr als 10 Prozent des massgebenden Einkommens (RDU) beanspruchen.
Das Arrêté concernant les subsides 2026 vom 17. Dezember 2025 stützt sich auf Art. 65 Abs. 1bis KVG, die LVLAMal und die Loi sur l'harmonisation et la coordination de l'octroi des prestations sociales (LHPS). Mitglieder einer wirtschaftlichen Einheit (UER) erhalten einen subside spécifique, wenn die Prämien nach Abzug des ordentlichen Zuschusses mehr als 10 Prozent ihres revenu déterminant unifié (RDU) ausmachen (Art. 7). Der subside spécifique entspricht der Differenz zwischen diesen Prämien und 10 Prozent des RDU (Art. 9); berücksichtigt werden höchstens die Referenzprämien nach Art. 13 (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8), sodass ein teureres Versicherungsmodell einen ungedeckten Prämienteil hinterlassen kann. Das OVAM berechnet die Ansprüche. Für 2027 hat der Staatsrat am 7. Oktober 2026 ein neues Arrêté erlassen (RSV 832.00.071026.1, in Kraft ab 1. Januar 2027): Neu besteht kein Anspruch, wenn das bewegliche Vermögen 130'000 Franken (Einheit mit einer erwachsenen Person) oder 260'000 Franken (mehrere Erwachsene) übersteigt (Art. 12); die monatliche Referenzprämie für Erwachsene mit RDU bis 62'500 Franken beträgt 580 Franken in Region 1 und 543 Franken in Region 2 (Art. 10). Beim Grossen Rat sind Motionen zur automatischen Gewährung der Prämienverbilligung (26_MOT_10) und zur Referenzprämie (25_MOT_72) hängig.
- Belastungsgrenze subside spécifique: 10 Prozent des RDU (2026)
- Vermögensschwelle bewegliches Vermögen (eine erwachsene Person / mehrere Erwachsene): 130'000 / 260'000 Franken (2027)
- Referenzprämie Erwachsene, RDU bis 62'500 Franken, Region 1 / Region 2: 580 / 543 Franken pro Monat (2027)
- Bundesbeitrag Prämienverbilligung (Aufteilung BAG vom 6. Oktober 2026): 370,3 Mio. Franken (2027)
KVG, Art. 65 Abs. 1bisArrêté concernant les subsides aux primes 2026, Art. 7 bis 9 und 13Arrêté concernant les subsides aux primes 2027 (RSV 832.00.071026.1), Art. 10 und 12LVLAMal VD, Art. 11 bis 18a
Etat de Vaud, Arrêté subsides 2026 vom 17. Dezember 2025Etat de Vaud, Arrêté subsides 2027 vom 7. Oktober 2026Etat de Vaud, Notice explicative subsides 2027Grand Conseil VD, Objets en attente DSASBBl 2026 2671, Prämienverbilligung, Aufteilung der Bundesbeiträge 2027 auf die Kantone (BAG, 6. Oktober 2026)An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Krankenversicherer (OKP)Versicherte und Patientinnen und PatientenKVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative)
Pflegefinanzierung: In der Waadt tragen Staat (31,5 Prozent) und régimes sociaux (68,5 Prozent) die Restfinanzierung der Pflege in EMS; die Gemeinden beteiligen sich indirekt über die participation à la cohésion sociale.
Das Arrêté vom 1. Juli 2026 über die Residualfinanzierung der Pflegekosten 2026 (Wirkung ab 1. Januar 2026) legt die Tagesansätze für EMS, EPSM und Tages- und Nachtstrukturen fest. Die Residualfinanzierung tragen gemeinsam eine Staatssubvention zu 31,5 Prozent und die régimes sociaux zu 68,5 Prozent; bei Tages- und Nachtstrukturen ausser den Centres d'accueil temporaires und bei nicht als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen trägt der Staat sie ganz (Art. 4). Der Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner im Langzeitaufenthalt beträgt 23.00 Franken pro Tag (Anhang 1, gestützt auf LPFES Art. 26g und 26h). Die Gemeinden finanzieren die Sozialregime über die PCS mit: Ihr Anteil beträgt 50 Prozent der Sozialausgaben von 2015, 33,3 Prozent der zusätzlichen Ausgaben 2016 bis 2025 und 17 Prozent der Ausgaben seit 2026. Der Anteil der régimes sociaux ist daher nicht mit dem Gemeindeanteil gleichzusetzen. Das PDF des Arrêté trägt die Bezeichnung PROJET D'ARRÊTÉ.
