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Apotheken (Apotheken) Akteur
Öffentliche und Versandapotheken geben Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung ab, dürfen preisgünstigere wirkstoffgleiche Präparate substituieren und rechnen SL-Preis, Vertriebsanteil und LOA-Leistungen mit den Versicherern ab. Die Betriebsbewilligung erteilt der Kanton.
Wer macht was
Apothekerinnen und Apotheker sind Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG Art. 35 Abs. 2 Bst. b). Sie geben verschreibungspflichtige Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung ab; ohne Rezept dürfen sie das bei direktem Kontakt und Dokumentation für die vom Bundesrat bezeichneten Arzneimittel und Indikationen oder in begründeten Ausnahmefällen (HMG Art. 24 Abs. 1 Bst. a). Wer Arzneimittel abgibt, braucht eine kantonale Bewilligung; die Kantone regeln das Verfahren und führen periodische Betriebskontrollen durch (HMG Art. 30).
Bei der Abgabe eines Präparats der Spezialitätenliste gilt der Publikumspreis als Höchstpreis; er besteht aus Fabrikabgabepreis, Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer (KVV Art. 67). Seit dem 1. Juli 2024 ist der Vertriebsanteil für wirkstoffgleiche Arzneimittel einheitlich, damit die Abgabe eines Generikums oder Biosimilars gleich viel einbringt wie die des Originals (KLV Art. 38). Sind mehrere wirkstoffgleiche Präparate gelistet, kann die Apotheke ein günstigeres abgeben, sofern die verschreibende Person nicht ausdrücklich das Original verlangt (KVG Art. 52a). Die Beratungs- und Sicherheitsleistungen werden zusätzlich über die LOA V in Taxpunkten vergütet (KVG Art. 25 Abs. 2 Bst. h; KLV Art. 4a).
Nach den Angaben des Verbands pharmaSuisse gab es Ende 2024 in der Schweiz 1’830 öffentliche Apotheken; 2024 wurden 86 Millionen LOA-Leistungen verrechnet (pharmaSuisse, Fakten und Zahlen). Der Versandhandel ist nur mit kantonaler Bewilligung und grundsätzlich auf ärztliche Verschreibung erlaubt (HMG Art. 27); die seit 19. Juni 2026 in der Vernehmlassung stehende HMG-Revision 3b will das allgemeine Versandverbot aufheben (BAG, HMG 3b).
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