Gemeinsamer Anfang
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Anstoss und Prüfung der Delegation
Auslöser sind eine KVG-Änderung, die Ausführungsrecht braucht, ein Vollzugsbedarf des BAG, ein Vorstoss des Parlaments oder ein Gesuch um Aufnahme einer Leistung. Das BAG prüft, ob die Regelung auf Verordnungsstufe zulässig ist: Die KVV stützt sich auf KVG Art. 96 und Spezialdelegationen, die KLV auf KVG Art. 33 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Bst. a sowie KVV Art. 33, 34 und 75.
Dauer: Keine gesetzliche FristRechtsgrundlage: BV Art. 164, 182; KVG Art. 96, 33 Abs. 5, 52 Abs. 1Quelle
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Entwurf und Ämterkonsultation
Das BAG erarbeitet Verordnungstext und erläuternden Bericht und stimmt sie in der Ämterkonsultation mit den mitinteressierten Bundesstellen ab. Das gilt für Bundesrats- und für Departementsverordnungen.
Dauer: Ämterkonsultation in der Regel 3 WochenRechtsgrundlage: RVOG; RVOVQuelle
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Vernehmlassung bei grosser Tragweite
Verordnungen von grosser politischer, finanzieller oder sozialer Tragweite oder mit erheblicher Betroffenheit der Kantone gehen in die Vernehmlassung; der Bundesrat eröffnet sie bei KVV-Vorhaben, das Departement bei Vorhaben in seiner Zuständigkeit. Frist mindestens drei Monate. Beispiel KVV-Änderung Kosten- und Qualitätsziele mit Vernehmlassung 29. Januar bis 6. Mai 2025. Bei routinemässigen Listenanpassungen der KLV entfällt die Vernehmlassung; das Verfahren läuft über die Kommissionen.
Dauer: Mindestens 3 MonateRechtsgrundlage: VlG Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e, 3a, 5, 7 Abs. 3Quelle
Weg A, KVV durch den Bundesrat
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Auswertung, spezialgesetzliche Anhörungen und Mitbericht
Das BAG wertet die Stellungnahmen aus und passt den Entwurf an. Bei bestimmten Gegenständen sind zusätzliche Anhörungen vorgeschrieben, etwa der Versicherer, Versicherten, Kantone und Leistungserbringer bei Kostenzielen (KVG Art. 54) oder der Kantone bei Planungskriterien (Art. 39 Abs. 2ter). Vor dem Beschluss geht das Geschäft allen Bundesratsmitgliedern zum Mitbericht.
Dauer: Keine gesetzliche FristRechtsgrundlage: VlG Art. 8, 9; KVG Art. 39 Abs. 2ter, 54; RVOG Art. 15Quelle
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Beschluss des Bundesrates und Inkrafttreten
Der Bundesrat beschliesst die KVV-Änderung an einer Sitzung und legt das Inkrafttreten in der Änderungsverordnung fest, oft gestaffelt mit Übergangsbestimmungen. Beispiel Kosten- und Qualitätsziele mit Beschluss 26. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Publikation in der Amtlichen Sammlung erfolgt vor dem Inkrafttreten; ein Referendum gibt es nicht.
Dauer: Datum im Beschluss; AS-Publikation vor InkrafttretenRechtsgrundlage: BV Art. 182; KVG Art. 96; PublG Art. 7, 8Quelle
Weg B, KLV und Anhänge durch das EDI
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Fachliche Prüfung durch das BAG
Bei einer neuen Leistung, einem Produkt für die MiGeL oder einer Analyse prüft das BAG Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) und erstellt einen Beurteilungsbericht zuhanden der zuständigen Kommission. Gesuche reichen Leistungserbringer, Hersteller oder Verbände beim BAG ein.
Dauer: GesuchsabhängigRechtsgrundlage: KVG Art. 32, 33; KVV Art. 33Quelle
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Empfehlung der zuständigen Kommission
Die ELGK berät das EDI zu ärztlichen Leistungen und Grundsatzfragen (Anhang 1), die EAMGK zu Analysenliste (Anhang 3) und MiGeL (Anhang 2). Die Anhörung der Kommission ist gesetzliche Pflicht; ihre Empfehlung bindet das EDI nicht. Die Arzneimittel der Spezialitätenliste folgen einem eigenen Weg über die EAK und eine Verfügung des BAG.
Dauer: Nach Sitzungsplan der KommissionenRechtsgrundlage: KVG Art. 33 Abs. 4, 52 Abs. 1; KVV Art. 37a, 37d, 37fQuelle
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Erlass durch das EDI
Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher erlässt die KLV-Änderung oder die Änderung eines Anhangs; es gibt weder Mitberichtsverfahren noch Bundesratsbeschluss. Das Inkrafttreten steht in der Änderungsverordnung. Beispiele sind die Änderungen vom 9. Juni 2026 (in Kraft 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027) und vom 2. Dezember 2025 (in Kraft 1. Januar 2026).
Dauer: Datum des EDI-ErlassesRechtsgrundlage: KVG Art. 33 Abs. 5, 52 Abs. 1 Bst. a; KVV Art. 33, 34, 75Quelle
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Publikation und Anwendung
Die Bundeskanzlei publiziert die Änderung in der Amtlichen Sammlung; das BAG stellt Kommentare und die Anhänge bereit. Versicherer vergüten ab dem Inkrafttretensdatum nach den neuen Bestimmungen. Einzelne Positionen können eigene Daten tragen.
Dauer: AS-Publikation vor InkrafttretenRechtsgrundlage: PublG Art. 7, 8Quelle
Was die Grundversicherung zahlt, wird zu einem grossen Teil nicht im Gesetz, sondern in Verordnungen festgelegt. Die KVV erlässt der Bundesrat gestützt auf KVG Art. 96; die KLV mit ihren Anhängen erlässt das EDI gestützt auf KVG Art. 33 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Bst. a sowie KVV Art. 33, 34 und 75, jeweils nach Anhören der zuständigen Kommission (KVV). Beide Wege kommen ohne Parlamentsberatung und ohne Referendum aus; das fakultative Referendum erfasst nur Bundesgesetze (BV Art. 141).
Die beiden Wege unterscheiden sich in zwei Punkten: Die KVV braucht einen Bundesratsbeschluss mit Mitberichtsverfahren, die KLV wird vom Departement erlassen. Bei Listenänderungen der KLV ist die Anhörung der beratenden Kommissionen (ELGK, EAMGK, EAK) vorgeschrieben (KVG Art. 52 Abs. 1; KVV Art. 37a), deren Empfehlungen das EDI nicht binden. Die Spezialitätenliste folgt einem dritten Weg: Das BAG verfügt die Aufnahme nach Anhören der EAK (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. b), beschrieben unter Arzneimittel in die Spezialitätenliste.
Beispiele: Die KVV-Änderung zu den Kosten- und Qualitätszielen ging vom 29. Januar bis 6. Mai 2025 in die Vernehmlassung, der Bundesrat beschloss sie am 26. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (BAG). Das EDI erliess KLV-Änderungen am 2. Dezember 2025 (in Kraft 1. Januar 2026) und am 9. Juni 2026 (in Kraft 1. Juli 2026, einzelne Teile 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028) (BAG, KLV-Änderungen).