- Residualfinanzierung EMS, Staat / régimes sociaux: 31,5 / 68,5 Prozent (2026)
- Bewohneranteil Langzeit-EMS: 23.00 Franken pro Tag (2026)
- Bundesrechtliche Obergrenze Patientenbeitrag (20 Prozent von 115.20 Franken): 23.04 Franken pro Tag (2026)
- Gemeindeanteil PCS an Sozialausgaben seit 2026: 17 Prozent (2026)
Arrêté fixant pour 2026 les modalités du financement résiduel, Art. 4 und Anhang 1LPFES VD, Art. 26g und 26hLOF VDKVG, Art. 25a
Etat de Vaud, Arrêté financement résiduel des soins 2026 vom 1. Juli 2026Etat de Vaud, Aide-mémoire Participation à la cohésion sociale (Stand 26. März 2026)KLV, Fassung 1. Juli 2026An Primärquelle geprüftGeprüft: 2. November 2026
PflegeheimePolitische GemeindenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Krankenversicherer (OKP)Krankenpflege-Leistungsverordnung
Zulassungssteuerung: Die Waadt hat derzeit keine geltende Höchstzahlenregelung: Das Verfassungsgericht hob die Verordnung vom 2. Juli 2025 am 30. April 2026 auf, eine Gesetzesänderung ist im Grossen Rat hängig.
Die Cour constitutionnelle des Kantonsgerichts hiess mit Urteil CCST.2025.0032 vom 30. April 2026 eine Beschwerde gut und hob das Arrêté du Conseil d'Etat vom 2. Juli 2025 über die Limitierung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zulasten der OKP im ambulanten Bereich (ALAM, BLV 832.11.4) auf. Begründung: Weder die Kantonsverfassung noch die LSP übertragen dem Conseil d'Etat die Kompetenz zur Umsetzung von Art. 55a KVG. Bereits am 14. Mai 2024 (CCST.2023.0006) hatte das Gericht das Vorgängerarrêté vom 21. Juni 2023 aus demselben Grund aufgehoben. Der Gesetzesentwurf 25_LEG_250 zur Änderung der LSP für die Anwendung von Art. 55a KVG liegt bei der Commission thématique de la santé publique (Sitzungen 8. Mai, 21. August und 18. September 2026); ein Kommissionsbericht liegt nicht vor.
- Aufhebung ALAM durch Cour constitutionnelle: 30. April 2026 (2026)
- Erste Aufhebung (Arrêté vom 21. Juni 2023): 14. Mai 2024 (2024)
KVG, Art. 55aLoi sur la santé publique VD (LSP), Art. 97b (Entwurf)
Cour constitutionnelle VD, Urteil CCST.2025.0032 vom 30. April 2026 (Volltext in Entscheiddatenbank) (Sekundärquelle)Grand Conseil VD, Objets en attente DSAS (25_LEG_250)An Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Selbstdispensation: Die Waadt erlaubt die Medikamentenabgabe durch Ärztinnen und Ärzte (propharmacie) grundsätzlich nicht; der heutige Umfang allfälliger Ausnahmen ist nicht bestätigt.
Gemäss Mitteilung des Staates Waadt vom 19. Mai 2015 untersagt der Kanton die propharmacie und erteilt keine entsprechenden Bewilligungen; ohne eigene Detailhandelsbewilligung dürfen Ärztinnen und Ärzte keine Medikamente abgeben. Die Mitteilung nennt Art. 81 LSP zu Verbindungen, die mit den Berufspflichten unvereinbar sind, und Art. 33 HMG zu geldwerten Vorteilen, aber keine allgemeine Verbotsnorm. Ältere kantonale Erläuterungen beschreiben Ausnahmen für Gebiete ohne Apotheke und Notfälle; ihr aktueller Stand und die heutige Bewilligungspraxis wurden nicht an einer aktuellen Primärquelle bestätigt.
