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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Verordnung

Die KVV ist die Ausführungsverordnung des Bundesrates zum KVG. Sie regelt unter anderem die beratenden Kommissionen, die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, die Planungskriterien der Kantone, die Datenlieferung an das BFS und die Kostenziele.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
Eidgenössisches Departement des InnernDelegiert dem EDI die Bezeichnung der Leistungen nach Anhören der zuständigen Kommission (Art. 33, 34, 75).
entscheidet
Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und GrundsatzfragenSetzt die drei beratenden Kommissionen ELGK, EAMGK und EAK ein und regelt ihre Zusammensetzung (Art. 37a bis 37f).
entscheidet
Bundesamt für GesundheitRegelt die Aufnahmebedingungen, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Preise der Spezialitätenliste (4. Abschnitt, Art. 64a ff., insbesondere Art. 65 bis 67).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Legt die Planungskriterien für Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime fest (Art. 58a ff.).
entscheidet
Bundesamt für StatistikBestimmt, welche Daten die Leistungserbringer dem BFS liefern (Art. 30 ff.).
entscheidet
BundesratKonkretisiert seit 1. Januar 2026 die Kosten- und Qualitätsziele und die Kommission EKKQ (Art. 75a ff.).

Die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 ist die zentrale Ausführungsverordnung des Bundesrates zum KVG. Grundlage ist Art. 96 KVG, wonach der Bundesrat das Gesetz vollzieht und die Ausführungsbestimmungen erlässt (KVG Art. 96).

Die KVV delegiert ihrerseits an das EDI: Das EDI bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen (Art. 33) und erstellt die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste nach Anhören der zuständigen Kommission (Art. 34); nähere Vorschriften über die Listen erlässt das EDI (Art. 75). Die beratenden Kommissionen sind die ELGK, die EAMGK und die EAK (Art. 37a); der Bundesrat wählt Präsidium und Mitglieder (Art. 37b), die ELGK hat 18 Mitglieder (Art. 37d Abs. 3). Der 4. Abschnitt des 3. Kapitels (Art. 64a ff.) regelt die Spezialitätenliste; Art. 64 selbst ist seit 2015 aufgehoben, die Aufnahmebedingungen stehen in Art. 65 (gültige Swissmedic-Zulassung, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) (KVV, Stand 1. Juli 2026).

Für die Kantone relevant sind die Planungskriterien (Art. 58a ff.), für das BFS die Datenlieferung der Leistungserbringer (Art. 30). Mit der Änderung vom 26. November 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026) kamen die Bestimmungen zu den Kosten- und Qualitätszielen und zur EKKQ hinzu (Art. 75a ff.) (BAG, Kosten- und Qualitätsziele).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Bundesrat: AusführungsverordnungDer Bundesrat vollzieht das KVG und erlässt die Ausführungsbestimmungen in der KVV, ohne Parlamentsberatung und ohne Referendum.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026