Loi sur la santé publique VD (LSP), Art. 81HMG, Art. 24
Etat de Vaud, Communiqué Le modèle de vente de médicaments développé par la pharmacie Zur Rose est interdit (19. Mai 2015)Nur SekundärquelleGeprüft: 10. Oktober 2026
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisApothekenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Heilmittelgesetz
Taxpunktwerte: Für die Waadtländer Arztpraxen wird 2026 ein Taxpunktwert von 0.94 Franken angewendet; amtlich belegt ist für 2026 vor allem die provisorische Festsetzung von 0.92 Franken für Privatkliniken gegenüber HSK.
Der Conseil d'Etat setzte am 20. Mai 2026 für die von Vaud Cliniques vertretenen Privatkliniken gegenüber den von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherern einen TARDOC-Taxpunktwert von 0.92 Franken ab 1. Januar 2026 provisorisch fest, um den Tarifpartnern Zeit für eine Vereinbarung zu geben; er übernahm damit gemäss Empfehlung des Bundesrates den TARMED-Wert 2025. Für die Arztpraxen nennt die Zusammenstellung von NewIndex per 1. Januar 2026 einen Wert von 0.94 Franken; die Mitteilungen der Société vaudoise de médecine sind nur für Mitglieder zugänglich. Ein amtlicher Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid für den Praxiswert wurde nicht gefunden.
- Taxpunktwert Arztpraxen laut Sekundärquelle: 0.94 Franken (2026)
- Taxpunktwert Privatkliniken gegenüber HSK (provisorisch, Conseil d'Etat 20. Mai 2026): 0.92 Franken (2026)
KVG, Art. 46 Abs. 4 und 47
Etat de Vaud, Décision du Conseil d'Etat vom 20. Mai 2026 (valeur du point TARDOC cliniques privées HSK)NewIndex, Taxpunktwerte 2013 bis 2026 (Dezember 2025) (Sekundärquelle)Nur SekundärquelleGeprüft: 10. Oktober 2026
TARDOC (ambulanter Einzelleistungstarif)Ambulante PauschalenÄrztinnen und Ärzte in der PraxisSpitäler und KlinikenKrankenversicherer (OKP)Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)
Besonderheiten: Die Waadt verteilt Sozialausgaben über die participation à la cohésion sociale kantonsweit auf Staat und Gemeinden und hat bei der einheitlichen Finanzierung den tiefsten Übergangssatz der vier Kantone.
Die PCS verteilt seit Jahrzehnten Ausgaben der kantonalen Sozialpolitik auf Staat und Gemeinden; sie umfasst sechs Regime: Ergänzungsleistungen zu Hause und im Heim, Prämienverbilligung, Revenu d'insertion mit Kantonsbeitrag an die Arbeitslosenversicherung, Leistungen für Menschen mit Behinderung, Familien- und weitere Sozialleistungen sowie Stipendien. Seit 2025 wird die PCS nach Franken pro Einwohnerin und Einwohner auf die Gemeinden verteilt, ohne Ausgleichskomponente; Grundlage ist die LOF (BLV 850.01). Die Gemeinden zahlen damit nicht fallbezogen für einzelne Pflegebedürftige, sondern kollektiv. Bei der einheitlichen Finanzierung beträgt der Mindestanteil des Kantons 22,6 Prozent im ersten Jahr, 23,6 Prozent im zweiten und 24,5 Prozent im dritten und vierten Jahr. Beim Grossen Rat ist ein Postulat zur einheitlichen Pflegefinanzierung (26_POS_41) hängig.
- EFAS-Übergangssatz VD, Jahr 1 bis 4: 22,6 / 23,6 / 24,5 / 24,5 Prozent (2028 bis 2031)
- Verteilung PCS auf die Gemeinden: Franken pro Einwohner seit 2025 (2025)
LOF VDKVG (Änderung vom 22. Dezember 2023), Übergangsbestimmungen Ziff. II
Etat de Vaud, Aide-mémoire Participation à la cohésion sociale (Stand 26. März 2026)Schlussabstimmungstext 09.528, KVG Einheitliche Finanzierung der LeistungenGrand Conseil VD, Objets en attente DSASAn Primärquelle geprüftGeprüft: 10. Oktober 2026
Politische GemeindenKantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS)Pflegeheime